DGUV Information 214-090 - Tätigkeiten im Eisenbahnbetrieb - Regelungen für Unternehmerinnen und Unternehmer sowie andere Vorgesetzte

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Abschnitt 4.9 - 4.9 Brandschutz

Sie haben Maßnahmen zu planen, zu treffen und zu überwachen, die insbesondere im Fall des Entstehens von Bränden oder Explosionen, bei unkontrolliertem Austreten von Stoffen und bei sonstigen gefährlichen Störungen geboten sind.

Sie haben eine ausreichende Anzahl von Mitarbeitern im Eisenbahnbetrieb durch Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden vertraut zu machen.