Abschnitt 8 - 8 Unfälle, Brände und Störungen
Sie müssen Regelungen zum Verhalten der Versicherten bei Unfällen, Bränden und Störungen erstellen.
Sie müssen festlegen, wie Mitarbeitern im Eisenbahnbetrieb nach traumatischen Ereignissen Betreuungsmaßnahmen angeboten werden.