DGUV Information 214-036 - Prüfinformation Fahrgastschiff

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Anhang 4 - Katalog möglicher prüfpflichtiger Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen

In diesem Anhang ist zu jedem einzelnen Objekt (Anlage, Einrichtung oder Ausrüstung) ein Prüfschema abgebildet, das sich an den in Abschnitt 3.1 erläuterten fünf W-Fragen orientiert. Das jeweilige Prüfschema soll als Grundlage für eine auf das spezielle Fahrgastschiff zugeschnittene Prüfliste in Anhang 5 dienen, die zum Ausfüllen und Dokumentieren sowie als Instrument zur Terminverfolgung erstellt werden kann.

1. Anlagen

Nr.PrüfgegenstandGrundlagePrüfartPrüfung durchTermin/FristDokumentationBemerkungen
1.1Abklappbare Sonnendächer§ 14 BetrSichV, DGUV Regel 113-020 Wiederkehrende PrüfungZur Prüfung befähigte PersonMindestens jährlichPrüfaufzeichnungen
1.2Bugklappen - hydraulischer Antrieb§ 14 BetrSichV i. V. m. DGUV Information 209-070 Erstmalige Prüfung, WiederinbetriebnahmeZur Prüfung befähigte PersonVor erstmaliger InbetriebnahmePrüfaufzeichnungen
§ 14 BetrSichV i. V. m. DGUV Information 209-070 DGUV Regel 113-020 Wiederkehrende PrüfungZur Prüfung befähigte PersonGemäß GefährdungsbeurteilungPrüfaufzeichnungenSchlauchleitungen spätestens alle 6 Jahre wechseln
1.3CO2-Warnanlage § 14 BetrSichVErstmalige PrüfungZur Prüfung befähigte PersonPrüfaufzeichnungennach Herstellerangaben
§ 14 BetrSichVWiederkehrende PrüfungZur Prüfung befähigte PersonMindestens alle 2 JahrePrüfaufzeichnungennach Herstellerangaben
1.4Druckbehälter für den Schiffsbetrieb§ 23 DGUV Vorschrift 65 Art. 8.01 ES-TRIN Erstmalige PrüfungSachverständige/r
  • der anerkannten Klassen

  • der techn. Überwachung

  • von der BG Verkehr anerkannt

Vor erstmaliger InbetriebnahmeFormular der BG Verkehr, als Sammelmappe führen. Formulare hält die/der Sachverständige vorListe der Sachverständigen in www.bg-verkehr.de, Kopie der Prüfbescheinigung an BG Verkehr
§ 24 DGUV Vorschrift 65 Art. 8.01 ES-TRIN Wiederkehrende Prüfung (innere und äußere Prüfung)Sachverständige/r
  • der anerkannten Klassen

  • der techn. Überwachung

  • von der BG Verkehr anerkannt

Mindestens alle 5 Jahre
§ 24 DGUV Vorschrift 65Wiederkehrende Prüfung (Wasserdruckprüfung)Sachverständige/r
  • der anerkannten Klassen

  • der techn. Überwachung

  • von der BG Verkehr anerkannt

Mindestens alle 10 Jahre
§ 26 DGUV Vorschrift 65 Art. 8.01 ES-TRIN Außerordentliche PrüfungSachverständige/r
  • der anerkannten Klassen

