DGUV Regel 114-615 - Branche Güterkraftverkehr - Gütertransport im Straßenverkehr

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 3.1 - 3 Arbeitsplätze und Tätigkeiten: Gefahren und Maßnahmen
3.1 Eignung und Zustand von Fahrzeugen

Fahrzeuge sind für den Gütertransport auf öffentlichen Straßen unentbehrlich. In der Regel fahren Sie als Unternehmerin oder Unternehmer die Fahrzeuge nicht selbst, sondern stellen sie Ihren Beschäftigten als Arbeitsmittel zur Verfügung. Dabei müssen Sie eine Vielzahl von Rechtsvorschriften berücksichtigen (Abbildung 2), damit ein sicherer Einsatz möglich ist:

g_bu_1682_as_55.jpg

Abb. 2
Rechtsgebiete für Fahrzeuge

Verkehrsrechtliche Vorschriften

Egal ob sie privat, dienstlich oder gewerblich genutzt werden, unterliegen Fahrzeuge, die am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, verkehrsrechtlichen Vorschriften. Diese enthalten Bestimmungen über

  • die technischen Voraussetzungen und die Zulassung,

  • die erforderliche Ausrüstung sowie

  • die Art und den Umfang von Prüfungen,

um die Fahrzeuge sicher auf den Straßen betreiben zu können. Als Fahrzeughalterin bzw. Fahrzeughalter, aber auch als Arbeitergeberin bzw. Arbeitgeber müssen Sie die Pflichten, die sich daraus ergeben, beachten, wenn Sie die Fahrzeuge Ihren Beschäftigten zur Verfügung stellen.

Vorschriften über Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz

Ihre Beschäftigten oder auch Sie fahren nicht nur die Fahrzeuge, sondern führen mit oder an diesen Arbeitsmitteln die verschiedensten Tätigkeiten aus. Insbesondere das Vor- und Nachbereiten zur Be- und Entladung erfordert den arbeitssicheren Zustand der Fahrzeuge, der durch die verkehrsrechtlichen Vorschriften nicht erfasst wird. Hier sind Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber bzw. als Einkäuferin oder Einkäufer gefordert. Beachten Sie bei der Beschaffung von Fahrzeugen die Vorschriften über Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz, insbesondere die DGUV Vorschrift 70 und 71 "Fahrzeuge".

g_bu_1682_as_17.jpg

Abb. 3
Fahrzeug im Straßenverkehr

g_bu_1682_as_77.jpg

Abb. 4
Abschluss des Ladevorgangs

Sind Fahrzeugaufbauten maschinell angetrieben, wie zum Beispiel Kippaufbauten, Hubladebühnen, Ladekrane, dürfen Sie diese Ihren Beschäftigten nur zur Verfügung stellen, wenn die Voraussetzungen nach der Maschinenverordnung erfüllt sind. Dies erkennen Sie an der CE-Kennzeichnung und der EG-Konformitätserklärung. Dieses Dokument ist aufzubewahren, um es erforderlichenfalls vorweisen zu können.

Achten Sie darauf, dass Ihre Lieferanten alle erforderlichen Informationen, wie z. B. die Betriebsanleitung, zur Verfügung stellen. Diese sind auch eine wichtige Grundlage für Ihre Gefährdungsbeurteilung.

g_bu_1682_as_32.jpgBetriebssicherheit = Verkehrssicherheit + Arbeitssicherheit

Nehmen Sie in die Kaufverträge mit auf, dass die zu liefernden Fahrzeuge und Aufbauten den Anforderungen an Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz entsprechen müssen.

Selbstverständlich gibt es kein Universalfahrzeug für jede erdenkliche Transportaufgabe.

Deshalb achten Sie bei der Beschaffung darauf, dass Ihre Fahrzeuge

  • für die Art der auszuführenden Transportaufgabe inklusive der Vor- und Nachbereitungen geeignet sind, z. B. hinsichtlich der Ladungssicherung,

  • an die gegebenen Einsatzbedingungen und die vorhersehbaren Beanspruchungen angepasst sind, z. B. beim Einsatz im Gelände,

  • über die erforderlichen sicherheitsrelevanten Ausrüstungen verfügen, z. B. Unterlegkeile.

Verkehrssicherheit

3.1.1
Fahrerassistenzsysteme

Das Führen eines Fahrzeuges verlangt von Ihrer Fahrerin bzw. Ihrem Fahrer eine ständige Aufmerksamkeit und das zum Teil über Stunden hinweg. Fahrerassistenzsysteme unterstützen bei der Fahraufgabe und können innerhalb physikalischer und technischer Grenzen Fahrfehler ausgleichen. Sie tragen deutlich zur Unfallvermeidung und Minderung von Unfallfolgen bei.

g_bu_1682_as_47.jpgRechtliche Grundlagen
  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

  • Technische Regeln für Betriebssicherheit: "Mechanische Gefährdungen - Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen beim Verwenden von mobilen Arbeitsmitteln" (TRBS 2111 Teil 1)

g_bu_1682_as_149.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 214-083 "Der sicherheitsoptimierte Transporter"

  • BG Verkehr, Flyer "Kamera-Monitor-Systeme"

g_bu_1682_as_145.jpgGefährdungen

Sind Sie oder Ihre Fahrerinnen oder Fahrer im öffentlichen Straßenverkehr unterwegs, kann es zu folgenden unmittelbaren Gefährdungen kommen:

  • Nicht Wahrnehmen von langsam fahrenden oder stehenden Fahrzeugen vor Ihnen

  • Verlassen der Fahrspur oder Abkommen von der Fahrbahn

  • Instabiles Fahrverhalten, z. B. Schleudern, Ausbrechen, aufgrund nicht angepasster Geschwindigkeit

  • Unterschreiten des Sicherheitsabstandes zu vorausfahrenden Fahrzeugen

  • Übersehen von Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmern beim Abbiegen

  • Übersehen von Personen beim Rangieren oder Rückwärtsfahren

  • Ablenkung durch Benutzung eines Smartphones

  • Übersehen eines seitlich fahrenden Fahrzeugs beim Fahrspurwechsel

  • Übersehen von Personen und Hindernissen, z. B. bei Dunkelheit, beim Fahrspurwechsel

