DGUV Information 214-090 - Tätigkeiten im Eisenbahnbetrieb - Regelungen für Unternehmerinnen und Unternehmer sowie andere Vorgesetzte

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 7.2 - 7.2 Hochspannungs- und Fahrleitungsanlagen

7.2.1 Allgemeine Regelungen

Sie dürfen Mitarbeiter im Eisenbahnbetrieb auf Bahnanlagen mit Fahrleitungen nur einsetzen, wenn diese über die Gefährdungen aus dem elektrischen Bahnbetrieb, die notwendigen Verhaltensregeln und die möglichen Gefahren bei unsachgemäßem Verhalten unterwiesen sind (bahntechnisch unterwiesene Personen).

Zu den Unterweisungsinhalten der Mitarbeiter im Eisenbahnbetrieb beim Einsatz auf Bahnanlagen mit Fahrleitungen gehören insbesondere:

  • das sicherheitsgerechte Verhalten in der Nähe von Fahrleitungen,

  • welche Anlagenteile unter Spannung stehen oder stehen können,

  • mit welcher Nennspannung und Art des Stromes (Wechsel- oder Gleichstrom) die Anlagen betrieben werden,

  • wie groß der einzuhaltende Schutzabstand ist,

  • welche Maßnahmen beim Erkennen von offensichtlichen Schäden oder Unregelmäßigkeiten durchzuführen bzw. zu veranlassen sind,

  • welche zuständigen Stellen der Bahnstromversorgung und der elektrischen Eisenbahnfahrzeuge im Störungs- und Notfall zu verständigen sind (z. B. Anlagenbetreiber, Fahrdienstleiter, Zugleiter, Unfallmeldestelle des Betreibers der Infrastruktur, auftraggebende Stelle).

Die Unterweisung darf nur von Personen durchgeführt werden, die aufgrund ihrer Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen die Gefahren durch Fahrleitungen kennen und beurteilen können.

7.2.2 Besondere Regelungen bei Oberleitungen

Ergänzend zu den unter Abschnitt 7.2.1 genannten Unterweisungsinhalten müssen die Mitarbeiter im Eisenbahnbetrieb darüber unterwiesen werden, welche hochgelegenen Teile am jeweiligen Eisenbahnfahrzeug und welche Teile ortsfester Anlagen unter oder in der Nähe von Oberleitungen nicht betreten werden dürfen. Bei hochgelegenen Standflächen außen an Eisenbahnfahrzeugen sind die Grundsätze in Tabelle 4 zu beachten.

Tabelle 4
Hochgelegende Standflächen an Eisenbahnfahrzeugen beurteilen

Zulässiges Begehen von und zulässige Tätigkeiten auf hochgelegenen Standflächen
(außen an Eisenbahnfahrzeugen, unter eingeschalteter Oberleitung, durch bahntechnisch unterwiesene Personen)
Die Regelungen gelten für: Mindestfahrdrahthöhe: 4,95 m 1)
Spannung: 15 kV/16,7 Hz

Bei elektrischen Triebfahrzeugen ist der Abstand zu spannungsführenden Teilen der Fahrzeuge (insbesondere auf dem Fahrzeugdach) nach DIN EN 50153, Abschnitt 8.2.1 in Verbindung mit Abschnitt 5.3.2.1 gesondert zu betrachten.
g_bu_1686_as_14.jpg
  1. a)

    Standflächen, über denen sich Dächer oder andere trennende Einrichtungen befinden, die eine Annäherung an die Oberleitung verhindern (unabhängig von der Höhe über SO)

  • Überdachte Standflächen: Tätigkeiten sind uneingeschränkt zulässig.

  • Flächen, über denen sich andere trennende Einrichtungen befinden: Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist zu prüfen, ob bei den Tätigkeiten eine unbeabsichtigte Annäherung an die Oberleitung wirksam verhindert ist.

  1. b)

    Standflächen1,45 m über SO

  • Begehen ist zulässig.

  • Tätigkeiten sind zulässig, wenn auch mit Werkzeugen, Materialien, Hilfsmitteln der Schutzabstand von 1,5 m eingehalten wird.

  1. c)

    Standflächen > 1,45 m und2,00 m über SO

  • Begehen ist zulässig. 2)

  • Tätigkeiten sind grundsätzlich nicht zulässig. Ausnahmen sind zulässig, wenn im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festgestellt wurde, dass bei den Tätigkeiten eine unbeabsichtigte Annäherung an die Oberleitung wirksam verhindert ist. 3)

  1. d)

    Standflächen > 2,00 m über SO



Gekennzeichnet mit:
g_bu_1686_as_15.jpg
  • Begehen und Tätigkeiten sind grundsätzlich nicht zulässig. Ausnahmen sind zulässig, wenn im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festgestellt wurde, dass beim Begehen bzw. bei den Tätigkeiten eine unbeabsichtigte Annäherung an die Oberleitung wirksam verhindert ist.

7.2.3 Besondere Regelungen bei seitlichen Stromschienen

Bleibt frei

Das EIU gibt die Stellen der Infrastruktur bekannt, an denen die Fahrdrahthöhe < 4,95 m über SO ist.

Das Begehen ist auch bei einer Fahrdrahthöhe ≥ 4,80 m über SO zulässig.

Ausnahmen sind bei einer Fahrdrahthöhe ≥ 4,80 m und < 4,95 m über SO zulässig für Instandhaltungsarbeiten an Bahnanlagen.