
§ 21 13. BImSchV
Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen- 13. BImSchV)
Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen- 13. BImSchV)
Bundesrecht
Abschnitt 1 – Gemeinsame Vorschriften → Unterabschnitt 3 – Gemeinsame Vorschriften zur Messung, Überwachung und Berichterstattung
§ 21 13. BImSchV – Messberichte; Beurteilung von periodischen Messungen
(1) 1Der Betreiber hat über die Ergebnisse der Messungen nach § 20 einen Messbericht gemäß Satz 2 zu erstellen. 2Den Messbericht hat der Betreiber der zuständigen Behörde innerhalb von zwölf Wochen nach Durchführung der Messung vorzulegen. 3Der Messbericht muss Folgendes enthalten:
- 1.
Angaben über die Messplanung,
- 2.
das Ergebnis jeder periodischen Messung,
- 3.
das verwendete Messverfahren und
- 4.
die Betriebsbedingungen, die für die Beurteilung der Messergebnisse von Bedeutung sind
und soll dem Anhang A der VDI 4220 Blatt 2 (Ausgabe November 2018) entsprechen.
(2) Die Emissionsgrenzwerte gelten als eingehalten, wenn kein Ergebnis einer periodischen Messung den jeweils geltenden Emissionsgrenzwert überschreitet.