DGUV Information 214-090 - Tätigkeiten im Eisenbahnbetrieb - Regelungen für Unternehmerinnen und Unternehmer sowie andere Vorgesetzte

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Abschnitt 6.5 - 6.5 Durchführen der Bremsprobe

Soweit nicht bereits bei der allgemeinen Gefährdungsbeurteilung festgestellt wurde, dass Gehörschutz zu tragen ist, haben Sie festzustellen, ob bei Versicherten, die Bremsproben mit Durchgangsprüfung durchführen, der Tages-Lärmexpositionspegel die Auslösewerte nach der LärmVibrationsArbSchV erreicht oder überschreitet. Bei der Beurteilung der Lärmgefährdung während der Prüfung der Hauptluftleitung (HL) auf freien Durchgang und der Durchgangsprüfung der Hauptluftbehälterleitung (HBL) dürfen Sie davon ausgehen, dass keine Lärmgefährdung für Versicherte zu erwarten ist, wenn

  • Schalldämpfer eingesetzt werden

oder

  • maximal drei Prüfungen pro Arbeitsschicht ohne weitere Maßnahmen durchgeführt werden.

Wenn Sie für diese Tätigkeiten die Benutzung von Gehörschutz vorgeben, müssen Sie auch Regelungen treffen, wann Versicherte den Gehörschutz nach der Bremsprobe wieder zu entfernen haben. Dieses ist erforderlich, um Gefahren aus dem Bahnbetrieb bzw. aus bewegten Eisenbahnfahrzeugen zu vermeiden.