DGUV Information 214-090 - Tätigkeiten im Eisenbahnbetrieb - Regelungen für Unternehmerinnen und Unternehmer sowie andere Vorgesetzte

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Abschnitt 5.2 - 5.2 Verkehrswege für Personen

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung müssen Sie festlegen, welche Verkehrswege von den Versicherten innerhalb der Gleisanlagen zum und vom Ort der Tätigkeit zu benutzen sind. Dieses gilt auch für Verkehrswege zu Abstellplätzen, Ablösepunkten sowie zu Stellen, an denen die Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten durchgeführt werden.

Wenn Sie die Nutzung von Zweirädern innerhalb von Gleisanlagen zulassen, müssen Sie hierzu Regelungen treffen.

Verkehrswege müssen eben, trittsicher und bei Dunkelheit beleuchtet sein. Mängel sind kurzfristig zu beseitigen. Soweit die Mängel nicht Ihren eigenen Zuständigkeitsbereich betreffen, müssen Sie den zuständigen Betreiber zur unverzüglichen Mangelbeseitigung auffordern. Sind die Mängel so gravierend, dass Sicherheit und Gesundheit der Versicherten bei der Benutzung gefährdet sind, müssen Sie die Bereiche sperren, deren Benutzung untersagen oder andere geeignete Maßnahmen ergreifen.

Führen Verkehrswege für Personen in den Gleisbereich, müssen an Stellen, an denen herannahende Eisenbahnfahrzeuge nicht rechtzeitig wahrgenommen werden können, Einrichtungen vorhanden sein, durch die eine Gefährdung von Mitarbeitern im Eisenbahnbetrieb durch Eisenbahnfahrzeuge vermieden wird.

Verkehrswege für Personen müssen auch dort vorhanden sein, wo Mitarbeiter im Eisenbahnbetrieb Eisenbahnfahrzeuge regelmäßig erreichen oder verlassen müssen.

In Eisenbahninfrastrukturen, die regelkonform gebaut und instand gehalten sind, darf grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass Verkehrswege vorhanden und sicher benutzbar sind. In der Praxis kann es vorkommen, dass Verkehrswege im Vorfeld nicht bekannt gegeben werden konnten oder der Zustand der Verkehrswege in Gleisanlagen eine sichere Benutzung nicht zulässt, z. B. bei mangelhafter Vegetationspflege, unzureichender Beleuchtung. Sie müssen für diese Fälle prüfen, ob die in Abschnitt 5.2 der DGUV Information 214-089 enthaltenen allgemeingültigen Regelungen ausreichend sind.