  • Nachlassen der Konzentration und Erhöhung der Reaktionszeit, z. B. durch Müdigkeit, Ablenkung, Einnahme von Medikamenten

g_bu_1682_as_68.jpgMaßnahmen

Fahrerassistenzsysteme unterstützen Ihre Fahrerinnen und Fahrer, die anspruchsvollen Fahraufgaben zu bewältigen. Neben den Systemen, die heute schon gesetzlich vorgeschrieben sind, können Sie bei der Beschaffung eine zunehmende Anzahl von Fahrerassistenzsystemen ordern. Welche davon für Sie sinnvoll sind, entscheiden Sie nach dem jeweiligen Einsatzzweck.

g_bu_1682_as_134.jpg Das Antiblockiersystem (ABS) gewährleistet bei einer Vollbremsung die Lenkbarkeit des Fahrzeuges.

g_bu_1682_as_50.jpg Der Abstandsregeltempomat (Adaptive Cruise Control - ACC) erfasst den Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug und passt die Geschwindigkeit und den Abstand automatisch durch Motorsteuerungs- und Bremseingriff an. Der ACC erfüllt nicht die Funktion eines Notbrems-Assistenten.

g_bu_1682_as_114.jpg Der Notbrems-Assistent überwacht den Bereich vor dem Fahrzeug. Unterschreitet die Abstandreduzierung zu einem vorausfahrenden Fahrzeug einen kritischen Wert, erfolgt zunächst optisch und akustisch eine Warnung. Greift das Fahrpersonal nicht ein, wird das Fahrzeug automatisch teilgebremst. Nimmt der Abstand weiterhin ab und erfolgt noch immer keine Reaktion, wird eine Gefahrenbremsung eingeleitet. Systeme neuester Generation können ein Fahrzeug vor einem Stauende zum Stehen bringen und auch Personen erkennen, obwohl dies gesetzlich noch nicht gefordert ist.

g_bu_1682_as_29.jpg Der Spurverlassenswarner (Lane Departure Warner System - LDWS) und der Spurhalteassistent (Lane Keeping Assist System - LKAS) ermitteln kontinuierlich die Position des Fahrzeugs in der Spur. Das LDWS warnt bei Unterschreitung des Abstandes zu Fahrstreifenbegrenzungen und Leitlinien. Das LKAS korrigiert die Längsführung durch Eingriff in die Lenkung.

g_bu_1682_as_97.jpg Das Fahrdynamik-Regelsystem (Electronic Stability Control - ESC) greift bei kritischen Fahrsituationen, z. B. nicht mehr beherrschbarem Unter- oder Übersteuern, in die Motorsteuerung ein, bremst gezielt einzelne Räder ab und stabilisiert das Fahrzeug.

g_bu_1682_as_142.jpg Der Spurwechselassistent (Blind Spot Intervention System - BSIS) warnt beim Fahrstreifenwechsel vor einer möglichen Kollision mit anderen Fahrzeugen durch optische, akustische und/oder taktile Signale.

g_bu_1682_as_31.jpg Die Antriebsschlupfregelung (Traction Control System - TCS) verhindert durch Brems- und Motorsteuerungseingriff ein Durchdrehen der Antriebsräder und somit ein Ausbrechen des Fahrzeugs.

g_bu_1682_as_100.jpg Der Fernlichtassistent passt Leuchtweite und Leuchtbreite der Scheinwerfer stufenlos zwischen Abblend- und Fernlicht so an die Umgebung und den Verkehr an, dass Fahrerinnen und Fahrer stets optimale Sicht haben, ohne andere Verkehrsteilnehmende zu blenden.

g_bu_1682_as_23.jpg Das statische Kurvenlicht (Abbiegelicht) wird durch Zuschalten einer separaten Lichtfunktion realisiert. Der Reflektor ist feststehend und so ausgerichtet, dass er den gewünschten Bereich vor dem Fahrzeug ausleuchtet.

g_bu_1682_as_128.jpg Das adaptive Kurvenlicht bietet eine optimale Kurvenausleuchtung durch Schwenken des Abblendlichts in Abhängigkeit zum Kurvenradius.

g_bu_1682_as_42.jpg Der Abbiegeassistent unterstützt beim Rechtsabbiegen. Bei Kollisionsgefahr mit anderen Verkehrsteilnehmerinnen oder Verkehrsteilnehmern wird das Fahrpersonal je nach System optisch, akustisch oder mit beiden Warnsignalen gewarnt. Systeme neuester Generation können ein Fahrzeug automatisch abbremsen.

g_bu_1682_as_146.jpgKamera-Monitor-Systeme (KMS) unterstützen beim Rangieren, Rückwärtsfahren und anderen Aufgaben. Dabei werden je nach Aufgabe, wie Vorwärts-, Rückwärtsfahrt, Abbiegen, spezielle Kameras eingesetzt, die z. B. zur Umfelderfassung genutzt werden.

g_bu_1682_as_27.jpg3.1.4 Führerhaus: Hinweise bezüglich der Anbringung von KMS

g_bu_1682_as_27.jpg3.3.3 Sehen und Erkennen: Anwendungshinweise

g_bu_1682_as_65.jpgRückfahr-Assistenzsysteme (RAS) weisen beim Rückwärtsfahren optisch und akustisch auf Personen und Objekte hin. Verschiedene Systeme bremsen automatisch ein.

g_bu_1682_as_16.jpgNavigationssysteme gehören heute bereits zum Standard. Die Software sollte für das betreffende Fahrzeug angepasst sein, damit Streckenbeschränkungen bei der zu suchenden Route berücksichtigt werden. Obwohl eine Sprachsteuerung die Eingabe erleichtert, sollte das Navigationssystem grundsätzlich vor der Abfahrt programmiert werden.

g_bu_1682_as_84.jpg Der Aufmerksamkeitsassistent erkennt Bedienungenauigkeiten bereits in einer frühen Phase und warnt Fahrerinnen und Fahrer. Er erfasst unter anderem Lenkradbewegungen, Blinker- und Pedalbetätigungen.

g_bu_1682_as_40.jpg Der Seitenwindassistent kann das Fahrzeug bei kräftigen Windböen in der Spur halten und ggf. so ein Abkommen des Fahrzeugs von der Fahrbahn verhindern.

g_bu_1682_as_61.jpg Die Automatische Feststellbremse wird aktiviert, wenn die Fahrerin bzw. der Fahrer keine Bedienung mehr ausübt und den Fahrersitz verlässt. Die Feststellbremse kann erst wieder gelöst werden, wenn die Fahrerin bzw. der Fahrer sich in Bedienbereitschaft befindet oder mit entsprechenden Handlungen den Fahrwunsch signalisiert.

