DGUV Information 214-089 - Verhaltensregeln für Mitarbeiter im Eisenbahnbetrieb

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Abschnitt 6.6 - 6.6 Rangieren

6.6.1
Allgemeine Regelungen

Mehrere Wagen dürfen Sie gleichzeitig nur in Bewegung setzen, wenn diese miteinander gekuppelt sind. Das gilt nicht beim Abdrücken, Ablaufen, Abstoßen, Beidrücken und Aufdrücken.

Bei Rangierfahrten müssen Sie als Triebfahrzeugführer, Lokrangierführer oder Rangierbegleiter/Rangierleiter den in Fahrtrichtung befindlichen Gleisbereich beobachten, um

  • die Fahrwegbeobachtung zu gewährleisten (Signale, Weichenlage, Hindernisfreiheit, ...),

  • Gefährdungen von Personen auszuschließen bzw. gefährdete Personen rechtzeitig zu warnen.

Eine Gefährdung von Personen kann nicht ausgeschlossen werden, wenn im Gleisbereich

  • höhengleiche Kreuzungen mit Straßen, Wegen oder Plätzen vorhanden sind,

  • Eisenbahnfahrzeuge stillstehen, an oder in denen Personen arbeiten oder sich aufhalten (beispielsweise in Bereichen für die Fahrzeuginstandhaltung oder in mit Personen besetzten Eisenbahnfahrzeugen (z. B. Schlafwagen, Unterkunftswagen)),

  • weitere Personen sich dort bestimmungsgemäß aufhalten, die nicht an der Fahrzeugbewegung beteiligt sind (beispielsweise in Ladebereichen, in Reinigungsanlagen oder an Tankstellen).

Auf eine Beobachtung des Gleisbereiches dürfen Sie nur verzichten, wenn dies örtlich zugelassen ist.

An Bahnübergängen und -überwegen ist der Straßenverkehr aufmerksam zu beobachten und die Fahrweise so einzurichten, dass die Gefährdungen für das Rangierpersonal weitgehend vermieden werden. Erkennen Sie, dass sich Teilnehmende am Straßenverkehr in gefährdender Weise den Eisenbahnfahrzeugen nähern, warnen Sie wiederholt. Bei Gefahr leiten Sie eine Schnellbremsung ein.

Für die Beobachtung des vor Ihrer Rangierfahrt befindlichen Gleisbereiches müssen Sie einen Standort auswählen, auf dem Sie einen sicheren Stand und einen festen Halt haben sowie den Gleisbereich vollständig einsehen können, z. B.:

  • Führerraum des Triebfahrzeuges bei gezogener Rangierfahrt,

  • Führerraum eines Triebwagens oder Steuerwagens bei geschobener Rangierfahrt, wenn die Verständigung über Funk erfolgt,

  • Endbühnen, wenn die Verständigung über Funk oder mit Rangiersignalen erfolgt,

  • bei geschobenen Reisezugwagen hinter der geschlossenen Übergangstür, wenn die Verständigung über Funk erfolgt.

Können Sie bei geschobenen Rangierfahrten als Triebfahrzeugführer den Gleisbereich nicht selbst beobachten, beauftragen Sie einen Rangierbegleiter/Rangierleiter. Wenn Sie als Rangierbegleiter/Rangierleiter bei geschobenen Rangierfahrten den Gleisbereich von der Spitze aus beobachten, geben Sie dem Triebfahrzeugführer Aufträge für die Rangierfahrt.

Ablaufende und abgestoßene Wagen dürfen Sie nur durch ortsfeste Bremseinrichtungen (Gleisbremsen), Hemmschuhe oder Handbremsen (bei Mitfahrt auf der Endbühne) aufhalten.

Legen Sie Hemmschuhe rechtzeitig vor den herannahenden Wagen aus.

Blicken Sie nach Auslegen des Hemmschuhes in Richtung auf die herannahenden Wagen und halten Sie einen ausreichenden Abstand zum Gleis.

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Hemmschuhe dürfen Sie an gut sichtbarer Stelle nur so ablegen, dass diese keine Stolpergefahr bilden, z.B. auf Hemmschuhablageböcken oder Hemmschuhsteinen zwischen den Gleisen, in Hemmschuhhalterungen auf Rangierlokomotiven, in Schwellenfächern mit der Spitze auf dem äußeren Schienenfuß.

6.6.2
Besondere Regelungen für Lokrangierführer und Rangierbegleiter/Rangierleiter

Als Lokrangierführer und als Rangierbegleiter/Rangierleiter dürfen Sie den Gleisbereich auch von folgenden Standorten aus beobachten:

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  • von in Fahrtrichtung vorderen Mitfahrerständen der Triebfahrzeuge bei gezogener Rangierfahrt,

  • von Rangierertritten oder von Endbühnen des voranfahrenden Eisenbahnfahrzeugs bei geschobener Rangierfahrt,

  • von Ladeflächen der Güterwagen bei geschobener Rangierfahrt, wenn diese über geeignete Aufstiege erreichbar und geeignete Festhaltemöglichkeiten vorhanden sind sowie eine Gefährdung durch die Ladung ausgeschlossen ist,

  • von Standorten außerhalb des Fahrbereichs, wenn der in Fahrtrichtung vor Ihrer Rangierfahrt befindliche Gleisbereich vollständig eingesehen werden kann und der zu beobachtende Gleisbereich nicht durch die eigene Rangierfahrt verdeckt wird,

  • von Standorten an Monitoren, von denen aus der zu befahrende Gleisbereich mit einem Kamera-Monitorsystem ununterbrochen und vollständig eingesehen werden kann (z. B. in Leitständen),

  • soweit nicht anders möglich, durch Vorausgehen seitlich des Fahrbereiches (in der Regel auf dem Rangiererweg).