  • der techn. Überwachung

  • von der BG Verkehr anerkannt

Vor Wiederinbetriebnahme nach einer Änderung oder Instandsetzung
1.5Elektrische Anlagen - ortsfest (Bordnetz)§ 5 DGUV Vorschrift 3 und 4 Erstmalige PrüfungElektrofachkraftVor erstmaliger InbetriebnahmePrüfaufzeichnungenIst nicht erforderlich, wenn der Errichter bestätigt, dass die elektrische Anlage den Bestimmungen der DGUV Vorschrift 3 und 4 entsprechend beschaffen ist.
§ 5 DGUV Vorschrift 3 und 4 Wiederkehrende PrüfungElektrofachkraftMindestens alle 4 JahrePrüfaufzeichnungen
§ 5 DGUV Vorschrift 3 und 4 Außerordentliche PrüfungElektrofachkraftVor der Wiederinbetriebnahme nach einer Änderung oder InstandsetzungPrüfaufzeichnungen
1.6Elektrische Systeme - Isolationswiderstände und ErdungArt. 19.10 ES-TRINWiederkehrende PrüfungElektrofachkraftErneuerung SchiffsattestFormulare hält die/der Sachverständige vor.Liste der Sachverständigen bei der GDWS, Bescheinigung muss sich an Bord befinden
1.7Feuerlöschanlage-stationärArt. 13.04 ES-TRIN
Art. 13.05 ES-TRIN
Erstmalige PrüfungSachverständige/r
  • der anerkannten Klassen

  • einer akkreditierten Prüfinstitution

  • von der BG Verkehr anerkannt

Vor erstmaliger InbetriebnahmeFormulare hält die/der Sachverständige vor
Art. 13.04 ES-TRIN
Art. 13.05 ES-TRIN
Wiederkehrende PrüfungSachverständige/r oder Sachkundige/r einer FachfirmaMindestens alle 2 JahreFormulare hält die/der Sachverständige vor
Art. 13.04 ES-TRIN
Art. 13.05 ES-TRIN
Außerordentliche PrüfungSachverständige/r
  • der anerkannten Klassen

  • einer akkreditierten Prüfinstitution

  • von der BG Verkehr anerkannt

Vor Wiederinbetriebnahme nach AuslösungFormulare hält die/der Sachverständige vor
Art. 13.04 ES-TRIN
Art. 13.05 ES-TRIN
Außerordentliche PrüfungSachverständige/r
  • der anerkannten Klassen

  • einer akkreditierten Prüfinstitution

  • von der BG Verkehr anerkannt

Vor Wiederinbetriebnahme nach einer Änderung oder InstandsetzungFormulare hält die/der Sachverständige vor
1.8FeueralarmsystemAnweisung
ESI-II-12 ES-TRIN
Erstmalige PrüfungSachverständige/rVor erstmaliger InbetriebnahmePrüfaufzeichnungen
Anweisung
ESI-II-12 ES-TRIN
Wiederkehrende PrüfungSachkundige/r einer FachfirmaMindestens alle 2 JahrePrüfaufzeichnungen
Anweisung
ESI-II-12 ES-TRIN
Außerordentliche PrüfungSachverständige/rVor Wiederinbetriebnahme nach einer Änderung oder InstandsetzungPrüfaufzeichnungen
1.9Flüssiggasanlage§ 42 DGUV Vorschrift 60 und 61 i. V. m. DGUV Regel 110-006 Art. 17.13 ff. ES-TRIN Erstmalige PrüfungZur Prüfung befähigte Person/Sachverständige/r
  • von der GDWS anerkannt

Vor erstmaliger InbetriebnahmePrüfaufzeichnungen, Eintrag ins Schiffszeugnis
  • Liste der Sachverständigen in www.elwis.de

  • Kopie der Prüfbescheinigung an GDWS

§ 42 DGUV Vorschrift 60 und 61 i.V. m. DGUV Regel 110-006 Art. 17.13 ff. ES-TRIN Wiederkehrende PrüfungZur Prüfung befähigte Person/Sachverständige/r
  • von der GDWS anerkannt

Mindestens alle 3 JahrePrüfaufzeichnungen, Eintrag ins Schiffszeugnis
§ 42 DGUV Vorschrift 60 und 61 i. V. m. DGUV Regel 110-006 Art. 17.13 ff. ES-TRIN Außerordentliche PrüfungZur Prüfung befähigte Person/Sachverständige/r
  • von der GDWS anerkannt