3.1.2
Räder, Reifendruckkontrollsysteme, Ersatzradunterbringung und Unterlegkeile

Reifen sind die einzigen Kontaktflächen der Fahrzeuge zur Fahrbahn. Sie übertragen Beschleunigungs- aber vor allem Seitenführungs- und Bremskräfte. Ein Versagen der Reifen kann deshalb katastrophal enden. Sollte unterwegs ein Radwechsel vorgenommen werden müssen, zeigen sich oft Probleme bei der Handhabung von Ersatzrädern und Unterlegkeilen.

g_bu_1682_as_47.jpgRechtliche Grundlagen
g_bu_1682_as_149.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Grundsatz 314-002 "Kontrolle von Fahrzeugen durch Fahrpersonal"

  • DGUV Grundsatz 314-003 "Prüfung von Fahrzeugen auf Betriebssicherheit"

  • DIN 76 051-1:1992 "Unterlegkeile für Kraftfahrzeuge und Anhängefahrzeuge"

  • "Richtlinien für die Unterbringung von Unterlegkeilen an Kraftfahrzeugen und deren Anhängern, ausgenommen Personenkraftwagen und Krafträder" zu §§ 30 und 41 StVZO

g_bu_1682_as_145.jpgGefährdungen

Folgende Gefährdungen können durch ungeeignete Bereifung auftreten:

  • Auffahren auf Fahrzeuge und Überfahren von Radfahrern und Fußgängern aufgrund längerer Bremswege,

  • Kontrollverlust über das Fahrzeug durch Schleudern, z. B. Abkommen von der Fahrbahn.

Folgende Gefährdungen können durch Reifendefekte auftreten:

  • Kontrollverlust über das Fahrzeug durch Schleudern, z. B. Abkommen von der Fahrbahn,

  • Wegfliegen von Teilen eines sich auflösenden Reifens bzw. auf der Fahrbahn liegenbleibende Reifenteile,

  • Fahrzeugbrände durch überhitzte Reifen,

  • Erfasst werden der Fahrerinnen bzw. des Fahrers durch vorbeifahrende Fahrzeuge beim Absichern liegengebliebener Fahrzeuge oder bei der Pannenbehebung.

Folgende Gefährdungen können durch die ungeeignete Unterbringung von Ersatzrädern und Unterlegkeilen entstehen:

  • Quetschen von Händen, Füßen oder des ganzen Körpers bei Entnahme, Unterbringung oder Befestigung von Ersatzrädern,

  • Quetschen von Händen oder Abstürzen bei der Entnahme oder Unterbringung von Unterlegkeilen (Abbildung 5),

  • Erfasst/Überrollt werden von wegrollenden Fahrzeugen aufgrund nicht genutzter Unterlegkeile, z. B. wegen schlechter Erreichbarkeit.

g_bu_1682_as_127.jpg

Abb. 5
Quetschgefahr bei der Entnahme von Unterlegkeilen

g_bu_1682_as_68.jpgMaßnahmen

Das Risiko eines Unfalles, der auf die Beschaffenheit oder den Zustand der Reifen zurückzuführen ist, können Sie zum Beispiel mit folgenden Maßnahmen reduzieren:

Auswahl von Reifen

Billigreifen locken mit attraktiven Preisen. Tests zeigen jedoch, dass Fahrzeuge mit diesen Reifen in der Regel einen deutlich längeren Bremsweg benötigen als bei Ausstattung mit Markenreifen. Berücksichtigen Sie deshalb beim Reifenkauf auch die Testergebnisse unabhängiger Organisationen.

Winterreifen

Winterreifen sind durch ihre spezielle Gummimischung und Profilierung an die klimatischen und fahrbahnbedingten Anforderungen angepasst. Beachten Sie folgende Hinweise:

  • Rüsten Sie Ihre Fahrzeuge mit Reifen aus, die über ein Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke) verfügen.

  • Bei Lkw mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t sind Winterreifen mindestens an den Rädern der permanent angetriebenen Achsen und der vorderen Lenkachsen bei winterlichen Wetterverhältnissen vorgeschrieben.

  • Achten Sie auf zusätzliche Angaben des Fahrzeugherstellers, dazu zählt auch die Verwendung von Schneeketten.

g_bu_1682_as_32.jpg Winterreifen sollten eine Profiltiefe von mehr als 4 mm besitzen, damit diese ihre optimalen Eigenschaften entfalten können. Beachten Sie hierzu ggf. die Regelungen anderer Länder.

Einsatz von Reifendruckkontrollsystemen

Zu niedriger Luftdruck ist die Ursache für mehr als 2/3 aller Reifenpannen. Daher stellt der Einbau und die Nutzung von Reifendruckkontrollsystemen einen erheblichen Sicherheitsgewinn dar (Abbildung 6). Für Nutzfahrzeuge sind diese Systeme zurzeit bei den Fahrzeugherstellern optional zu erhalten. Sie können aber auch nachgerüstet werden.

Neben dem Reifendruck messen diese Geräte auch die Reifentemperatur, die frühzeitig einen Defekt an der Radlagerung oder der Radbremse erkennen lässt.

Ein korrekter Reifendruck dient nicht nur der Sicherheit, sondern erhöht ebenfalls die Reifennutzungsdauer und optimiert den Kraftstoffverbrauch.

g_bu_1682_as_45.jpg

Abb. 6
Reifendruckkontrollsystem

Unterbringung von Ersatzrädern

Setzen Sie nur Fahrzeuge ein, bei denen Ersatzräder bei Bedarf leicht und gefahrlos entnommen, untergebracht und befestigt werden können. Das bedeutet:

  • Das Fahrpersonal muss sich zur Entnahme/Anbringung nicht unter dem angehobenen Rad aufhalten.

  • Die Ersatzradhalterung ist so gestaltet und angeordnet, dass Quetsch- und Scherstellen für Hände durch ausreichende Freiräume vermieden sind.

