DGUV Information 214-089 - Verhaltensregeln für Mitarbeiter im Eisenbahnbetrieb

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Abschnitt 4.5 - 4.5 Persönliche Schutzausrüstung (PSA)

Benutzen Sie bei Ihren Tätigkeiten die Persönliche Schutzausrüstung (PSA), die in den Regelungen Ihres Unternehmens vorgegeben wird.

Die PSA wird Ihnen vom Unternehmen zur Verfügung gestellt. Sie haben diese bestimmungsgemäß zu benutzen (z. B. Warnkleidung eng-anliegend und geschlossen tragen, Schuhe vollständig schnüren, Gehörschutz richtig einsetzen). Achten Sie darauf, dass die Ihnen zur Verfügung gestellte PSA in ordnungsgemäßem Zustand ist.

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