DGUV Information 214-089 - Verhaltensregeln für Mitarbeiter im Eisenbahnbetrieb

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Abschnitt 4.4 - 4.4 Mitwirkungs- und Unterstützungspflichten der Versicherten

Unterstützen Sie die Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe.

Erkennbar gegen Sicherheit und Gesundheit gerichtete Anweisungen dürfen Sie nicht ausführen. Teilen Sie dies der auftraggebenden Stelle unverzüglich mit.

Einrichtungen und Arbeitsmittel dürfen Sie nur zu dem Zweck benutzen, zu dem diese bestimmt sind. Prüfen Sie vor der Benutzung, ob die Einrichtungen und Arbeitsmittel sicherheitsrelevante Mängel aufweisen.

Schmuckstücke und ähnliche Gegenstände dürfen Sie bei Tätigkeiten nur tragen, wenn diese nicht zu einer Gefährdung führen können (z. B. durch Hängenbleiben).

Entdecken Sie Gefahren oder Unfallquellen, beseitigen Sie diese sofort. Wenn Sie dazu nicht berechtigt oder nicht in der Lage sind, melden Sie dies entsprechend der vorgeschriebenen Meldewege.

Erkennen Sie eine Gefahr für Andere, die diese selbst noch nicht erkannt haben bzw. nicht erkennen können, so warnen Sie diese unverzüglich, ohne sich selbst dabei in Gefahr zu bringen.

Routine kann bei der täglichen Arbeit auch zur Gefahr werden. Rufen Sie sich deshalb insbesondere bei regelmäßig wiederkehrenden Tätigkeiten die in dieser DGUV Information genannten Hinweise und Empfehlungen sowie die Anweisungen und Regelungen Ihres Unternehmens in Erinnerung. Agieren Sie nicht leichtsinnig und überschätzen Sie nicht Ihre Fähigkeiten und Fertigkeiten.

Bei allen Fragen zur Sicherheit und Gesundheit ist die oder der Vorgesetzte Ihre erste Ansprechperson.