Abschnitt 4.9 - 4.9 Brandschutz
Sie haben Maßnahmen zu planen, zu treffen und zu überwachen, die insbesondere im Fall des Entstehens von Bränden oder Explosionen, bei unkontrolliertem Austreten von Stoffen und bei sonstigen gefährlichen Störungen geboten sind.
Sie haben eine ausreichende Anzahl von Mitarbeitern im Eisenbahnbetrieb durch Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden vertraut zu machen.