DGUV Information 214-090 - Tätigkeiten im Eisenbahnbetrieb - Regelungen für Unternehmerinnen und Unternehmer sowie andere Vorgesetzte

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Abschnitt 3.1 - 3 Begriffsbestimmungen
3.1 Allgemeine Begriffe

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Auftraggebende Stellen sind Stellen innerhalb einer Organisation, die fachliche Anweisungen und Aufträge erteilen können. Dies sind z. B. Dispostellen, Einsatzstellen, Leitstellen.

Bahntechnisch unterwiesene Person ist eine Person, die über die ihr übertragenen Aufgaben und die möglichen Gefahren, insbesondere aus dem elektrischen Bahnbetrieb, bei unsachgemäßem Verhalten unterrichtet sowie über die notwendigen Verhaltensregeln unterwiesen wurde.

Betriebsanweisungen sind die vom Unternehmen schriftlich erstellten Anweisungen zur Benutzung von Arbeitsmitteln (Werkzeuge, Geräte, Maschinen, Anlagen), von Persönlicher Schutzausrüstung (PSA), zum Umgang mit Gefahrstoffen sowie zur Vermeidung von Gefährdungen bei Arbeitsverfahren und aus der Arbeitsumgebung. Sie berücksichtigen die von Herstellern bereitgestellten Bedienungsanleitungen oder Gebrauchsanleitungen und ggf. zusätzliche örtliche und betriebliche Vorgaben des Unternehmens.

Festlegemittel sind Hemmschuhe, doppelseitig wirkende Radvorleger und einseitig wirkende Radvorleger.

Feststellbremsen - soweit am Eisenbahnfahrzeug vorhanden - können ausgeführt sein als

  • Handbremse (bedienbar vom Boden aus, auf der Bühne, im Wagen oder im Führerraum),

  • Federspeicherbremse (bedienbar im Führerraum oder unterhalb des Langträgers bzw. bei abgerüsteten Triebfahrzeugen durch Steuerung des Druckes in der Hauptluftleitung)

oder

  • Fußbremse bei einigen Kleinlokomotiven.

Gefährliche Güter sind Stoffe und Gegenstände, von denen auf Grund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen können. Dies gilt insbesondere für die Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit von Menschen sowie für Tiere und Sachen.

Gleisbereich ist der von bewegten Eisenbahnfahrzeugen einschließlich der transportierten Güter in Anspruch genommene Raum (in der DGUV Vorschrift 72 "Eisenbahnen" bzw. DGUV Vorschrift 73 "Schienenbahnen" auch "Fahrbereich" genannt) sowie der Raum unter, neben oder über den Gleisen, in dem Versicherte durch bewegte Eisenbahnfahrzeuge gefährdet werden können.

Mitarbeiter im Eisenbahnbetrieb sind Betriebsbeamte im Sinne des § 47 Absatz 1 Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) sowie vergleichbare Funktionen in den Bau- und Betriebsordnungen für Anschlussbahnen der einzelnen Bundesländer (BOA/EBOA).

In Tabelle 1 sind Beispiele für in Eisenbahnunternehmen verwendete Bezeichnungen/Funktionen den Bezeichnungen der EBO gegenübergestellt.

Tabelle 1
Mitarbeiter im Eisenbahnbetrieb

Fundstelle in der EBO § 47 Bezeichnung des Betriebsbeamtenweitere Bezeichnungen/Funktionen (beispielhaft)
Absatz 1 Nr. 1
Leitende oder Aufsichtsführende in der Erhaltung der Bahnanlagen und im Betrieb der BahnenEisenbahnbetriebsleiter, Anschlussbahnleiter, Bezirksleiter Betrieb, örtlicher Betriebsleiter
Absatz 1 Nr. 2
Betriebskontrolleure, technische BahnkontrolleureBetriebsaufsicht
Absatz 1 Nr. 3
AufsichtsbeamteAufsicht, örtliche Aufsicht
Absatz 1 Nr. 3
Fahrdienstleiter
Absatz 1 Nr. 3
Zugleiter
Absatz 1 Nr. 4
Leiter von technischen Dienststellen des äußeren Eisenbahndienstes sowie andere Aufsichtsführende im Außendienst dieser StellenBezirksleiter Fahrbahn
Absatz 1 Nr. 5
RangierleiterRangierbegleiter, Zugführer/Rangierbegleiter Bau (Zf Rb Bau), Rangierleiter (bei BOA-/EBOA-Bahnen), Rangierer
Absatz 1 Nr. 5
WeichenstellerWeichenwärter
Absatz 1 Nr. 6
WagenuntersuchungsbeamteWagenmeister, Wagenprüfer, Prüfer, Wagentechnischer Service
Absatz 1 Nr. 6
BremsbeamteBremsprobeberechtigter
Absatz 1 Nr. 7
SchrankenwärterBahnübergangsposten, Hilfsposten
Absatz 1 Nr. 8
ZugbegleiterZugführer, Zugschaffner, Zugführer/ Rangierbegleiter Bau (Zf Rb Bau)
Absatz 1 Nr. 9
Triebfahrzeugführer, Bediener von Kleinlokomotiven, Führer von NebenfahrzeugenEisenbahnfahrzeugführer, Lokrangierführer (Lrf ), Triebfahrzeugführer mit Funkfernsteuerung, Rangierlokführer
Absatz 1 Nr. 10
TriebfahrzeugbegleiterBeimann
Absatz 1 Nr. 10
HeizerLokheizer
-Fahrtenleiter (bei BOA-/EBOA-Bahnen), Zugvorbereiter, Zugfertigsteller

Mitfahrerstände sind die auf Rangierlokomotiven oder anderen Triebfahrzeugen eingerichteten Standflächen hinter den Pufferbohlen einschließlich der Festhaltemöglichkeiten, von denen aus Lokrangierführer die Lokomotiven mittels Funkfernsteuerungssystemen steuern oder von denen aus Rangierpersonal die Fahrwegbeobachtung ausführen können.

Rangieren ist das Bewegen von Eisenbahnfahrzeugen im Bahnbetrieb, ausgenommen das Fahren der Züge. Das Bewegen von Eisenbahnfahrzeugen im Baugleis ist Rangieren. Beim Rangieren wird nach den folgenden Fahrzeugbewegungen unterschieden: Rangierfahrt, Abdrücken, Ablaufen, Abstoßen, Beidrücken, Aufdrücken und Verschieben.

Rangierfahrten sind Fahrzeugbewegungen beim Rangieren, bei denen einzeln arbeitende Triebfahrzeuge oder eine Gruppe gekuppelter Eisenbahnfahrzeuge, von denen mindestens ein Fahrzeug ein arbeitendes Triebfahrzeug ist, bewegt werden.

Sichern gegen unbeabsichtigte Bewegung oder kurz Sichern ist das Verhindern unbeabsichtigter Bewegungen von Eisenbahnfahrzeugen, Zügen oder Zugteilen. In einigen Regelwerken wird statt des Begriffs "Sichern gegen unbeabsichtigte Bewegung" der Begriff "Festlegen" verwendet.

Verschieben ist das Bewegen von Eisenbahnfahrzeugen durch Menschenkraft oder durch einen Antrieb, der nicht von einem Triebfahrzeug ausgeht.

Vorgesetzte sind die Unternehmerin und der Unternehmer selbst oder Personen innerhalb der Organisationstruktur, denen für ihren Zuständigkeitsbereich Unternehmeraufgaben zugewiesen wurden. Vorgesetzte haben in ihrem Zuständigkeitsbereich Weisungsbefugnis. Sie sind deshalb auch für die Sicherheit und Gesundheit der ihnen unterstellten Versicherten verantwortlich.