Vor Wiederinbetriebnahme nach einer Änderung oder InstandsetzungPrüfaufzeichnungen, Eintrag ins Schiffszeugnis
1.10Gaswarnanlage für Flüssiggasanlagen zu HaushaltszweckenAnweisung
ESI-III-5 ES-TRIN
Erstmalige PrüfungSachkundige/r oder Sachverständige/rVor erstmaliger InbetriebnahmePrüfaufzeichnungenHerstellerangaben beachten
Anweisung
ESI-III-5 ES-TRIN
Wiederkehrende PrüfungSachkundige/r oder Sachverständige/rregelmäßig laut HerstellerangabenPrüfaufzeichnungenHerstellerangaben beachten
Anweisung
ESI-III-5 ES-TRIN
Außerordentliche PrüfungSachkundige/r oder Sachverständige/rVor Wiederinbetriebnahme nach einer Änderung oder InstandsetzungPrüfaufzeichnungen
1.11Getränkeschankanlage§§ 3 u. 4 ArbSchGErstmalige PrüfungSachkundigenprüfung durch zuständige Behördevor der ersten InbetriebnahmeBetriebsbuchBaumusterprüfbescheinigung muss vorliegen
VDI 6022Wiederkehrende PrüfungSachkundige/rMindestens alle 2 JahreBetriebsbuchBaumusterprüfbescheinigung muss vorliegen
1.12Hydraulische Anlagen (z. B. Ruderanlage Steuerhauslift, Winden, Krane, Pumpenantriebe)§ 14 BetrSichV i. V. m. DGUV Information 209-070 Erstmalige Prüfung. WiederinbetriebnahmeZur Prüfung befähigte PersonVor erstmaliger InbetriebnahmePrüfaufzeichnungen
§ 14 BetrSichV i.V. m. DGUV Information 209-070 DGUV Regel 113-020 Wiederkehrende PrüfungZur Prüfung befähigte PersonGemäß GefährdungsbeurteilungPrüfaufzeichnungenSchlauchleitungen spätestens alle 6 Jahre wechseln
1.13Klimaanlage§§ 3 und 4 ArbSchG i. V. m. VDI 6022 Wiederkehrende Prüfung /HygieneinspektionHersteller, autorisierte FachfirmenMindestens alle 2 bzw. 3 JahrePrüfaufzeichnungenBei Anlagen
  • mit Befeuchtung: 2 Jahre

  • ohne Befeuchtung: 3 Jahre

1.14Rudermaschine - hydraulische AntriebsanlageArt. 6.03 ES-TRINWiederkehrende PrüfungFachfirmaMindestens alle 8 JahrePrüfaufzeichnungen
1.15Steuereinrichtungen - motorisch betriebenArt. 6.09 ES-TRINWiederkehrende PrüfungSachkundige/rMindestens alle 3 JahrePrüfaufzeichnungen
1.16Trinkwasseranlage§ 14 TrinkwVProbenahmeGesundheitsamtVor erstmaliger InbetriebnahmeAmtliches Formular
§ 14 TrinkwVProbenahmeGesundheitsamtMindestens jährlichAmtliches Formular

