DGUV Information 214-089 - Verhaltensregeln für Mitarbeiter im Eisenbahnbetrieb

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Abschnitt 4.7 - 4.7 Kommunikation (Verständigung)

4.7.1 Regelungen für alle Mitarbeiter im Eisenbahnbetrieb

Elektronische Endgeräte dürfen Sie nur für die Zwecke benutzen, die von Ihrem Unternehmen zugelassen sind.

Bewahren Sie stets Funkdisziplin. Über Funkverbindungen mit elektronischen Endgeräten dürfen nur Dienstgespräche geführt werden. Fassen Sie sich kurz und bündig.

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Stellen Sie eine eindeutige Verständigung sicher.

Sprechen Sie andere Beteiligte exakt an, um Verwechslungen zu vermeiden.

Verwenden Sie bei der Verständigung die festgelegten Wortlaute. Bei Aufträgen oder Meldungen ohne festen Wortlaut muss der Empfänger die wesentlichen Angaben wiederholen.

Aufträge über einseitig gerichtete Verbindungen (z. B. Lautsprecher) müssen zweimal gegeben werden (Wiederholung von der auftraggebenden Person). Die zweite Durchsage ist mit den Worten "Ich wiederhole" einzuleiten.

Wenn Sie eine Meldung oder einen Auftrag nicht eindeutig verstanden haben, müssen Sie nachfragen. Verhalten Sie sich im Zweifelsfall so, dass der sichere Eisenbahnbetrieb gewährleistet ist.

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Die Sicherheit des Eisenbahnbetriebes hat in jedem Falle Vorrang vor der telefonischen Erreichbarkeit. Das heißt:

  • Bei eingehenden Gesprächen entscheiden Sie eigenverantwortlich, inwieweit zu diesem Zeitpunkt eine Gesprächsführung möglich ist.

  • Wenn die betriebliche Situation die Annahme oder Fortführung eines Gespräches nicht mehr zulässt, beenden Sie das Gespräch (wenn erforderlich nach Vereinbarung eines Rückrufs).

  • Außerhalb von Eisenbahnfahrzeugen nehmen Sie beim Benutzen von Mobiltelefonen auf Bahnanlagen einen sicheren Standort mit ausreichend Abstand zu Gleisen und anderen Gefahrenquellen ein. Beobachten Sie weiter vorbeifahrende Eisenbahnfahrzeuge.

Gespräche über Zug- und Rangierfunk haben stets Vorrang vor Gesprächen mit Mobiltelefon. Mobiltelefone für den öffentlichen Mobilfunk (GSM) dürfen im Eisenbahnbetrieb nur für dienstlich erforderliche Gespräche benutzt werden (z. B. zur Kommunikation mit der auftraggebenden Stelle des EVU).

4.7.2 Besondere Regelungen bei Rangierfahrten

Bei geschobenen Rangierfahrten erfolgt die Kommunikation zwischen den Beteiligten mündlich, fernmündlich oder über Rangiersignale.

Erfolgt die Kommunikation über Funk, müssen Sie regelmäßig überprüfen, ob die Funkverbindung noch besteht. Dabei wird zwischen "Kontroll- und Zielsprechen" unterschieden. Die Ansagen werden nicht wiederholt und nicht bestätigt. Beim "Kontrollsprechen" sprechen Sie als Rangierbegleiter den Triebfahrzeugführer etwa alle zehn Sekunden an und geben ihm Informationen zum Fahrtverlauf.

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Beim "Zielsprechen" halten Sie als Rangierbegleiter/Rangierleiter die Funkverbindung durch ständiges Sprechen in folgenden Fällen aufrecht:

  • rechtzeitig vor dem Ziel der Rangierfahrt,

  • bei Annäherung an einen Gefahrenpunkt,

  • bei Auftrag zur Verringerung der Geschwindigkeit.

Das dauerhafte Drücken der Sprechtaste verhindert, dass Andere den gemeinsamen Funkkanal im entscheidenden Moment belegen können.

Wenn das "Kontrollsprechen" unterbleibt, das "Zielsprechen" unterbrochen wird oder die Durchsagen unverständlich werden, hat der Triebfahrzeugführer sofort anzuhalten.

Verwenden Sie bei der Kommunikation mit Rangiersignalen nur die in der Eisenbahn-Signalordnung (ESO) enthaltenen Rangiersignale.

Die Rangiersignale sind gleichzeitig hör- und sichtbar zu geben. Sie gelten bereits, wenn sie nur sichtbar aufgenommen werden. Das Signal "Rangierhalt" (Ra 5) gilt bereits, wenn es nur hörbar oder nur sichtbar aufgenommen wird.

Die Bedeutung und Beschreibung sowie die bildliche Darstellung für die Rangiersignale Ra 1 bis Ra 5 sind im Anhang 1 abgedruckt.

Für die Verständigung beim Rangieren zwischen Triebfahrzeugführer und Rangierbegleiter/Rangierleiter darf das Mobiltelefon anstelle von hörbaren und sichtbaren Rangiersignalen (Ra 1 bis Ra 5) verwendet werden.

Abweichende Regelungen können durch Ihr Unternehmen bekannt gegeben werden.