Andere Standorte sind möglich, wenn der in Fahrtrichtung befindliche Gleisbereich während der gesamten Rangierfahrt jederzeit eingesehen und der beobachtende Mitarbeiter im Eisenbahnbetrieb nicht durch die Rangierfahrt oder Ladegut gefährdet wird.

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Bei Vorbeifahrt an Stellen, an denen der seitliche Sicherheitsabstand von 0,5 m oberhalb des Rangierertrittes nicht eingehalten wird (z. B. Bahnsteige, Rampen, Bühnen, sonstige Einbauten), dürfen Sie sich nicht auf Rangierertritten auf der Seite der Engstelle aufhalten.

Stehen Eisenbahnfahrzeuge an Weichen oder Kreuzungen bis zum Grenzzeichen, kann sich eine Engstelle zwischen dem stillstehenden und dem vorbeifahrenden Eisenbahnfahrzeug ergeben (siehe Abschnitt 6.7). In diesem Fall dürfen Sie dort nicht auf dem Rangierertritt auf der Seite der Engstelle mitfahren. Halten Sie sich während der Fahrbewegung nicht auf dem Rangiererweg im Bereich der Engstelle auf.

Abweichend zum Grundsatz, dass die Türen der Führerräume bei Fahrten geschlossen zu halten sind, dürfen Sie mit geöffneten Türen fahren, wenn die Türen auf seitliche Umläufe mit Absturzsicherung führen und die Türen in geöffneter Stellung arretiert sind.

6.6.3
Besondere Regelungen beim Rangieren in Ladestellen, Reinigungs- und Wartungsgleisen

Bei Anschlussbahnen führen Gleise oft direkt in Produktionsbereiche oder in Lager. Die dort tätigen Personen benutzen den Gleisbereich teilweise als Arbeitsfläche und können durch Fahrbewegungen gefährdet werden, weil sie auf ihre Tätigkeit konzentriert sind und nicht auf herannahende Eisenbahnfahrzeuge achten. Diese Personen sind deshalb vor der Einfahrt, der Ausfahrt und weiteren Fahrzeugbewegungen zu warnen und zum Verlassen des Gleisbereiches aufzufordern.

Wird in Ladestellen, Reinigungs- oder Wartungsgleisen rangiert, ist eine Koordinierung zwischen den dort tätigen Personen und dem Rangierpersonal erforderlich.

Vor Rangierbewegungen sind alle Tätigkeiten an und in den Eisenbahnfahrzeugen einzustellen. Achten Sie darauf, dass bewegliche Aufbauten, Klappen und Türen gesichert sind, vorhandene Überladebrücken entfernt wurden und alle Personen den gefährdeten Bereich verlassen haben.

Achten Sie beim Bereitstellen und Abholen von Eisenbahnfahrzeugen an Laderampen und Arbeitsbühnen darauf, dass sich niemand zwischen diesen Einrichtungen und den bewegten Eisenbahnfahrzeugen aufhält.

Wenn Eisenbahnfahrzeuge zum Be- und Entladen bereitgestellt werden, müssen Sie diese mit geeigneten Einrichtungen gegen unbeabsichtigte Bewegung sichern (z. B. durch Bremsen, Hemmschuhe, Radvorleger). In den örtlichen Regelungen können abweichende Verfahren vorgegeben werden.

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Achten Sie beim Befahren von Gleisanschlüssen und Ladestellen auf Hindernisse, beispielsweise auf nicht festgelegte Torflügel, nicht vollständig geöffnete Rolltore, Kranarbeiten mit schwebenden Lasten über den Gleisen sowie Straßenfahrzeuge, Lagergut, Überladebrücken oder andere Gegenstände, die im Gleisbereich stehen, liegen oder hineinragen.

6.6.4
Ergänzende Regelungen beim Verschieben

Fahrzeugbewegungen sind auch dann notwendig, wenn Triebfahrzeuge nicht zur Verfügung stehen. Dafür sind Verfahren vom einfachen Verschieben von Hand bis zum Einsatz von Rangiergeräten geeignet.

Verwenden Sie nur solche Rangierverfahren, die in Ihrem Unternehmen zugelassen sind. Nutzen Sie nur die von Ihrem Unternehmen zur Verfügung gestellten Rangiergeräte.

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Setzen Sie Eisenbahnfahrzeuge nur in Bewegung, wenn diese auch angehalten werden können (z. B. mit Handbremsen, Hemmschuhen). Werden mehrere Eisenbahnfahrzeuge gleichzeitig in Bewegung gesetzt, müssen diese miteinander gekuppelt sein.

Während der Fahrzeugbewegung müssen Sie den Gleisbereich beobachten. Ist Ihre Sicht auf den zu befahrenden Gleisbereich eingeschränkt oder verdeckt, müssen Sie einen anderen Mitarbeiter im Eisenbahnbetrieb mit dem Beobachten des Gleisbereiches beauftragen. Ein ständiger Kontakt muss sichergestellt sein (z. B. Sicht- oder Funkverbindung).

Müssen Sie ausnahmsweise Eisenbahnfahrzeuge von Hand bewegen, verschieben Sie diese nur an den Längsseiten durch Vorwärtsgehen. Versuchen Sie nicht, Eisenbahnfahrzeuge durch Gegenstemmen anzuhalten.

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