DGUV Information 214-090 - Tätigkeiten im Eisenbahnbetrieb - Regelungen für Unternehmerinnen und Unternehmer sowie andere Vorgesetzte

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 6.2 - 6.2 Auf- und Absteigen auf/von Eisenbahnfahrzeuge(n)

6.2.1
Regelungen für alle Mitarbeiter im Eisenbahnbetrieb

Bleibt frei

6.2.2
Besondere Regelungen für Lokrangierführer und Rangierbegleiter/Rangierleiter

Die DGUV Information 214-089 enthält in Abschnitt 6.2.2 Erleichterungen für Lokrangierführer und Rangierbegleiter/Rangierleiter.

Soweit erforderlich, müssen Sie Regelungen treffen,

  • welcher Mitarbeiterkreis diese Erleichterungen nicht anwenden darf

sowie

  • welcher Mitarbeiterkreis besondere Regelungen hinsichtlich der bei diesen Tätigkeiten zu benutzenden Persönlichen Schutzausrüstung zu beachten hat.