DGUV Information 214-089 - Verhaltensregeln für Mitarbeiter im Eisenbahnbetrieb

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Abschnitt 6.7 - 6.7 Sichern von Eisenbahnfahrzeugen gegen unbeabsichtigte Bewegung

Abzustellende Eisenbahnfahrzeuge müssen Sie gegen unbeabsichtigte Bewegung sichern. Hierzu können Sie Festlegemittel oder Feststellbremsen verwenden. In den Regelungen Ihres Unternehmens kann vorgegeben werden, ob und wenn ja, welche Festlegemittel verwendet werden dürfen.

Verwenden Sie nur solche Hemmschuhe, die für die jeweilige Schienenform geeignet sind. Falls in Ihrem Arbeitsbereich unterschiedliche Hemmschuhe wegen unterschiedlicher Schienenformen verwendet werden, sind diese entsprechend gekennzeichnet.

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Druckluftbremsen sind nur für kurzzeitiges Abstellen von Eisenbahnfahrzeugen geeignet. Beachten Sie die Ihnen bekannt gegebene maximale Festlegezeit und die erforderliche Anzahl an wirksamen Bremsen.

Auf zusammenlaufenden Gleisen (z. B. in Weichen- oder Kreuzungsbereichen) sind Eisenbahnfahrzeuge möglichst so abzustellen, dass zwischen diesen und den im daneben liegenden Gleis fahrenden Eisenbahnfahrzeugen noch ein seitlicher Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 m verbleibt. Stehen Eisenbahnfahrzeuge bis zum Grenzzeichen (Ra 12 beziehungsweise So 12), kann es sein, dass der seitliche Sicherheitsabstand zwischen den stillstehenden und den vorbeifahrenden Eisenbahnfahrzeugen nicht eingehalten wird.

Sichern Sie nicht besetzte oder nicht beaufsichtigte Triebfahrzeuge und Steuerwagen gegen unbefugtes Ingangsetzen und unbefugtes Benutzen, z. B. durch Verschließen der Führerräume und Fahrerkabinen.

Achten Sie beim Abstellen von Eisenbahnfahrzeugen darauf, dass Verkehrswege für Personen zum Überqueren von Gleisen nicht verstellt werden. Beachten Sie die vom Unternehmen gegebenenfalls festgelegten Abstellverbote.