
Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen- 13. BImSchV)
Abschnitt 6 – Vorschriften für Großfeuerungsanlagen in der chemischen Industrie, die der mittelbaren Beheizung von Gütern in Reaktoren dienen → Unterabschnitt 2 – Zusätzliche Anforderungen an Errichtung und Betrieb zu Abschnitt 6
§ 64 13. BImSchV – Emissionsgrenzwerte
(1) 1Großfeuerungsanlagen im Anwendungsbereich dieses Abschnitts sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen dieses Absatzes und des Absatzes 2 eingehalten werden. 2Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass
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kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:
a) Gesamtstaub: 5 mg/m3, b) Kohlenmonoxid bei Einsatz von aa) Erdgas: 50 mg/m3, bb) sonstigen gasförmigen Brennstoffen: 80 mg/m3, c) Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, bei einer Feuerungswärmeleistung von aa) 50 MW bis 300 MW und bei Einsatz von aaa) Erdgas: 100 mg/m3, bbb) sonstigen gasförmigen Brennstoffen: 200 mg/m3 bb) mehr als 300 MW: 100 mg/m3, d) Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid: 35 mg/m3, - 2.
kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der in Nummer 1 bestimmten Emissionsgrenzwerte überschreitet.
(2) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 bestimmten Emissionsgrenzwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, darf bei Altanlagen zum Reformieren von Erdgas mit einer Feuerungswärmeleistung von
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mehr als 100 MW bis 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 200 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von 400 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden,
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mehr als 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 150 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von 300 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden.