DGUV Information 214-090 - Tätigkeiten im Eisenbahnbetrieb - Regelungen für Unternehmerinnen und Unternehmer sowie andere Vorgesetzte

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Abschnitt 4.2 - 4.2 Unterweisung

Sie müssen die Versicherten über Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit regelmäßig unterweisen, insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die festgelegten Maßnahmen zur Vermeidung oder Minimierung der Gefährdungen. Die Unterweisung muss mindestens einmal jährlich erfolgen und dokumentiert werden; erforderlichenfalls ist sie zu wiederholen.

Sie müssen Regelungen und Anweisungen (Betriebsanweisungen) erstellen sowie den Versicherten bekannt geben. Die Betriebsanweisungen müssen regelmäßig auf Aktualität und Vollständigkeit überprüft werden. Diese können als Unterweisungsgrundlage verwendet werden.