DGUV Information 214-036 - Prüfinformation Fahrgastschiff

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Anhang 3 - Muster "Bescheinigung der Prüfung eines Arbeitsmittels an Bord durch zur Prüfung befähigte Personen oder Sachkundige"

Prüfungen, die durch Sachverständige oder durch zur Prüfung befähigte Personen mit der Qualifikation des bisherigen Sachverständigen durchgeführt werden, werden üblicherweise auf den Dokumenten bescheinigt, die für diese Prüfungen vorgeschrieben sind.

Gibt es keine vorgeschriebenen Formulare, soll das Formblatt in Anhang 3 zur Erfüllung der Dokumentationspflicht eingesetzt werden. Das ist überwiegend dort der Fall, wo eine Prüfung durch Sachkundige oder zur Prüfung befähigte Personen mit der Qualifikation des bisherigen Sachkundigen durchgeführt wird (siehe Abschnitt 2.3.2.3 und 2.3.2.5) und für die in den jeweiligen Prüf- bzw. Rechtsgrundlagen keine eigenen Bescheinigungen vorgeschrieben oder empfohlen sind.

Das Formblatt kann in der Papierversion als Kopiervorlage dienen; in der elektronischen Version kann es direkt ausgefüllt und abgespeichert und/oder ausgedruckt werden. Es soll so umfassend wie möglich eingesetzt werden. Folgende Eintragungen sind zu machen:

  • Schiffsart und -name:

    um insbesondere in Betrieben mit mehreren Fahrzeugen die spätere Zuordnung der Prüfbescheinigung sicher zu stellen

  • Europäische Schiffsnummer (sofern vorhanden):

    um spätere Zuordnung der Prüfbescheinigungen, z. B. bei Namens- oder Eignerwechsel, sicher zu stellen

  • Betreibende:

    hier werden die Betreiberinnen und Betreiber (Ausrüsterinnen und Ausrüster) des Schiffes genannt, nicht die Eigner, wenn das andere (juristische) Personen sein sollten

  • Art des Arbeitsmittels:

    hier wird das zu prüfende Objekt eingetragen, entweder die Anlage (z. B. Ruderanlage), die Einrichtung (z. B. Ankerwinde) oder die Ausrüstung (z. B. Rettungsweste)

  • Einbauort/Unterscheidungsmerkmal:

    da verschiedene Prüfobjekte mehrfach an Bord vorkommen können (z. B. Ankerwinde vorn, achtern, diverse Rettungswesten), erfolgt hier eine sinnvolle Bezeichnung zur Unterscheidung

  • Prüf-/Rechtsgrundlage:

    hier wird angegeben, auf welcher Rechtsgrundlage die Prüfung erfolgte (siehe Anlage 4)

  • Art/Umfang der Prüfung:

    hier wird der Prüfumfang genau angegeben

  • Befund und erforderliche Maßnahmen:

    Angabe der Mängelfreiheit oder Nennung der einzelnen bei der Prüfung vorgefundenen und nicht sofort abstellbaren Mängel

  • Mängel behoben am/durch:

    Angaben, wenn Mängel später behoben wurden

  • Streichung der Alternativen entsprechend dem Ergebnis der Prüfung bzw. der erfolgten Ausbesserung

  • Name und Funktion der Prüfenden:

    Funktion bei betriebsinternen Prüfenden (z. B. Schiffsführerin oder Schiffsführer); bei Betriebsfremden: Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber der prüfenden Person

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