DGUV Information 214-090 - Tätigkeiten im Eisenbahnbetrieb - Regelungen für Unternehmerinnen und Unternehmer sowie andere Vorgesetzte

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Abschnitt 5.5 - 5.5 Postensicherung an Bahnübergängen und -überwegen

5.5.1
Postensicherung durch Zugbegleitpersonal oder Rangierbegleiter/Rangierleiter an Bahnübergängen im Regelfall

Sie müssen vorgeben, an welchen Bahnübergängen die Postensicherung durch Zugbegleitpersonal oder Rangierbegleiter/Rangierleiter im Regelfall erfolgt. Triebfahrzeuge und Steuerwagen, welche im Rahmen ihres Einsatzes planmäßig Bahnübergänge befahren, die durch das Zugpersonal durch Postensicherung zu sichern sind, sind mit einer rot-weißen Signalfahne auszustatten.

5.5.2
Besondere Regelungen für Zugbegleitpersonal oder Rangierbegleiter/Rangierleiter an Bahnübergängen im Störungsfall

Bleibt frei

5.5.3
Besondere Regelungen an technisch gesicherten Bahnübergängen im Baugleis

Wenn Sie die Sicherung von technisch gesicherten Bahnübergängen im Baugleis auf den Lokrangierführer oder den Zugführer/Rangierbegleiter Bau (Zf Rb Bau) übertragen, müssen Sie Regelungen treffen (z. B. in Umsetzung der vom Betreiber der Eisenbahninfrastruktur erstellten Betriebs- und Bauanweisung (Betra)).

5.5.4
Besondere Regelungen an Bahnüberwegen innerhalb abgeschlossener Werksbereiche

Sie müssen vorgeben, an welchen Bahnüberwegen die Postensicherung regelmäßig erfolgt.

Soll auf die rot-weiße Signalfahne bei der Postensicherung verzichtet werden, müssen Sie dies vorgeben.

5.5.5
Besondere Regelungen für stationäre Bahnübergangsposten (BÜP)

Sie müssen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung die Persönliche Schutzausrüstung (PSA) auswählen und den Versicherten zur Verfügung stellen, für den stationären Bahnübergangsposten in der Regel Warnkleidung der Klasse 3 nach DIN EN ISO 20471.

Sie müssen in einer Betriebsanweisung regeln (z. B. in Umsetzung der Betriebs- und Bauanweisung (Betra)), wie die Sicherung durch stationäre Bahnübergangsposten (BÜP) durchzuführen ist. Die Betriebsanweisung muss insbesondere enthalten:

  • ob und wenn ja, welche technischen Hilfsmittel am jeweiligen Bahnübergang zu verwenden sind,

  • ob außer dem BÜP zusätzlich Hilfsposten zum Einsatz kommen,

  • ob und wenn ja, welche Kommunikation erforderlich ist und mit wem diese erfolgt,

  • welche Befähigung der BÜP haben muss.

Nehmen Sie in die Betriebsanweisung die Verhaltensregeln nach Abschnitt 5.5.1 der DGUV Information 214-089 auf, soweit diese anwendbar sind.

Ist im Störungsfall an technisch gesicherten Bahnübergängen eine Postensicherung mit BÜP erforderlich, muss in einer Betriebsanweisung die Durchführung der Postensicherung festgelegt werden. Das kann z. B. im Rahmen der planmäßigen Bahnübergangsschau erfolgen.

Wenn im Störungsfall die Betriebsanweisung nicht vorliegt oder deren Regelungen noch nicht vollständig umgesetzt werden können (z. B. Hilfsmittel sind noch nicht vor Ort), müssen Sie den Posten vor Ort in die Postensicherung einweisen.