DGUV Information 214-090 - Tätigkeiten im Eisenbahnbetrieb - Regelungen für Unternehmerinnen und Unternehmer sowie andere Vorgesetzte

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Abschnitt 4.7 - 4.7 Kommunikation (Verständigung)

4.7.1 Regelungen für alle Mitarbeiter im Eisenbahnbetrieb

Sie müssen Regelungen treffen, für welche Zwecke elektronische Endgeräte im Betrieb benutzt werden dürfen. Berücksichtigen Sie dabei organisatorische und technische Aspekte, insbesondere zu:

  • Zuordnung des Gerätes zu einzelnen Versicherten, zur Funktion (Arbeitsschicht) oder zu einem Eisenbahnfahrzeug bzw. zu einem Arbeitsplatz,

  • Art und Zweck der Nutzung,

  • Anwendbarkeit für die jeweiligen Prozesse, Vergleich mit Papierdokumenten bzw. mit bisheriger Lösung,

  • Größe und Erkennbarkeit von Anzeigen (Bildschirm), Schriftgröße, Helligkeit, Kontrast, ggf. inverse Darstellung,

  • Ablage-/Befestigungsmöglichkeiten für elektronische Endgeräte, Energieversorgung (im Tfz, am Arbeitsplatz und in Einsatzpausen, vor und nach dem Dienst),

  • Nutzung während des Fahrens bzw. während der Tätigkeit: Lesen und Bedienen von der üblichen (Sitz-)Position aus,

  • Anzahl der gleichzeitig einsehbaren bzw. gleichzeitig geöffneten Dokumente, Reihenfolge der verschiedenen Dokumente ("Sichtebenen"),

  • Art und Ablauf der Datenversorgung, Aktualisierung von Daten (automatisch oder auf Anforderung, unregelmäßig oder zu festgelegten Zeiten),

  • Rückfallebenen bei Ausfall,

  • etwaigem Qualifikationsbedarf,

  • Zweck und Umfang der Datenkommunikation.

Wenn im anzuwendenden Regelwerk keine festgelegten Wortlaute für die betriebliche Kommunikation vorgegeben sind, müssen Sie prüfen, ob für die Anwendungsfälle in Ihrem Unternehmen besondere Wortlaute festzulegen sind. Soweit erforderlich, treffen Sie entsprechende Regelungen.

4.7.2 Besondere Regelungen bei Rangierfahrten

Bleibt frei