DGUV Information 214-090 - Tätigkeiten im Eisenbahnbetrieb - Regelungen für Unternehmerinnen und Unternehmer sowie andere Vorgesetzte

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Abschnitt 6.6 - 6.6 Rangieren

6.6.1
Allgemeine Regelungen

Im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung können Sie Regelungen treffen, dass in bestimmten Gleisen oder Gleisabschnitten beim Rangieren auf die Fahrwegbeobachtung verzichtet werden darf.

Der Verzicht auf die Fahrwegbeobachtung ist nur zulässig, wenn

  1. a.

    dies mit dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen, der Serviceeinrichtung bzw. der Werksbahn abgestimmt ist,

  2. b.

    die Fahrwegfreiheit für den zu befahrenden Gleisbereich auf andere Weise festgestellt wird, z. B.

    • mit Gleisbelegungsanzeigen, die am Standort des Triebfahrzeugführers/Lokrangierführers eine teilweise oder vollständige Besetzung der Gleise anzeigen,

    • indem der gesamte Fahrweg vor Beginn der Rangierfahrt vom Triebfahrzeugführer/Lokrangierführer vollständig eingesehen werden kann,

  3. c.

    während der Rangierfahrt keine Situationen auftreten können, die deren Sicherheit gefährdet - dazu ist sicherzustellen, dass

    • keine Signale Halt gebieten können,

    • sofern sich im Fahrweg Weichen befinden, diese Weichen sich in der richtigen Lage und in Endlage befinden sowie ein Umstellen während der Rangierfahrt ausgeschlossen ist,

    • sich kein auch nur teilweise geöffneter Bahnübergang im Fahrweg befindet

    und

    • andere Einrichtungen, die in den Fahrweg ragen können (z. B. Ladeeinrichtungen, Gleistore), gegen unbefugtes Verstellen gesichert sind,

und

  1. d.

    im Fahrweg eine Gefährdung von Personen verhindert wird, indem

    • das Betreten des im Fahrweg befindlichen Gleisbereiches durch bauliche Einrichtungen verhindert wird, z. B. durch Zäune, Geländer (das ist insbesondere in Bereichen erforderlich, in denen sich weitere Personen bestimmungsgemäß aufhalten, beispielsweise Bereiche für die Fahrzeuginstandhaltung, Reinigungsanlagen, Tankstellen, Produktionsbereiche, Lager, Bereiche von abgestellten und mit Personen besetzten Eisenbahnfahrzeugen (z. B. Schlafwagen, Unterkunftswagen))

    oder

    Eine Gefährdung von Personen kann dagegen nicht ausgeschlossen werden, wenn im zu befahrenen Gleisbereich Bahnübergänge und -überwege oder andere höhengleiche Kreuzungen mit Straßen, Wegen oder Plätzen vorhanden sind. Nur bei Bahnübergängen, die einen vollständigen Abschluss zum Gleis im Grundzustand bieten (z. B. bei Anrufschranken), kann eine Gefährdung von Personen u. U. ausgeschlossen werden.

Bei der Gefährdungsbeurteilung sind insbesondere folgende Fragestellungen zu berücksichtigen (nicht abschließende Aufzählung):

  1. a.

    Kann durch Einsatz eines geeigneten Kamera-/Monitorsystems die Fahrwegbeobachtung gewährleistet werden?

    Hinweis:

    Die Erkennbarkeit der Hindernisse wird unterstützt, wenn die Kamera so angebracht ist, dass die Rangierfahrt auf die Kamera zufährt (um Hindernisse vor der Rangierfahrt besser zu erkennen).

  2. b.

    Sind andere Fahrten - auch durch das Entrollen von Eisenbahnfahrzeugen - in diesem Rangierbereich ausgeschlossen?

  3. c.

    Über welche maximale Wegstrecke beziehungsweise Zeitdauer der Rangierfahrt wird der Verzicht auf die Fahrwegbeobachtung zugelassen?

  4. d.

    Welche maximale Länge der Rangierfahrt wird zugelassen?

  5. e.

    Ist der Zielpunkt der Rangierfahrt fest definiert (z. B. Prellbock)?

  6. f.

    Bestehen im Gleisbereich des Fahrwegs Sichteinschränkungen durch bauliche Anlagen (z. B. Ladeanlagen, Rohrstützen)?

  7. g.

