DGUV Information 214-089 - Verhaltensregeln für Mitarbeiter im Eisenbahnbetrieb

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Abschnitt 4.9 - 4.9 Brandschutz

Damit im Brandfall schnell und richtig gehandelt werden kann, müssen Sie Kenntnis über folgende Informationen haben:

  • Stellen, an denen Feuerlöscheinrichtungen vorhanden sind,

  • Handhabung von Feuerlöscheinrichtungen,

  • Kommunikationsmöglichkeiten zum Herbeirufen der notwendigen Hilfe (z. B. Funk- oder Fernsprechverbindungen zur Unfallmeldestelle des Eisenbahninfrastrukturunternehmens, ortsfeste Meldeeinrichtungen, Mobiltelefonverbindung zur Leitstelle),

  • Rettungswege,

  • im stationären Bereich: Orte der Aushänge mit Angabe wichtiger Daten und Telefonnummern für den Notfall (z. B. Feuerwehr-Notruf-Zentrale: 112),

  • Besonderheiten zum Brandschutz in Eisenbahnfahrzeugen.

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