  • Bei der Unterbringung von Fahrzeugrädern mit einem Gewicht von mehr als 50 kg ist eine geeignete Hebevorrichtung vorhanden.

g_bu_1682_as_98.jpg Die Bereitstellung einer geeigneten Hebeeinrichtung empfiehlt sich auch beim Umgang mit Rädern geringeren Gewichts.

Anzahl und Erreichbarkeit von Unterlegkeilen

Fahrzeuge müssen entsprechend StVZO gewichts- und achsabhängig mit Unterlegkeilen ausgerüstet sein.

  • Die Unterlegkeile sollten leicht und gefahrlos erreichbar sowie im Bereich der Hinterachse angebracht sein (Abbildung 7).

  • Achten Sie darauf, dass die Unterlegkeile auf die Räder der Fahrzeuge abgestimmt sind.

g_bu_1682_as_98.jpg Rüsten Sie Ihre zweiachsigen Anhängefahrzeuge mit zwei Unterlegkeilen aus. Damit kann das Fahrzeug bei nicht eindeutigen Gefälleverhältnissen in beide Richtungen gesichert werden.

g_bu_1682_as_35.jpg

Abb. 7
Unterbringung der Unterlegkeile in der Nähe der Hinterachse

3.1.3
Ladungssicherungsmittel

Die Sicherung der Ladung auf den Fahrzeugen bedeutet Sicherheit für andere Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer und die Fahrzeuginsassen, sowohl beim Fahren als auch beim Be- und Entladen. Um dies im ausreichenden Maße durchführen zu können, müssen Ihre Fahrzeuge mit Ladungssicherungsmitteln ausgerüstet sein, die Sie nach den zu transportierenden Gütern auswählen.

g_bu_1682_as_47.jpgRechtliche Grundlagen
  • Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

  • Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

  • DGUV Vorschrift 70 und 71 "Fahrzeuge"

g_bu_1682_as_149.jpgWeitere Informationen
  • DIN EN 12 195-2:2001-02 "Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen - Sicherheit - Teil 2: Zurrgurte aus Chemiefasern"

  • DIN EN 12 195-3:2001-07 "Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen - Sicherheit - Teil 3: Zurrketten"

  • DIN EN 12 195-4:2004-04 "Zurrdrahtseile"

  • DIN EN 12 640:2020-05 "Intermodale Ladeeinheiten und Nutzfahrzeuge - Zurrpunkte zur Ladungssicherung - Mindestanforderungen und Prüfungen"

  • DIN EN 12 642:2017-03 "Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen - Aufbauten an Nutzfahrzeugen"

  • BG Verkehr/BGL Handbücher "Laden und Sichern"

g_bu_1682_as_145.jpgGefährdungen

Wird die Ladung bzw. werden Teile davon auf Grund fehlender oder ungeeigneter Einrichtungen und Hilfsmittel nicht ausreichend gesichert oder versagen Hilfsmittel zur Ladungssicherung, können bei einer Vollbremsung oder einer plötzlichen Ausweichbewegung z. B. folgende Gefährdungen auftreten:

  • getroffen werden von

    • herumfliegender Ladung, Ladungsteilen oder mitgeführten Gegenständen im Führerhaus

    • herabfallender Ladung im Umfeld des fahrenden Fahrzeugs

    • eindringender Ladung vom Laderaum ins Führerhaus

  • instabiles Fahrverhalten oder Umsturz des Fahrzeugs durch

  • verrutschende, hin- und herrollende oder kippende Ladung.

g_bu_1682_as_68.jpgMaßnahmen

Einrichtungen zur Ladungssicherung

Achten Sie bereits bei der Beschaffung der Fahrzeuge darauf, dass Fahrzeugaufbau und Einrichtungen zur Ladungssicherung möglichst hohe Sicherungskräfte aufnehmen können. Dies reduziert den Sicherungsaufwand für Ihr Fahrpersonal und vermeidet Gefährdungen beim Anbringen von Hilfsmitteln zur Ladungssicherung. Zu den Ladungssicherungseinrichtungen zählen z. B.:

  • Verstärkte Laderaumbegrenzungen, z. B. Aufbaufestigkeit nach DIN EN 12 642 Code XL,

  • Zurrpunkte in ausreichender Dimensionierung und Anzahl entsprechend den geltenden Normen; Angaben zur Belastbarkeit von Zurrpunkten entnehmen Sie der Kennzeichnung (Abbildung 8), z. B. im Laderaum, oder in der Betriebsanleitung des Fahrzeugs,

g_bu_1682_as_109.jpg

Abb. 8
Beispiel einer Kennzeichnung von Zurrpunkten

g_bu_1682_as_98.jpg In der Praxis ist es sinnvoll, die Fahrzeuge mit einer größeren Anzahl von Zurrpunkten oder mit Zurrpunkten höherer zulässiger Zugkraft auszurüsten, als in der Norm gefordert. Damit können Sie die Ladungssicherung flexibler gestalten. Informieren Sie sich bei Fahrzeugherstellern über mögliche Lösungen.

g_bu_1682_as_24.jpg
g_bu_1682_as_87.jpg

Abb. 9
Vom Boden aus zu betätigendes Schiebeverdeck

  • Einstecktaschen für Rungen, Ankerschienen für Sperrbalken, rutschhemmende Ladeböden/Ladeflächen,

  • Trennwände zwischen Fahrerkabine und Laderaum von Kastenwagen,

  • zertifizierte fahrzeugspezifische Regalsysteme für Kastenwagen oder Einrichtungen für den Transport von Druckgasflaschen,

  • Mulden oder Wannen in der Ladefläche für Güter in Rollenform, wie z. B. Stahlcoils,

  • versetzbare oder klappbare Zwischenwände im Laderaum,

  • fest zum Fahrzeug gehörende Abdeckvorrichtungen beim Schüttguttransport wie Rollplanen oder Schiebeverdecke (Abbildung 9), die vom Boden aus betätigt werden können.

Hilfsmittel

Ist eine Ladungssicherung durch den Fahrzeugaufbau bzw. die Einrichtungen zur Ladungssicherung allein nicht gewährleitstet, müssen Sie ausreichend Hilfsmittel zur Verfügung stellen, mit denen Sie Ladegüter auf Ladeflächen oder in Laderäumen von Fahrzeugen sichern können. Dazu zählen:

  • Zurrmittel

    wie Zurrgurte, -ketten oder -drahtseile, die die einschlägigen Normen erfüllen.

