13. BImSchV - Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen

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Anlage 5 13. BImSchV - Umrechnungsformel

(zu § 2 Absatz 3 und § 19 Absatz 1)

Soweit Emissionsgrenzwerte auf Bezugssauerstoffgehalte im Abgas bezogen sind, sind die im Abgas gemessenen Massenkonzentrationen nach der folgenden Gleichung umzurechnen:

g_bu_1847_as_1.gif
EB=Massenkonzentration, bezogen auf den Bezugssauerstoffgehalt
EM=gemessene Massenkonzentration
OB=Bezugssauerstoffgehalt
OM=gemessener Sauerstoffgehalt