§ 48 13. BImSchV - Gemeinsame Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen in Raffinerien, die Raffinerieheizgase oder Destillations- oder Konversionsrückstände einsetzen
Großfeuerungsanlagen in Raffinerien sind so zu errichten und zu betreiben, dass
- 1.
kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:
a) Ammoniak, sofern zur Minderung der Emissionen von Stickstoffoxiden ein Verfahren der selektiven katalytischen oder nichtkatalytischen Reduktion eingesetzt wird: 10 mg/m3, b) Kohlenmonoxid: 80 mg/m3, - 2.
kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der in Nummer 1 bestimmten Emissionsgrenzwerte überschreitet.