DGUV Information 214-089 - Verhaltensregeln für Mitarbeiter im Eisenbahnbetrieb

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Abschnitt 4.3 - 4.3 Unternehmens- und ortsbezogene Sicherheitsmaßnahmen

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Beachten Sie die für einzelne Funktionen oder für bestimmte Tätigkeitsbereiche geltenden unternehmens- und ortsbezogenen Sicherheitsmaßnahmen, über die Sie von Ihrer oder Ihrem Vorgesetzten vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit besonders unterwiesen oder anderweitig informiert wurden (z.B. Verwenden von Persönlicher Schutzausrüstung, Melden bei Dienstbeginn, Verbot von Mobiltelefonen in explosionsgefährdeten Bereichen, Verbot des Betretens von Bereichen mit automatischem Rangierbetrieb, Schließen von Fenstern und Türen an Engstellen). Diese finden Sie z. B. in der Sammlung betrieblicher Vorschriften (SbV), in Bedienungsanweisungen für Anschlussbahnen, in örtlichen Zusätzen und in Betriebsanweisungen.