DGUV Information 214-089 - Verhaltensregeln für Mitarbeiter im Eisenbahnbetrieb

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Abschnitt 5.5 - 5.5 Postensicherung an Bahnübergängen und -überwegen

5.5.1
Postensicherung durch Zugbegleitpersonal oder Rangierbegleiter/Rangierleiter an Bahnübergängen im Regelfall

Soweit Sie aufgrund Ihrer Tätigkeit nicht schon Warnkleidung tragen, müssen Sie zur Postensicherung mindestens eine Warnweste benutzen.

Halten Sie während der Postensicherung ausreichend Abstand zum Gleis, in der Regel denselben Abstand wie Andreaskreuze, mindestens aber 3,0 m von Gleismitte.

Stellen Sie sich am Rand der Straßenfahrbahn gut sichtbar für den Straßenverkehr auf. Beobachten Sie den Straßenverkehr und entscheiden Sie dann, in welcher Fahrtrichtung und von welcher Seite des Gleises Sie zuerst den Straßenverkehr anhalten. Betreten Sie die Straße nur bei einer ausreichend großen Lücke zwischen Fahrzeugen oder wenn der Verkehr bereits zum Stillstand gekommen ist. Geben Sie die Zeichen

  • "Anhalten" (Hochheben eines ausgestreckten Armes)

und anschließend

  • "Halt" (seitliches Ausstrecken eines Armes oder beider Arme).

Für das Geben dieser Zeichen verwenden Sie bei Tageslicht die rot-weiße Signalfahne. Bei Dunkelheit oder unsichtigem Wetter benutzen Sie eine rotleuchtende Handleuchte.

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Müssen Sie den Straßenverkehr aus mehreren Richtungen anhalten, warten Sie bei der ersten Fahrtrichtung ab, bis Sie eindeutig erkennen, dass das Fahrzeug anhält. Fordern Sie die Fahrerin oder den Fahrer zum weiteren Halten auf, bevor Sie sich der nächsten Fahrtrichtung zuwenden. Achten Sie beim Überqueren der Straßenfahrbahn darauf, dass Sie selbst durch den Straßenverkehr nicht gefährdet werden. Fordern Sie die Teilnehmenden am Straßenverkehr auch für die nächste Fahrtrichtung in oben beschriebener Weise zum Anhalten auf.

Die Postensicherung ist so lange aufrecht zu halten, bis das erste Eisenbahnfahrzeug etwa die Straßenmitte erreicht hat. Anschließend dürfen Sie den Bahnübergang verlassen.

5.5.2
Besondere Regelungen für Zugbegleitpersonal oder Rangierbegleiter/Rangierleiter an Bahnübergängen im Störungsfall

Führen Sie als Zugbegleitpersonal oder Rangierbegleiter/Rangierleiter die Postensicherung nach den in Abschnitt 5.5.1 beschriebenen Regelungen durch.

Abweichend zu Abschnitt 5.5.1 müssen Sie im Störungsfall die rot-weiße Signalfahne nur dann benutzen, wenn diese im Zug mitgeführt wird.

5.5.3
Besondere Regelungen an technisch gesicherten Bahnübergängen im Baugleis

Wenn Sie als Lokrangierführer oder Zugführer/Rangierbegleiter Bau (Zf Rb Bau) die Sicherung von technisch gesicherten Bahnübergängen im Baugleis übernehmen, werden Ihnen die Regelungen von Ihrem Unternehmen vorgegeben.

5.5.4
Besondere Regelungen an Bahnüberwegen innerhalb abgeschlossener Werksbereiche

Führen Sie als Lokrangierführer oder Rangierbegleiter/Rangierleiter die Postensicherung nach den in Abschnitt 5.5.1 beschriebenen Regelungen durch.

Abweichend zu Abschnitt 5.5.1 müssen Sie die rot-weiße Signalfahne nicht benutzen, wenn

  • dies in den Regelungen Ihres Unternehmens vorgegeben wird

und

  • Sie als Warnkleidung Hose und Jacke tragen.

5.5.5
Besondere Regelungen für stationäre Bahnübergangsposten (BÜP)

Als Bahnübergangsposten (BÜP) wird Ihnen von Ihrem Unternehmen bekannt gegeben,

  • ob und wenn ja, welche technischen Hilfsmittel bei der stationären Bahnübergangsicherung am jeweiligen Bahnübergang verwendet werden,

  • ob außer dem BÜP Hilfsposten zum Einsatz kommen

und

  • ob und wenn ja, welche Kommunikation erforderlich ist und mit wem diese erfolgt.

Wie die Postensicherung im Einzelnen durchzuführen ist, wird Ihnen in Form einer Betriebsanweisung vorgegeben und/oder bei einer ortsbezogenen Einweisung vermittelt.

Als Warnkleidung tragen Sie grundsätzlich Hose und Jacke.