Abschnitt 7.2 - 7.2 Hochspannungs- und Fahrleitungsanlagen
7.2.1 Allgemeine Regelungen
Sie dürfen Mitarbeiter im Eisenbahnbetrieb auf Bahnanlagen mit Fahrleitungen nur einsetzen, wenn diese über die Gefährdungen aus dem elektrischen Bahnbetrieb, die notwendigen Verhaltensregeln und die möglichen Gefahren bei unsachgemäßem Verhalten unterwiesen sind (bahntechnisch unterwiesene Personen).
Zu den Unterweisungsinhalten der Mitarbeiter im Eisenbahnbetrieb beim Einsatz auf Bahnanlagen mit Fahrleitungen gehören insbesondere:
das sicherheitsgerechte Verhalten in der Nähe von Fahrleitungen,
welche Anlagenteile unter Spannung stehen oder stehen können,
mit welcher Nennspannung und Art des Stromes (Wechsel- oder Gleichstrom) die Anlagen betrieben werden,
wie groß der einzuhaltende Schutzabstand ist,
welche Maßnahmen beim Erkennen von offensichtlichen Schäden oder Unregelmäßigkeiten durchzuführen bzw. zu veranlassen sind,
welche zuständigen Stellen der Bahnstromversorgung und der elektrischen Eisenbahnfahrzeuge im Störungs- und Notfall zu verständigen sind (z. B. Anlagenbetreiber, Fahrdienstleiter, Zugleiter, Unfallmeldestelle des Betreibers der Infrastruktur, auftraggebende Stelle).
Die Unterweisung darf nur von Personen durchgeführt werden, die aufgrund ihrer Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen die Gefahren durch Fahrleitungen kennen und beurteilen können.
7.2.2 Besondere Regelungen bei Oberleitungen
Ergänzend zu den unter Abschnitt 7.2.1 genannten Unterweisungsinhalten müssen die Mitarbeiter im Eisenbahnbetrieb darüber unterwiesen werden, welche hochgelegenen Teile am jeweiligen Eisenbahnfahrzeug und welche Teile ortsfester Anlagen unter oder in der Nähe von Oberleitungen nicht betreten werden dürfen. Bei hochgelegenen Standflächen außen an Eisenbahnfahrzeugen sind die Grundsätze in Tabelle 4 zu beachten.
Tabelle 4
Hochgelegende Standflächen an Eisenbahnfahrzeugen beurteilen
Zulässiges Begehen von und zulässige Tätigkeiten auf hochgelegenen Standflächen (außen an Eisenbahnfahrzeugen, unter eingeschalteter Oberleitung, durch bahntechnisch unterwiesene Personen) | |
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Die Regelungen gelten für: Mindestfahrdrahthöhe: 4,95 m 1) Spannung: 15 kV/16,7 Hz Bei elektrischen Triebfahrzeugen ist der Abstand zu spannungsführenden Teilen der Fahrzeuge (insbesondere auf dem Fahrzeugdach) nach DIN EN 50153, Abschnitt 8.2.1 in Verbindung mit Abschnitt 5.3.2.1 gesondert zu betrachten. | |
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Gekennzeichnet mit: |
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7.2.3 Besondere Regelungen bei seitlichen Stromschienen
Bleibt frei
Das EIU gibt die Stellen der Infrastruktur bekannt, an denen die Fahrdrahthöhe < 4,95 m über SO ist.
Das Begehen ist auch bei einer Fahrdrahthöhe ≥ 4,80 m über SO zulässig.
Ausnahmen sind bei einer Fahrdrahthöhe ≥ 4,80 m und < 4,95 m über SO zulässig für Instandhaltungsarbeiten an Bahnanlagen.