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§ 48 13. BImSchV, Gemeinsame Emissionsgrenzwerte für Großfeu...
§ 48 13. BImSchV
Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen- 13. BImSchV)
Bundesrecht

Abschnitt 4 – Vorschriften für Feuerungsanlagen im Anwendungsbereich des Durchführungsbeschlusses (EU) 2014/738 der Kommission vom 9. Oktober 2014 zu den besten verfügbaren Techniken in Bezug auf das Raffinieren von Mineralöl und Gas → Unterabschnitt 2 – Zusätzliche Anforderungen an Errichtung und Betrieb zu Abschnitt 4

Titel: Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen- 13. BImSchV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: 13. BImSchV
Gliederungs-Nr.: 2129-8-13-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 48 13. BImSchV – Gemeinsame Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen in Raffinerien, die Raffinerieheizgase oder Destillations- oder Konversionsrückstände einsetzen

Großfeuerungsanlagen in Raffinerien sind so zu errichten und zu betreiben, dass

  1. 1.

    kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:

    a)Ammoniak, sofern zur Minderung der Emissionen von Stickstoffoxiden ein Verfahren der selektiven katalytischen oder nichtkatalytischen Reduktion eingesetzt wird:10 mg/m3,
    b)Kohlenmonoxid:80 mg/m3,
  2. 2.

    kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der in Nummer 1 bestimmten Emissionsgrenzwerte überschreitet.