    Alle Zurrmittel müssen mit einem Etikett oder Anhänger versehen sein (Abbildung 10), aus dem u. a. hervorgeht:

    • Hersteller

    • Herstellungsjahr

    • normale Spannkraft (STF) bei der normalen Handkraft (SHF), wenn das System zum Niederzurren geeignet ist

    • zulässige Zurrkraft (LC)

    • Hinweis "Darf nicht zum Heben verwendet werden"

g_bu_1682_as_4.jpg

Abb. 10
Beispiel eines vollständigen Etiketts am Zurrgurt

g_bu_1682_as_32.jpg GS-geprüfte Zurrmitteln gewährleisten, dass die Anforderungen der Normen eingehalten sind.

g_bu_1682_as_98.jpg Ein Gurtlift-System erleichtert und beschleunigt den Vorgang der Ladungssicherung, indem Zurrgurte dicht unter das Fahrzeugdach gezogen werden und somit jederzeit griffbereit zur Verfügung stehen. Der Aufenthalt auf der Ladefläche oder der Ladung zum Anbringen der Zurrgurte wird unnötig.

  • Kantenschützer

    Diese dienen dem Schutz der Ladung und des Zurrmittels sowie einer gleichmäßigeren Verteilung der Vorspannkraft beim Niederzurren.

  • Füllmittel wie Luftsäcke, Hartschaumpolster und Holzpaletten

    Sie schließen Ladelücken und stellen dadurch Formschluss zwischen Ladegütern bzw. Laderaumbegrenzungen her. Darüber hinaus schützen Sie empfindliche Güter vor Beschädigung.

  • Rutschhemmende Materialien wie Antirutschmatten

    Diese erhöhen die Reibung zwischen Ladung und Ladefläche oder zwischen übereinander stehenden Ladegütern. Unterschiedliche Faktoren wie z. B. niedrige Temperatur, Nässe, Verschmutzung der Kontaktflächen können die Reibungsverhältnisse trotzdem negativ beeinflussen. Beachten Sie die Herstellerangaben.

g_bu_1682_as_150.jpg

Abb. 11
Sperrbalken in Ankerschienen zum formschlüssigen Sichern von Ladung

  • Sperr- und Ladebalken

    Sie dienen in Verbindung mit Ankerschienen dem formschlüssigen Sichern von Ladegütern, vorzugsweise stabiler Ladeeinheiten (Abbildung 11).

  • Ladungssicherungsnetze

    Diese stellen eine überlegenswerte Kombination der kraft- und formschlüssigen Sicherung verschiedener Ladegüter dar. Abdecknetze eignen sich in der Regel nicht für die Sicherung von Stückgütern (Abbildung 12 und Abbildung 13).

  • Planen

    Mit Hilfe von Planen können Schüttgüter auf offenen Ladeflächen gegen Wegwehen gesichert werden.

g_bu_1682_as_27.jpg3.4.3 Lastverteilung und Ladungssicherung: Informationen zur Durchführung geeigneter Ladungssicherung

g_bu_1682_as_63.jpg Ladungssicherungsmittel sind mindestens einmal jährlich durch zur Prüfung befähigte Personen bzw. durch Sachkundige zu prüfen. Vergessen Sie nicht, diese Prüfungen zu dokumentieren.

g_bu_1682_as_98.jpg Denken Sie auch für mitgeführte Gegenstände im Führerhaus an Ablagemöglichkeiten, wie z. B. verschließbare Staufächer, Getränkehalter, und Befestigungen für die Kommunikationstechnik.

g_bu_1682_as_27.jpg3.1.4 Führerhaus und 3.3.1 Verhalten vor und während der Fahrt

g_bu_1682_as_66.jpg

Abb. 12
Geeignetes Ladungssicherungsnetz

g_bu_1682_as_135.jpg

Abb. 13
Zur Ladungssicherung ungeeignetes Abdecknetz

Arbeitssicherheit

3.1.4
Führerhaus

Ein Fahrzeugkauf wird oft von Aspekten wie Preis, Leistung, Abmessungen, Nutzlast oder Eignung für Sondereinsätze bestimmt. An die Fahrerinnen und Fahrer, ihre Sicherheit beim Erreichen des Führerhauses und beim Aufenthalt darin sowie an ihre ergonomischen Bedürfnisse, wird oft erst zu spät gedacht. Dieses Kapitel soll helfen, dass Ihnen so etwas nicht passiert.

g_bu_1682_as_47.jpgRechtliche Grundlagen
  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

  • Straßenverkehrs-Ordnung

  • DGUV Vorschrift 70 und 71 "Fahrzeuge"

  • DGUV Regel 114-006 "Führerhäuser mit Liegeplätzen, Dachschlafkabinen und Ruheräume von Kraftomnibussen"

g_bu_1682_as_149.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 214-083 "Der sicherheitsoptimierte Transporter"

  • DGUV Information 215-530 "Klima im Fahrzeug"

  • BG Verkehr, Studie, "Kamera-Monitor-Systeme (KMS) zur Vermeidung von Abbiegeunfällen"

  • IFA-Broschüre "Informations- und Kommunikationstechnologie an Fahrerarbeitsplätzen"

g_bu_1682_as_145.jpgGefährdungen

Beim Ein- und Aussteigen aus dem Führerhaus, beim Fahren wie auch beim Aufenthalt im Führerhaus bei stehendem Fahrzeug können folgende Gefährdungen auftreten:

  • Abrutschen und Abstürzen beim:

    • Ein- und Aussteigen in das bzw. aus dem Fahrzeug

    • Reinigen der Windschutzscheibe

    • Einstellen des Frontspiegels

  • Fahrfehler durch:

    • Überforderung

    • Ablenkung

    • Unaufmerksamkeit

    • Auswirkungen hoher Innenraumtemperaturen

    • Ermüdung aufgrund schlechter räumlicher und klimatischer Bedingungen beim Verbringen der Pausen und Ruhezeiten im Führerhaus

  • Fehlbelastungen des Muskel-Skelett-Systems

g_bu_1682_as_68.jpgMaßnahmen

Das Führerhaus ist Hauptaufenthaltsort für Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei der täglichen Arbeit. Defizite machen sich hier schnell bemerkbar. Achten Sie deshalb bei der Beschaffung eines Fahrzeuges vor allem auf folgende Merkmale:

Einstiege

Einstiege ins Führerhaus müssen sicher und ergonomisch optimal gestaltet sein. Achten Sie auf folgende Punkte:

  • Auftritte müssen gut erreichbar, großflächig und trittsicher sein.