2. Einrichtungen

Nr.PrüfgegenstandGrundlagePrüfartPrüfung durchTermin/FristDokumentationBemerkungen
2.1Aufzugsanlagen§ 15 BetrSichVErstmalige PrüfungZugelassenen ÜberwachungsstelleVor erstmaliger InbetriebnahmePrüfaufzeichnungen der zugelassenen Überwachungsstelle; Prüfplakette in der KabinePrüfbescheinigungen sind während der gesamten Verwendungsdauer am Betriebsort aufzubewahren
§ 16 BetrSichVWiederkehrende PrüfungZugelassenen ÜberwachungsstelleGemäß Gefährdungsbeurteilung; mindestens jedoch alle 2 JahrePrüfaufzeichnungen der zugelassenen Überwachungsstelle; Prüfplakette in der KabinePrüfbescheinigungen sind während der gesamten Verwendungsdauer am Betriebsort aufzubewahren
§ 15 BetrSichVAußerordentliche PrüfungZugelassenen ÜberwachungsstelleVor Wiederinbetriebnahme nach einer Änderung oder InstandsetzungPrüfaufzeichnungen der zugelassenen Überwachungsstelle; Prüfplakette in der KabinePrüfbescheinigungen sind während der gesamten Verwendungsdauer am Betriebsort aufzubewahren
2.2Einrichtungen zur Seilführung (Um-lenkrolle, Rollenbock, Klüse)§ 14 BetrSichVErstmalige PrüfungZur Prüfung befähigte PersonVor erstmaliger InbetriebnahmePrüfaufzeichnungenDIN EN 15272-2:2007-06
DIN EN 15272-3:2008-02
DIN EN 15272-4:2007-12
§ 14 BetrSichVWiederkehrende PrüfungZur Prüfung befähigte PersonGemäß GefährdungsbeurteilungPrüfaufzeichnungen
§ 14 BetrSichVAußerordentliche PrüfungZur Prüfung befähigte PersonVor Wiederinbetriebnahme nach einer Änderung oder Instandsetzung; nach außergewöhnlichen EreignissenPrüfaufzeichnungen
2.3FahrtenschreiberAbschnitt V Anlage 5 ES-TRINErstmalige PrüfungZugelassene/anerkannte FachfirmaVor erstmaliger InbetriebnahmeInstallations- und Funktionsprüfbescheinigung
Abschnitt V Anlage 5 ES-TRINWiederkehrende PrüfungZugelassene/anerkannte FachfirmaMindestens alle 5 JahreInstallations- und Funktionsprüfbescheinigung
Abschnitt V Anlage 5 ES-TRINAußerordentliche PrüfungZugelassene/anerkannte FachfirmaVor Wiederinbetriebnahme nach einer Änderung oder InstandsetzungInstallations- und Funktionsprüfbescheinigung
2.4Krane (Tragkraft bis 2000 kg)Art. 14.12 ES-TRIN, DGUV Grundsatz 309-001Erstmalige PrüfungSachverständige/r
  • der anerkannten Klassen

  • der techn. Überwachung

  • von BG Verkehr oder GDWS anerkannt

Vor erstmaliger InbetriebnahmePrüfaufzeichnungenListe der Sachverständigen auf www.bg-verkehr.de
Art. 14.12 ES-TRIN, DGUV Grundsatz 309-001Wiederkehrende PrüfungSachkundige/rMindestens jährlichPrüfaufzeichnungen
Art. 14.12 ES-TRINWiederkehrende PrüfungSachverständige/r
  • der anerkannten Klassen

  • der techn. Überwachung

  • von BG Verkehr oder GDWS anerkannt

Mindestens alle 10 JahrePrüfaufzeichnungenListe der Sachverständigen auf www.bg-verkehr.de
Art. 14.12 ES-TRIN, DGUV Grundsatz 309-001Außerordentliche PrüfungSachverständige/r
  • der anerkannten Klassen

