DGUV Information 214-089 - Verhaltensregeln für Mitarbeiter im Eisenbahnbetrieb

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Abschnitt 4.10 - 4.10 Freiwerden von gefährlichen Gütern

Werden gefährliche Güter frei oder droht ein Austritt, beachten Sie folgende Verhaltensgrundsätze:

  • Stoff nicht berühren und nicht einatmen,

  • Sicherheitszone gegen Windrichtung oder quer zur Windrichtung verlassen,

  • soweit Kleidung kontaminiert wurde, diese ausziehen,

  • Zündquellen vermeiden, insbesondere Rauchen einstellen, keine elektronischen Zigaretten oder ähnliche Geräte ohne Ex-Kennzeichnung verwenden, keine elektrischen Ausrüstungen bedienen (auch keine Schalthandlungen an Fahrzeugen oder Oberleitungsanlagen),

  • Erstmaßnahmen zur Abwendung weiterer Gefahren ergreifen (z. B. Anhalten von Eisenbahnfahrzeugen, Fernhalten von Personen),

  • Sicherheitszone absperren,

  • Angaben in den Schriftlichen Weisungen gemäß RID sowie ggf. weitere stoffspezifische Sicherheitshinweise in den Begleitpapieren beachten.

Achten Sie bei allen Maßnahmen auf Ihre eigene Sicherheit. Der Schutz von Personen hat Vorrang vor allen anderen Maßnahmen.

Nehmen Sie beim Verlassen des Zuges die vorhandenen Beförderungspapiere für gefährliche Güter mit, soweit dieses ohne zusätzliche Gefahren für Sie möglich ist.

Melden Sie Unregelmäßigkeiten bei Gefahrguttransporten so schnell wie möglich an die Unfallmeldestelle des Eisenbahninfrastrukturunternehmens (z. B. Fahrdienstleiter) und an die auftraggebende Stelle, damit von dort weitere Maßnahmen eingeleitet werden können.

Teilen Sie möglichst folgende Angaben mit:

  • Schadensereignis (z. B. Undichtigkeit, Brand),

  • Gefahrgutumschließung (z. B. Kesselwagen),

  • Fahrzeugnummer,

  • Stellung im Fahrzeugverband,

  • Lage und Größe der Leckage,

  • Austrittsmenge (z. B. Tropfen, Strahl oder gesamter Tankinhalt),

  • orangefarbene Kennzeichnung (Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr und die UN-Nummer),

  • Nummer der Gefahrzettel/Großzettel (Placards),

  • Nähe zu besonders gefährdeten Objekten (z. B. Wohnhäuser).

Bei der Beförderung gefährlicher Güter sind Versandstücke sowie Kleincontainer mit Gefahrzetteln gekennzeichnet. Wagen und Ladeeinheiten sind mit Großzetteln (Placards) und ggf. mit einer orangefarbenen Tafel versehen.

Die Gefahrzettel/Großzettel (Placards) enthalten in der oberen Hälfte ein Symbol als Hinweis der maßgeblichen Gefahr oder die Nummer der Unterklasse (siehe Tabelle 2, S. 34). Im unteren Teil ist die Nummer der Klasse eingetragen. Entsprechend den Stoffeigenschaften können mehrere Gefahrzettel/ Großzettel angebracht sein. Erläuterungen zu den Gefahreigenschaften der Klassen sind u.a. in den Schriftlichen Weisungen gemäß RID enthalten.

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Beispiel entzündbare flüssige Stoffe:
Symbol für Brand-/Explosionsgefahr Klasse 3

Auf der orangefarbenen Tafel ist im oberen Teil die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr angegeben. Die Verdoppelung einer Ziffer weist auf die Zunahme der Gefahr hin. Wenn der Buchstabe "X" vorangestellt ist, reagiert der Stoff in gefährlicher Weise mit Wasser. Im unteren Teil ist die vierstellige UN-Nummer angegeben.