  • Außenliegende Auftritte müssen Öffnungen oder einen Verdrängungsraum aufweisen, damit z. B. Schnee oder Eis durchgedrückt werden können (Roste, Lochbleche).

g_bu_1682_as_51.jpg

Abb. 14
Großflächige, trittsichere Auftritte

g_bu_1682_as_153.jpg

Abb. 15
Ergonomisch gut gestaltete Haltegriffe

  • Mehrere Trittstufen sollten in einer Flucht (nicht versetzt) übereinanderliegen, gleiche Abstände aufweisen und die jeweils darunterliegende Stufe, treppenähnlich, etwas weiter herausragen (Abbildung 14).

  • Haltegriffe müssen gut erreichbar, griffgünstig angebracht und sicher gestaltet sein (Abbildung 15).

  • Beim Öffnen der Türen sollten Stufen und Innenraum automatisch beleuchtet werden.

  • Türen sollten sich möglichst weit öffnen lassen.

g_bu_1682_as_27.jpg3.3.2 Besteigen, Verlassen und Begehen von Fahrzeugen: Sicheres Verhalten beim Ein- und Aussteigen

Aufstieg zur Reinigung der Frontscheibe

Für das sichere Fahren ist eine saubere Frontscheibe notwendig. Um hartnäckigen Schmutz wie festklebende Insekten und Eis bzw. Reif entfernen zu können, muss das Fahrpersonal dicht an die Scheibe heran. Beträgt der Abstand vom Boden zur Oberkante der Windschutzscheibe mehr als 2 m, sind für ein sicheres Erreichen der Scheibe im Frontbereich folgende Voraussetzungen (Abbildung 16) erforderlich:

  • mindestens eine ausreichend große und tiefe Auftrittsöffnung,

  • zugehörige Haltegriffe, deren Abstände nicht mehr als 1,8 m zum Boden bzw. 1,0 m bis 1,4 m zu den jeweiligen Auftritten betragen,

  • rutschhemmende Trittflächen, wie bei Führerhausauftritten.

g_bu_1682_as_60.jpg

Abb. 16
Aufstieg zur Reinigung der Frontscheibe

Ergonomische Sitze

Ein ergonomisch gestalteter und individuell einstellbarer Sitz kann einerseits die körperlichen Belastungen reduzieren. Andererseits trägt er dazu bei, vorzeitige Ermüdung zu vermeiden. Der Sitz muss einen Verstellbereich haben, der möglichst allen Fahrerinnen und Fahrern eine bequeme und ergonomische Sitzposition ermöglicht (Abbildung 17). Zu dicht hinter dem Sitz positionierte Trenn- bzw. Rückwände oder Liegen schränken den Verstellbereich oft ein.

g_bu_1682_as_92.jpg

Abb. 17
Ergonomische Sitzposition

Sitze sollten folgende Eigenschaften haben:

  • Verstellmöglichkeit des gesamten Sitzes in Längsrichtung

  • Höhenverstellbarkeit

  • Neigung der Rückenlehne einstellbar, falls vorhanden auch der Armlehnen

  • Neigung der Sitzfläche einstellbar

  • Seitenhalt, wie Seitenwangen der Lehne und des Sitzkissens einstellbar

  • Verstellbarkeit der Sitztiefe

  • Lendenwirbelstütze

  • Höhenverstellung für den Gurt

  • Verstellbarkeit der Kopfstütze

  • Vertikaldämpfung einstellbar

  • Intuitiv bedienbare Einstellelemente durch unterschiedliche Form und Haptik der Schalter und Griffe, die ergonomisch optimal platziert sind

  • Luftfederung

  • Sitzbelüftung

  • Sitzheizung

Eine Sitzbelüftung kann das Schwitzen im Rückenbereich reduzieren. Durch eine Sitzheizung kann das Tragen dicker Jacken im Winter entbehrlich sein, denn diese können die Wirkung des Sicherheitsgurtes stark einschränken.

Manche klappbaren Beifahrersitze erfüllen die vorgenannten ergonomischen Kriterien nicht, auch wenn sie für den Straßenverkehr zugelassen sind. Laut Herstellern dienen diese Sitze nur der gelegentlichen Mitnahme von Personen. Gelegentlich bedeutet dabei: selten und unregelmäßig. Erfahrungsgemäß lohnt eine solche "Sparmaßnahme" nicht, verzichten Sie deshalb besser auf den Notsitz und wählen die ergonomischere Variante.

g_bu_1682_as_27.jpg3.3.4 Sitzen/Sicherheitsgurte: Informationen zur optimalen Sitzeinstellung

Informations- und Kommunikationsgeräte

Telefonieren lenkt stark ab und ist während der Fahrt zu vermeiden. Deshalb ist bei der Beschaffung von Fahrzeugen der Einsatz alternativer Informations- und Kommunikationsgeräte für Ihr Unternehmen zu prüfen. Informieren Sie sich über werkseitige Lösungen und beachten Sie folgende Punkte:

  • Monitor- und Tabletlösungen müssen im Fahrzeug sicher und ergonomisch untergebracht sein.

  • Kanten an den Geräten und deren Halterungen sollen abgerundet sein, Kantenradien mindestens 2,5 mm.

  • Eine einfache, intuitive Bedienbarkeit erleichtert die Anwendung.

  • Tasten oder Bedienfelder, die ausreichend groß sind und eine optische oder akustische Rückmeldung geben, haben sich bewährt.

  • Bildschirmgeräte sollten über einen reflexionsarmen Bildschirm, eine ausreichende Bildschirm- und Zeichengröße (möglichst variabel), Helligkeit und kontrastreiche Darstellung verfügen und blendfrei angebracht sein.

  • Informations- und Kommunikationsgeräte dürfen die Bordelektronik nicht stören.

  • Sind während der Fahrt Dateneingaben erforderlich, muss eine Sprach- und Vorlesefunktion vorhanden sein.