  • der techn. Überwachung

  • von BG Verkehr oder GDWS anerkannt

Vor Wiederinbetriebnahme nach einer Änderung oder InstandsetzungPrüfaufzeichnungen
2.5Krane (Tragkraft über 2000 kg), zusätzlich zu 2.4§ 14 BetrSichV DGUV Grundsatz 309-001 Erstmalige PrüfungZur Prüfung befähigte Person /Prüfsachverständige/r nach Abschnitt 1Anhang 3 BetrSichVVor erstmaliger InbetriebnahmePrüfaufzeichnungenPrüfaufzeichnungen sind über die gesamte Verwendungsdauer aufzubewahren
§ 14 BetrSichV DGUV Grundsatz 309-001 Wiederkehrende PrüfungZur Prüfung befähigte Person /Prüfsachverständige/r nach Abschnitt 1Anhang 3 BetrSichVNach Abschnitt 1Anhang 3 BetrSichVPrüfaufzeichnungenPrüfaufzeichnungen sind über die gesamte Verwendungsdauer aufzubewahren
2.6Kompass auf Magnet-Basis§ 6.02 Anhang III BinSchUOErstmalige PrüfungVom BSH anerkannte KompassreguliererVor erstmaliger InbetriebnahmeFormulare hält die/der Sachverständige vorListe der Kompassregulierer auf www.deutsche-flagge.de
§ 6.02 Anhang III BinSchUOWiederkehrende PrüfungVom BSH anerkannte KompassreguliererVor Verlängerung des SchiffszeugnissesFormulare hält die/der Sachverständige vor
2.7Navigationsradaranlagen und WendeanzeigerArt. 2 Abschnitt III Anlage 5 ES-TRINErstmalige PrüfungZugelassene/anerkannte FachfirmaVor erstmaliger InbetriebnahmeBescheinigung über Einbau und Funktion von Radaranlagen und Wendeanzeiger
Art. 7 Abschnitt III Anlage 5 ES-TRINWiederkehrende PrüfungZugelassene/anerkannte FachfirmaVor Verlängerung des SchiffszeugnissesBescheinigung über Einbau und Funktion von Radaranlagen und Wendeanzeiger
2.8Rolltreppen (Fahrtreppen)§ 14 BetrSichV VdTÜV 1504 Vor der ersten InbetriebnahmeZur Prüfung befähigte PersonFormulare hält die/der Sachverständige vor
§ 14 BetrSichV VdTÜV 1504 Wiederkehrende PrüfungZur Prüfung befähigte PersonMindestens alle 2 Jahre
§ 14 BetrSichV VdTÜV 1504 außerordentliche PrüfungZur Prüfung befähigte PersonFormulare hält die/der Sachverständige vor
2.9Schlepphaken/Slipeinrichtung§ 44 DGUV Vorschrift 60 und 61 Erstmalige PrüfungSachverständige/r
  • der anerkannten Klassen

  • zur Prüfung befähigte Person

Vor erstmaliger InbetriebnahmePrüfaufzeichnungen
§ 44 DGUV Vorschrift 60 und 61 Wiederkehrende PrüfungSachverständige/r
  • der anerkannten Klassen

  • zur Prüfung befähigte Person

Mindestens alle 2 JahrePrüfaufzeichnungen
2.10Spannvorrichtungen - handbetätigt§ 14 BetrSichVWiederkehrende PrüfungZur Prüfung befähigte PersonGemäß GefährdungsbeurteilungPrüfaufzeichnungenHerstellerangaben
§ 14 BetrSichVAußerordentliche PrüfungZur Prüfung befähigte PersonVor Wiederinbetriebnahme nach einer Änderung oder Instandsetzung
2.11Spannvorrichtungen - mechanisch§ 14 BetrSichVWiederkehrende PrüfungZur Prüfung befähigte PersonGemäß GefährdungsbeurteilungPrüfaufzeichnungen
§ 14 BetrSichVAußerordentliche PrüfungZur Prüfung befähigte PersonVor Wiederinbetriebnahme nach einer Änderung oder Instandsetzung
2.12Winden (Ankerwinde, Davitwinde, Mastwinde, Schornsteinwinde, Schleppwinde§ 23 DGUV Vorschrift 54 und 55 Erstmalige PrüfungSachkundige/rVor erstmaliger InbetriebnahmePrüfaufzeichnungenPrüfung erstreckt sich auf die ordnungsgemäße Aufstellung und Betriebsbereitschaft
§ 23 DGUV Vorschrift 54 und 55 Außerordentliche PrüfungSachkundige/rVor Wiederinbetriebnahme nach einer Änderung oder InstandsetzungPrüfaufzeichnungenBei Prüfung Herstellerangaben beachten
§ 23 Abs. 2 DGUV Vorschrift 54 und 55 Wiederkehrende PrüfungSachkundige/rMindestens jährlichPrüfaufzeichnungen