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Beispiel Benzin:
verdoppelte Ziffer der Gefahr, da leicht entzündbarer flüssiger Stoff (Flammpunkt unter 23 °C) UN-Nummer 1203 steht für Benzin oder Ottokraftstoff

Mit dem abgebildeten Kennzeichen wird die Beförderung von begrenzten Mengen gefährlicher Güter (Kleinverpackungen) gekennzeichnet, wobei verschiedene Stoffe mit unterschiedlichen Gefahreigenschaften enthalten sein können. Wagen und Ladeeinheiten werden bei der Beförderung von begrenzten Mengen mit dem Kennzeichen versehen. Wenn die Bruttogesamtmenge je Wagen oder Ladeeinheit 8 t nicht überschreitet, darf auf das Kennzeichen verzichtet werden.

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Kennzeichen für begrenzte Mengen (Größe analog Gefahrzettel/Großzettel)

Bei radioaktiven Stoffen vermeiden Sie einen längeren Aufenthalt in der Nähe solcher Wagen. Beschädigungen an derartigen Wagen melden Sie unverzüglich an die auftraggebende Stelle.

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Beispiel radioaktive Stoffe:
Großzettel (Placard) Nr. 7D

Betriebsstoffe in Fahrzeugen (z. B. Dieselkraftstoff, Öl, Batteriesäure) sind nicht als Gefahrgut gekennzeichnet, da sie nicht als Gefahrgut im Sinne des RID gelten. Die Gefahren sind in den Einsatzmerkblättern des Fahrzeuges erläutert. Beim Freiwerden der Betriebsstoffe gelten die Verhaltensgrundsätze sinngemäß.

Die Sicherheitszone ist die Wirkzone zuzüglich des erforderlichen Sicherheitsabstandes. Die Wirkzone ist der Bereich oberhalb der mit Flüssigkeit überdeckten Fläche oder bei flüchtigen Stoffen der Bereich, in dem sich das gefährliche Gas- bzw. Dampf-/Luftgemisch ausbreitet.

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Folgende Sicherheitsabstände werden mindestens empfohlen, sofern die Stoffe nicht brennen:

Tabelle 2 Sicherheitsabstände bei Freiwerden von gefährlichen Gütern

Stoffeigenschaften (Klasse)Sicherheitsabstand (Mindestmaß)
Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff (Klasse 1)Bei Unterklasse 1.1, 1.2, 1.3, 1.5 oder 1.6: 300 m

Bei Unterklasse 1.4: 25 m
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Gas (Klasse 2)Bei schleichendem oder geringem Austritt: 20 m
(z. B. undichte Ventile, Flansche)

Bei starkem Austritt: 30 m
(z. B. abgerissenes Ventil, Kollision)
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Entzündbare flüssige Stoffe (Klasse 3)5 m (z. B. UN 1203 Benzin)
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Giftige Stoffe
(Klasse 6.1)
Ätzende Stoffe
(Klasse 8)
20 m
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Radioaktive Stoffe (Klasse 7)gemäß Vorgaben im Sicherungsplan des EVU
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Sonstige gefährliche Stoffe
(Klassen 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, und 9)
5 m
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Im Brandfall von Tanks ist die Sicherheitszone wegen der Gefahr des Berstens weiter auszudehnen.

Besondere örtliche Verhältnisse (z. B. Einschnitte, Tunnel) sowie Witterungseinflüsse können die Größe der Sicherheitszone beeinflussen. Hierbei ist zu beachten, dass die größere Gefahr in Windrichtung besteht und sich durch die Windstärke ändern kann.

Kann anhand der Kennzeichnung am betroffenen Fahrzeug bzw. an der betroffenen Sendung und den Angaben im Beförderungspapier die Gefahrgutart nicht eindeutig ermittelt werden, so müssen Sie bis zu deren Klärung von der größtmöglichen Gefahr ausgehen.

Zur Gefahrenabwehr beachten Sie die Weisung der auftraggebenden Stelle.