Sollte das Telefonieren während der Fahrt tatsächlich unvermeidbar sein, beachten Sie folgende Punkte:

  • Beim Einsatz von Mobiltelefonen muss eine Freisprecheinrichtung vorhanden sein.

  • Lenkradtasten für die Telefonaktivierung oder das Mobiltelefon müssen gut sichtbar und ergonomisch gestaltet sein, noch besser ist eine Sprachsteuerung.

g_bu_1682_as_8.jpg
g_bu_1682_as_111.jpg

Abb. 18
Klemm- bzw. Quetschstellen bei nachträglich eingebauten Betätigungseinrichtungen

Sollten Sie sich für mobile Geräte entscheiden, achten Sie zusätzlich zu den oben genannten Punkten auf folgende Merkmale:

  • Mobile Geräte müssen sicher befestigt sein. Ein unbeabsichtigtes Lösen muss verhindert sein.

  • Das Sichtfeld darf nicht durch die Anbringung der Geräte beeinträchtigt sein.

  • Eine Anbringung im Kopfaufprallbereich ist auszuschließen.

  • Passive Sicherheitseinrichtungen, wie der Airbag, dürfen durch die Anbringung entsprechender Systeme nicht in Ihrer Wirksamkeit beeinträchtigt sein.

  • Halterungen müssen so angebracht sein, dass die Geräte gut sichtbar und ergonomisch erreichbar sind.

Weitere Hinweise für den Einsatz von Kommunikations- und Informationssystemen in Fahrzeugen finden Sie in der Betriebsanleitung des Geräte- und Fahrzeugherstellers.

Betätigungseinrichtungen von Aufbauten und Zusatzeinrichtungen

Betätigungseinrichtungen wie Hebel, Taster, z. B. für Anbaugeräte oder Kipperaufbauten, müssen so angeordnet, beschaffen, gestaltet und gekennzeichnet sein, dass sie

  • sich leicht und ohne Verletzungsgefahr betätigen lassen,

  • gegen unbeabsichtigte Betätigung gesichert und

  • auch bei angelegtem Sicherheitsgurt gut erreichbar sind.

Achten Sie deshalb vor allem bei nachträglich eingebauten Betätigungseinrichtungen auf die Vermeidung von Quetschstellen z. B. zu einem Schwingsitz (Abbildung 18).

Außenspiegel

Damit Außenspiegel bei Regen trocken bleiben und das Abtauen von Eis beschleunigt wird, sollten diese beheizbar sein.

Eine elektrische Verstellbarkeit - insbesondere der rechten Außenspiegel und des Frontspiegels - verbessert und beschleunigt den Einstellvorgang.

g_bu_1682_as_98.jpg Digitale Spiegel bilden die Sichtfelder der Spiegel auf Monitoren ab. Dies entlastet die Fahrerinnen und Fahrer, da ein sehr großer Bereich vor und neben den Fahrzeugen kontrolliert werden kann. Vor dem Einsatz müssen Sie die Fahrerinnen und Fahrer aber mit den geänderten Perspektiven vertraut machen.

Kamera-Monitor-Systeme für Rangiervorgänge und Rückwärtsfahren

Zusätzlich zu den Spiegeln werden Lkw und Anhänger zunehmend mit Kamera-Monitor-Systemen (KMS) für- Rangiervorgänge und Rückwärtsfahren ausgerüstet. Ob ein KMS tauglich ist oder nicht, ist eine Qualitätsfrage. Sparen Sie deshalb nicht am falschen Ende. "Billigware" lässt bei Dunkelheit, Regen, Nebel, Verschmutzung des Objektivs oder durch unzulängliche Monitoreigenschaften oft nicht viel erkennen. Bei der Anbringung des Monitors ist zu beachten, dass er

  • nah genug und gut einsehbar ist,

  • nicht zur Gefahr bei einem Unfall (durch Aufprall mit Kopf oder Körper) wird,

  • nicht im Auslösebereich der Airbags montiert ist,

  • das Sichtfeld (Sicht nach draußen) nicht beeinträchtigt.

g_bu_1682_as_27.jpg3.3.3 Sehen und Erkennen: Hinweise zum Umgang mit KMS

g_bu_1682_as_126.jpg Aber auch wenn Sie bei Ihren Fahrzeugen die Sichtverhältnisse optimiert haben: Ein KMS ist kein hundertprozentiger Ersatz für den Einweiser bzw. die Einweiserin! Das müssen Sie auch Ihren Fahrerinnen und Fahrern deutlich machen.

g_bu_1682_as_27.jpg3.3.6 Rangieren, Rückwärtsfahren und Einweisen: Hinweise zum Einweisen

Klimaanlagen

An Tagen mit hoher Lufttemperatur und intensiver Sonneneinstrahlung lässt sich im Innenraum des Führerhauses alleine durch die Lüftung keine erträgliche Temperatur erreichen. Nach einer Untersuchung der Bergischen Universität Wuppertal steht die Wärmebelastung von Fahrpersonal nach der witterungsbedingten Sichteinschränkung und der nassen Fahrbahn an dritter Stelle der unfallbegünstigenden Faktoren, denn mit steigender Umgebungswärme nimmt u. a. die Konzentrationsfähigkeit ab.

Im Allgemeinen sind die Kosten einer Klimaanlage im Verhältnis zu den Anschaffungskosten eines Fahrzeuges gering, der Nutzen aber ist groß:

  • Die Leistungsfähigkeit Ihres Fahrpersonals bleibt länger erhalten, weil einer starken Aufheizung des Fahrzeuginnenraumes entgegengewirkt wird.

  • Lärm und Zugluft durch geöffnete Fenster werden vermieden.

  • Die Innenraumluft wird entfeuchtet und wirkt so dem Beschlagen der Scheiben entgegen.

g_bu_1682_as_27.jpg3.2.3 Klima im Fahrzeug: Hinweise zum richtigen Umgang mit Klimaanlagen

Standheizung/Standklimaanlage

Wenn öfter längere Standzeiten anfallen, im stehenden Fahrzeug gearbeitet werden muss oder sogar übernachtet wird, bedarf es einer ausreichenden Erwärmung, besser noch Klimatisierung der Kabine. Da der Fahrzeugmotor aus Umweltschutzgründen im Stand nicht betrieben werden darf, kann die nötige Erwärmung bzw. Klimatisierung über eine Standheizung bzw. Standklimaanlage erzielt werden. Verzichten Sie nicht darauf, denn angenehme Temperaturen bedeuten leitungsfähigeres Fahrpersonal und geringere Unfallzahlen. Das kann den Mehrpreis schnell ausgleichen.