    Treten im Gleisbereich des Fahrwegs häufig Sichteinschränkungen durch ungünstige Randbedingungen oder Witterungslagen auf (z. B. Nebel, Rauche, Dämpfe, Blendung bei niedrigem Sonnenstand, Blendung oder Schattenwirkung bei künstlicher Beleuchtung)? Kann der Triebfahrzeugführer/Lokrangierführer temporäre Sichteinschränkungen zuverlässig erkennen?

  8. h.

    Kommen technische Hilfsmittel zum Einsatz, die den Triebfahrzeugführer/Lokrangierführer unterstützen (z. B. um die Hindernisfreiheit des Fahrwegs zu prüfen)?

  9. i.

    Müssen vor der Rangierfahrt Fahrwegelemente, Gleistore oder andere Einrichtungen in bestimmte Stellungen gebracht und gegen unbefugtes Verstellen gesichert werden?

  10. j.

    Gibt es im Gleisbereich des Fahrwegs oder in deren näheren Umgebung Arbeitsplätze oder Verkehrswege für Personen, die an der Rangierfahrt nicht beteiligt sind?

  11. k.

    Gibt es Anzeichen, dass der Gleisbereich des Fahrwegs unbefugt betreten wird (z. B. Trampelpfade)?

  12. l.

    Sind besondere Hilfsmittel sinnvoll oder erforderlich, die den Triebfahrzeugführer/Lokrangierführer zu bestimmten Handlungsabläufen zwingen (z. B. ortsbindende Maßnahmen für bestimmte Bedienhandlungen)?

  13. m.

    Sind im betreffenden Gleisbereich bestimmte Fahrwege vorzugeben oder auszuschließen?

  14. n.

    Sind besondere Maßnahmen zur Überwachung der Wirksamkeit der festgelegten Sicherheitsmaßnahmen sinnvoll oder erforderlich?

  15. o.

    Sind Besonderheiten bei den Eisenbahnfahrzeugen oder Ladegütern (z. B. besondere Risiken durch Gefahrgut) zu beachten?

6.6.2
Besondere Regelungen für Lokrangierführer und Rangierbegleiter/Rangierleiter

Die DGUV Information 214-089 enthält in Abschnitt 6.6.2 Erleichterungen für Lokrangierführer und Rangierbegleiter/ Rangierleiter.

Soweit erforderlich, müssen Sie Regelungen darüber treffen,

  • welcher Mitarbeiterkreis diese Erleichterungen nicht anwenden darf

sowie

  • welcher Mitarbeiterkreis besondere Regelungen hinsichtlich der bei diesen Tätigkeiten zu benutzenden Persönlichen Schutzausrüstung zu beachten hat.

Wenn Versicherte an Stellen tätig werden, an denen der seitliche Sicherheitsabstand von 0,5 m oberhalb der Standfläche (z. B. Rangierertritt) nicht eingehalten wird (z. B. an Bahnsteigen, Rampen, Bühnen), müssen Sie Regelungen treffen (z. B. Festlegen der Rangierseite).

6.6.3
Besondere Regelungen beim Rangieren in Ladestellen, Reinigungs- und Wartungsgleisen

Sie müssen für das Rangieren in Ladestellen, Reinigungs- oder Wartungsgleisen eine Betriebsanweisung auf Grundlage der Vorgaben des zuständigen Betreibers erstellen (z. B. in örtlichen Zusätzen, in Sammlungen betrieblicher Vorschriften (SbV), in der Bedienungsanweisung der Anschlussbahn). Diese muss insbesondere Regelungen enthalten:

  • zur Koordinierung zwischen den im Bereich der Ladestelle tätigen Personen und dem Rangierpersonal einschließlich Benennen der Ansprechperson und deren Erreichbarkeit,

  • zum Sichern der Eisenbahnfahrzeuge während der Tätigkeiten gegen auffahrende Eisenbahnfahrzeuge durch technische Maßnahmen (z. B. Verschließen von Weichen in abweisender Stellung, durch Auflegen von Gleissperren) oder organisatorische Maßnahmen,

  • zum Befahren von Engstellen.

6.6.4
Ergänzende Regelungen beim Verschieben

Für das Verschieben von Eisenbahnfahrzeugen müssen Sie unter Beachtung der jeweils zutreffenden eisenbahnbetrieblichen Vorschriften und Regeln (z. B. BOA/EBOA) eine Betriebsanweisung erstellen.