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§ 8 13. BImSchV, Wesentliche Änderung einer Feuerungsanlage
§ 8 13. BImSchV
Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen- 13. BImSchV)
Bundesrecht

Abschnitt 1 – Gemeinsame Vorschriften → Unterabschnitt 2 – Gemeinsame Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb

Titel: Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen- 13. BImSchV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: 13. BImSchV
Gliederungs-Nr.: 2129-8-13-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 8 13. BImSchV – Wesentliche Änderung einer Feuerungsanlage

1Wird eine Feuerungsanlage wesentlich geändert, sind die Anforderungen dieses Unterabschnitts sowie die zusätzlichen Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb im jeweils maßgeblichen Abschnitt 2, 3, 4, 5 oder 6 anzuwenden auf

  1. 1.

    die Anlagenteile und Verfahrensschritte, die geändert werden sollen, sowie

  2. 2.

    die Anlagenteile und Verfahrensschritte, auf die sich die Änderung auswirken wird.

2Für die Bestimmung, welche Anforderungen anzuwenden sind, ist die Gesamtleistung der Feuerungsanlage nach erfolgter wesentlicher Änderung maßgeblich.