DGUV Information 214-090 - Tätigkeiten im Eisenbahnbetrieb - Regelungen für Unternehmerinnen und Unternehmer sowie andere Vorgesetzte

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Abschnitt 6.1 - 6 Sicheres Verhalten an und auf Eisenbahnfahrzeugen
6.1 Tätigkeiten außen an Eisenbahnfahrzeugen

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6.1.1 Regelungen für alle Mitarbeiter im Eisenbahnbetrieb

Sie haben Maßnahmen zu planen, zu treffen und zu überwachen, soweit Versicherte betriebliche Tätigkeiten außen an Eisenbahnfahrzeugen neben oder zwischen Gleisen ausführen müssen und dabei von bewegten Eisenbahnfahrzeugen gefährdet werden können. Bei der Beurteilung der Gefährdungen sowie den festzulegenden Maßnahmen sind insbesondere die Art der Tätigkeit, der erforderliche Platzbedarf, die vorhandenen Gleismittenabstände und die zulässigen Geschwindigkeiten zu berücksichtigen. Eine mögliche Maßnahme ist zum Beispiel die Sperrung von Gleisen zur Sicherung von Personen (Sperrung aus Gründen der Unfallverhütung, Uv-Sperrung).

Weiterhin sind elektrische Gefährdungen durch Oberleitungen, seitliche Stromschienen sowie andere elektrische Anlagen und Betriebsmittel zu beachten (siehe Abschnitt 7). Für den Aufenthalt und Arbeiten auf hochgelegenen Standflächen von Eisenbahnfahrzeugen müssen Sie eine Betriebsanweisung erstellen, aus der tätigkeits- und fahrzeugabhängig hervorgeht, welche Verhaltensregeln zu beachten sind. Dabei sind die Regelungen in Abschnitt 7.2.2 zu beachten.

6.1.2 Besondere Regelungen für Triebfahrzeugführer

Bleibt frei