DGUV Information 214-089 - Verhaltensregeln für Mitarbeiter im Eisenbahnbetrieb

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Abschnitt 6.9 - 6.9 Mitfahrt in oder auf Eisenbahnfahrzeugen

6.9.1
Regelungen für alle Mitarbeiter im Eisenbahnbetrieb

In oder auf Eisenbahnfahrzeugen dürfen Sie nur mitfahren, wenn es Ihre Tätigkeit erfordert oder Sie dazu beauftragt sind (z.B. als Rangierbegleiter, zur Unterwegsreinigung, zum Auslegen von Fahrplänen).

Grundsätzlich dürfen Sie bei Zug- und Rangierfahrten nur mitfahren, wenn Sie sich innerhalb von Eisenbahnfahrzeugen aufhalten. Wenn Sie im Führerraum mitfahren, nehmen Sie den Ihnen zugewiesenen Platz ein. Sie dürfen den Triebfahrzeugführer nicht behindern oder ablenken.

Öffnen Sie die Außentüren von Eisenbahnfahrzeugen nicht, bevor diese zum Halten gekommen sind.

Verschaffen Sie sich bei Rangierfahrten vor Fahrtbeginn zur Mitfahrt auf Eisenbahnfahrzeugen einen sicheren Stand und festen Halt. In Eisenbahnfahrzeugen suchen Sie - sofern vorhanden - einen Sitzplatz auf oder Sie verschaffen sich einen sicheren Stand und festen Halt.

6.9.2
Besondere Regelungen für Mitfahrten auf Eisenbahnfahrzeugen

Abweichend von dem Grundsatz (Mitfahrt nur innerhalb von Eisenbahnfahrzeugen) dürfen Sie als

  • Lokrangierführer,

  • Rangierleiter/Rangierbegleiter

oder

  • Mitarbeiter im Eisenbahnbetrieb an der Spitze geschobener Züge

außen nur mitfahren auf

  • Rangierertritten,

  • Endbühnen

und

  • Mitfahrerständen auf Triebfahrzeugen.

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Einen sicheren Stand verschaffen Sie sich, in dem Sie sich mit beiden Füßen auf die Standfläche stellen und sich mit mindestens einer Hand festhalten. Beim Stehen auf Rangierertritten haken Sie sich - soweit möglich - am Handgriff ein. Hierdurch soll das Herunterstürzen bei einem unerwarteten starken Ruck verhindert werden.

Auf Ladeflächen dürfen Sie nur mitfahren, wenn die Ladefläche über geeignete Aufstiege erreichbar ist, Sie einen sicheren Aufenthalt und festen Halt haben, die vorhandene Ladung nicht verrutschen kann und der Schutzabstand zur Oberleitung eingehalten ist (siehe Abschnitt 7.2.2).

Trittstufen der Einstiege bei offenen Türen dürfen Sie zur Mitfahrt nicht benutzen. Schließen Sie diese Türen vor Beginn der Fahrt.

Ablaufende oder abgestoßene Wagen dürfen Sie nur zur Handbremsbedienung auf einer Endbühne begleiten.

Wagen mit Rangiererhandgriffen, die nicht festlegbar sind, dürfen Sie zur Mitfahrt nicht benutzen.

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Führen Sie bei der Mitfahrt auf Rangierertritten keine Arbeitsmittel mit, die einen sicheren Stand bzw. einen festen Halt beeinträchtigen (z. B. Entkuppelstangen, Hemmschuhe).

Seitlich angeordnete Tritte und Aufstiege an Eisenbahnfahrzeugen sowie außenliegende Tritte und Handgriffe für die Frontscheibenreinigung an Triebfahrzeugen mit Endführerständen dürfen Sie zur Mitfahrt nicht benutzen.

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Bei Wagen mit Langhubstoßdämpfern (z. B. Container- und Huckepackwagen) treten bei stärkerem Abbremsen sowie bei Zerrungen Bewegungen zwischen Pufferbohle und Untergestell auf. Dabei entsteht zwischen Pufferbohle und Untergestell ein Spalt. Um nicht in den entstehenden Spalt zu geraten, müssen Sie beim Mitfahren unbedingt auf einen sicheren Stand achten. Bei fehlenden Rangierertritten und Handgriffen dürfen Sie nicht mitfahren.

6.9.3
Besondere Regelungen bei Reisezugwagen

Versuchen Sie nicht, eine offene Außentür während der Fahrt zu schließen. Sorgen Sie für die Absicherung der Gefahrenstelle und veranlassen Sie das Anhalten der Fahrt.

Versuchen Reisende einen in Bewegung befindlichen Zug zu verlassen oder auf diesen aufzusteigen, dürfen Sie diese nur durch Zuruf warnen. Hindern Sie Reisende nicht gewaltsam daran, da Sie sich dabei selbst in Gefahr begeben könnten.

Wenn das Abfertigungsverfahren von Ihnen als Zugbegleiter das Beobachten der Vorgänge am Zug erfordert, verschaffen Sie sich einen sicheren Stand und festen Halt. Sie können die Vorgänge am Zug in der Regel nur bis zum Anfahren des Zuges (Anrollen) beobachten. Schließen Sie die Tür unmittelbar danach.

Bei Mitfahrt in Rangierfahrten suchen Sie vor Fahrtbeginn einen Sitzplatz auf oder verschaffen Sie sich einen sicheren Stand und festen Halt.

Während der Fahrzeugbewegung dürfen Sie nur solche Tätigkeiten ausführen, die vom Unternehmen zugelassen sind (z. B. Unterwegsreinigung, Auslegen von Fahrplänen).