3. Ausrüstungen

Nr.PrüfgegenstandGrundlagePrüfartPrüfung durchTermin/FristDokumentationBemerkungen
3.1AtemschutzgeräteArt. 19.12 ES-TRIN DGUV Regel 112-190Wiederkehrende PrüfungZur Prüfung befähigte PersonNach HerstellerangabenPrüfnachweis für alle BaugruppenInstandhaltungsprogramm lt. Hersteller beachten bzw. erarbeiten
3.2Aufblasbare BeibooteArt. 13.07 ES-TRINWiederkehrende PrüfungHerstellerservicestationenNach HerstellerangabenPrüfaufzeichnungen
3.3Beiboote§ 14 BetrSichVWiederkehrende PrüfungZur Prüfung befähigte PersonGemäß GefährdungsbeurteilungPrüfaufzeichnungenEN 1914:2016
§ 14 BetrSichVAußerordentliche PrüfungZur Prüfung befähigte PersonNach außergewöhnlichen EreignissenPrüfaufzeichnungenEN 1914:2016
3.4DefibrillatorenArt. 19.08 ES-TRINWiederkehrende PrüfungSachkundige/rNach HerstellerangabenBorddokumente
3.5Elektrische Betriebsmittel - ortsveränderlich/Haushalt§ 5 DGUV Vorschrift 3 und 4 Wiederkehrende PrüfungElektrofachkraft, elektrisch unterwiesene Person (unter Aufsicht der Elektrofachkraft)Mindestens alle 6 MonatePrüfaufzeichnungen, PrüfplaketteFehlerquote ≤ 2 %, dann Verlängerung der Intervalle möglich
§ 5 DGUV Vorschrift 3 und 4 Außerordentliche PrüfungElektrofachkraft, elektrisch unterwiesene Person (unter Aufsicht der Elektrofachkraft)Vor Wiederinbetriebnahme nach einer Änderung oder InstandsetzungPrüfaufzeichnungen, Prüfplakette
3.6Elektrische Betriebsmittel - ortsveränderlich/Büro§ 5 DGUV Vorschrift 3 und 4 Wiederkehrende PrüfungElektrofachkraft, elektrisch unterwiesene Person (unter Aufsicht der Elektrofachkraft)Mindestens alle 2 JahrePrüfaufzeichnungen, Prüfplakette
§ 5 DGUV Vorschrift 3 und 4 Außerordentliche PrüfungElektrofachkraft, elektrisch unterwiesene Person (unter Aufsicht der Elektrofachkraft)Vor Wiederinbetriebnahme nach einer Änderung oder InstandsetzungPrüfaufzeichnungen, Prüfplakette
3.7Elektrische Betriebsmittel - ortsveränderlich/Schiffsbetrieb§ 5 DGUV Vorschrift 3 und 4 Wiederkehrende PrüfungElektrofachkraft, elektrisch unterwiesene Person (unter Aufsicht der Elektrofachkraft)Mindestens alle 6 MonatePrüfaufzeichnungen, PrüfplaketteFehlerquote ≤ 2 %, dann Verlängerung der Intervalle möglich
§ 5 DGUV Vorschrift 3 und 4 Außerordentliche PrüfungElektrofachkraft, elektrisch unterwiesene Person (unter Aufsicht der Elektrofachkraft)Vor Wiederinbetriebnahme nach einer Änderung oder InstandsetzungPrüfaufzeichnungen, Prüfplakette
3.8Feuerlöscher - tragbarArt. 13.03 ES-TRINWiederkehrende PrüfungSachkundige/r/HerstellerfirmaMindestens alle 2 JahrePrüfaufzeichnungen, Prüfplakette
3.9FluchthaubenArt. 19.12 ES-TRIN DGUV Regel 112-190Autorisierte FachwerkstattNach HerstellerangabenPrüfsiegel mit entsprechender Frist
3.10Lastaufnahmeeinrichtungen (z. B. Hebebänder, Rundschlingen, Schäkel)§ 14 BetrSichV i.V. m. DGUV Regel 100-500 und 100-501 Erstmalige PrüfungSachkundige/rVor erstmaliger InbetriebnahmePrüfnachweisIm Wesentlichen Sicht- und Funktionsprüfungen
