DGUV Information 214-089 - Verhaltensregeln für Mitarbeiter im Eisenbahnbetrieb

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Abschnitt 5.2 - 5.2 Verkehrswege für Personen

Verkehrswege für Personen dienen dazu, Arbeitsplätze in Gebäuden oder in Betriebsanlagen sicher zu erreichen. Benutzen Sie - soweit möglich - öffentliche Wege. Überqueren Sie Gleise grundsätzlich nur an solchen Stellen, die dafür vorgesehen sind (z. B. an Übergängen).

Innerhalb von Gleisanlagen dürfen Sie grundsätzlich nur die Verkehrswege benutzen, die vom Unternehmen festgelegt und Ihnen bekannt gegeben sind.

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Sind diese im Einzelfall nicht bekannt oder offensichtlich nicht sicher benutzbar (z. B. bei mangelhafter Vegetationspflege, unzureichender Beleuchtung), beachten Sie die folgenden allgemeinen Verhaltensregeln:

  1. a.

    Benutzen Sie öffentliche Wege oder Bahnsteige, auch wenn die Wegstrecke deutlich länger ist.

  2. b.

    Benutzen Sie Handleuchten bei unzureichender Beleuchtung.

  3. c.

    Holen Sie Informationen über Verkehrswege/Rangiererwege bei ortskundigen Mitarbeitern im Eisenbahnbetrieb ein (z. B. bei Fahrdienstleitern, ortskundigen Triebfahrzeugführern).

Sind Verkehrswege nicht benutzbar, dürfen Sie Gleise benutzen oder überqueren, wenn Sie zuvor eine Gleissperrung zur Sicherung von Personen (Sperrung aus Gründen der Unfallverhütung, Uv-Sperrung) veranlasst haben.

Soweit erforderlich, schalten Sie bei Dunkelheit die Beleuchtung ein oder nutzen Sie die Handleuchte.

Achten Sie auf Stolperstellen und Hindernisse (z. B. Schottersteine auf dem Rangiererweg, Ladegutreste, abgelegte Arbeitsmittel, seitliche Stromschienen). Bei schlechter Witterung (z. B. bei Schnee, Eisglätte, Regen, Nebel) ist erhöhte Vorsicht und Aufmerksamkeit geboten.

Halten Sie Verkehrswege frei von Hindernissen.

Mit Zweirädern dürfen Sie in Gleisanlagen nur dann fahren, wenn dies erlaubt ist.