Wiederkehrende PrüfungSachkundige/rMindestens jährlichPrüfaufzeichnungen
Außerordentliche PrüfungSachkundige/rNach Schadensfällen oder InstandsetzungPrüfaufzeichnungen
3.11Leitern und Tritte§ 14 BetrSichV i.V. m. DGUV Information 208-016 Wiederkehrende PrüfungSachkundige/r, beauftragte PersonGemäß GefährdungsbeurteilungPrüfaufzeichnungen; PrüfplaketteNummerieren der Leitern, Leiternkontrollbuch
§ 14 BetrSichV i.V. m. DGUV Information 208-016 Außerordentliche PrüfungSachkundige/r, beauftragte PersonNach Schadensfällen oder Instandsetzung
3.12Persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz§ 2 PSA-BV i.V. m. DGUV Regel 112-198 Überprüfung auf EinsatzbereitschaftBenutzer/inVor jeder BenutzungDurch Betriebsanweisung regeln und überwachen
§ 2 PSA-BV i.V. m. DGUV Regel 112-198 Wiederkehrende PrüfungSachkundige/r mit BescheinigungMindestens jährlichPrüfaufzeichnungen; Prüfplakette
3.13Rettungsfloß oder RettungsinselArt. 19.09 ES-TRINWiederkehrende PrüfungAutorisierte FachwerkstattNach HerstellerangabenPrüfunterlagen der Hersteller
3.14Rettungswesten - automatisch aufblasbar§ 43 DGUV Vorschrift 60 und 61 Wiederkehrende PrüfungSachkundige/rMindestens jährlichPrüfaufzeichnungen
Art. 13.08 ES-TRINWiederkehrende PrüfungHersteller, HerstellerservicestationenNach Herstellerangaben (übliches Intervall 2 Jahre)Prüfaufzeichnungen; PrüfplaketteHersteller, Herstellerservicestationen;
§ 43 DGUV Vorschrift 60 und 61 Überprüfung auf EinsatzbereitschaftVersicherte/r/, Benutzer/inVor jeder BenutzungDurch Betriebsanweisung regeln und überwachen
3.15Rettungswesten der Fahrgäste (Feststoffwesten)Art. 13.08 ES-TRINWiederkehrende PrüfungSachkundige/r an BordNach HerstellerangabeBorddokumenteFeststoffwesten auf Beschädigungen kontrollieren
3.16Seil- und Kettenzüge (Flaschenzüge)§ 23 DGUV Vorschrift 54 und 55 Erstmalige PrüfungSachkundige/rVor erstmaliger InbetriebnahmePrüfaufzeichnungen
§ 23 DGUV Vorschrift 54 und 55 Außerordentliche PrüfungSachkundige/rVor Wiederinbetriebnahme nach einer Änderung oder InstandsetzungPrüfaufzeichnungen
§ 23 DGUV Vorschrift 54 und 55 Wiederkehrende PrüfungSachkundige/rMindestens jährlichPrüfaufzeichnungen
3.17Verbandkasten/Material§ 25 DGUV Vorschrift 1Wiederkehrende PrüfungBeauftragte PersonNach HerstellerangabenErsatz bei Überschreiten des Verfallsdatums
3.18Mobile hydraulische Betriebsmittel§ 14 BetrSichV i.V. mit DGUV Regel 113-020 Wiederkehrende PrüfungZur Prüfung befähigte PersonGemäß Gefährdungsbeurteilung Empfehlung: mindestens einmal jährlichPrüfaufzeichnungenSchlauchleitungen spätestens alle 6 Jahre wechseln
3.19Mobile pneumatische Arbeitsmittel (Werkzeuge)§ 14 BetrSichVWiederkehrende PrüfungSachkundige/rGemäß GefährdungsbeurteilungPrüfaufzeichnungen