Einrichtungen gegen Aufheizen durch Sonneneinstrahlung

Selbst wenn mit der Klimaanlage die Lufttemperatur am Fahrerarbeitsplatz begrenzt werden kann, wird starke Sonneneinstrahlung als unangenehm empfunden.

g_bu_1682_as_98.jpg Hilfreich sind:

  • Wärmeschutzverglasung,

  • Sonnenschutzrollos an Front- und Seitenscheiben, die ganz heruntergezogen werden können, um ein Aufheizen der Fahrerkabine im Stillstand zu reduzieren,

  • helle Fahrzeuglackierung.

Liegeplätze

Viele Fahrerinnen und Fahrer nutzen für ihre Pausen die vorhandenen Sitze mit der Folge, dass sie im Anschluss verspannt sind, also muskuläre Probleme haben und deshalb nicht ausgeruht sind. Bessere Alternativen sind z. B. transportable Ruhemöglichkeiten bestehend aus Matratze, Kissen und dämmenden Sichtschutzelementen. Sie werden z. B. für verschiedene Transportertypen angeboten und ermöglichen, unterwegs eine erholsame Pause einzulegen. Diese transportablen Ruhemöglichkeiten entsprechen aber keineswegs den Liegeplätzen in Lkw und sind deshalb zur Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Ruhezeiten ungeeignet.

Für Führerhäuser mit Liegeplätzen gelten unter anderem folgende Voraussetzungen:

  • Standheizung

  • ausreichend große Liegen mit entsprechenden Abständen (s. Tabelle 1)

Tabelle 1 Maße für Liegeflächen

mindestens (mm)empfohlen (mm)
Breite≥ 600≥ 700
Länge≥ 1.900≥ 2.000
Lichte Höhe über Liegefläche≥ 550≥ 650
  • die Unterlagen bzw. Matratzen sollten ergonomisch, atmungsaktiv sowie wasch- und austauschbar sein

  • geeignete Aufstiege und Haltemöglichkeiten zum Erreichen der oberen Liegen

  • einfach handhabbare Sicherungen gegen Herausfallen von Personen

g_bu_1682_as_33.jpg

Abb. 19
Zusätzliche Sicherungen, die einen Einbruch in das Führerhaus erschweren

  • Beleuchtungseinrichtungen für den Liegeplatz

  • Sichtschutz für verglaste Flächen

  • Isolierung gegen Lärm und Außentemperaturen

Achten Sie zudem auf folgende Kriterien:

  • Standklimaanlage

  • Stehhöhe zwischen den Sitzen mindestens 1,9 m

  • Innenbreite des Führerhauses mindestens 2,1 m

Einbruchsicherungen

Die Angst vor Überfällen führt bei den betroffenen Fahrerinnen und Fahrern oft zu Schlafstörungen mit der Folge von vorzeitiger Ermüdung während der Lenkzeit. Außerdem weigern sich nach solchen Vorfällen nicht wenige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, weiterhin im Fahrzeug zu übernachten. Unabhängig davon bedeuten gestohlene Wertgegenstände, Firmenunterlagen sowie Polizeiermittlungen etc. einen erheblichen Zeitverzug beim Transportauftrag.

g_bu_1682_as_98.jpg Die meisten Fahrzeughersteller bieten mittlerweile Einbruchsicherungen und Gaswarner zur Alarmierung beim Einleiten von Narkosegasen an, um Überfällen vorzubeugen. Das ist nur sinnvoll, wenn Sie mit einem Aufkleber am Führerhaus darauf hinweisen. Nutzen Sie diese Möglichkeit, Ihre Fahrzeuge entsprechend auszustatten (Abbildung 19).

Ausstattung und Eignung von Warnkleidung

Als Unternehmensleitung aber auch als Fahrzeughalter sind Sie verpflichtet, Kraftfahrzeuge mit geeigneter Warnkleidung auszurüsten.

  • Die Warnkleidung ist als geeignet anzusehen, wenn sie mindestens der Klasse 2 nach DIN EN ISO 20471 entspricht.

  • Achten Sie darauf, dass für jeden Sitzplatz eine Warnweste vorhanden ist.

  • Bringen Sie die Warnkleidung an einem lichtgeschützten, leicht erreichbaren Platz im Fahrzeug, z. B. in der Türablage, unter.

3.1.5
Fahrzeugaufbauten

Neben dem sicheren Transport der Ladung bei verschiedensten Einsatzbedingungen müssen auch alle Vor- und Nachbereitungen gefahrlos möglich sein. Grundvoraussetzung dafür sind Fahrzeugaufbauten, die so gebaut sind, dass sie Gefährdungen möglichst ausschließen. Manchmal sind es nur Kleinigkeiten, die einen vermeidbaren Unfall verursachen können.

g_bu_1682_as_96.jpg

Abb. 20
Fahrzeugaufbau mit geöffneter Plane

g_bu_1682_as_47.jpgRechtliche Grundlagen
  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

  • DGUV Vorschrift 70 und 71 "Fahrzeuge"

g_bu_1682_as_149.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 214-016 "Sicherer Einsatz von Absetzkippern"

  • DGUV Information 214-017 "Sicherer Einsatz von Abroll- und Abgleitkippern"

g_bu_1682_as_145.jpgGefährdungen

Erst durch die Aufbauten lassen sich Ladungen mit Fahrzeugen transportieren. Wenn diese nicht dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechen, können beim Umgang mit den Aufbauten folgende Gefährdungen entstehen:

  • Abnehmbare Aufbauteile, wie z. B. Bordwände, können sich beim Betätigen unbeabsichtigt lösen und herabfallen.

  • Türen können durch Windeinfluss zuschlagen oder Klappen können zufallen.

  • Ladungsteile können beim Öffnen von Bordwänden oder Laderaumtüren herabfallen.

  • Kippbare oder anhebbare Fahrzeugaufbauten, wie z. B. kippbare Führerhäuser oder höhenverstellbare Zwischenböden, können unbeabsichtigt absinken.

  • Fahrzeuge, z. B. Starrdeichselanhänger oder Auflieger, können beim Be- und Entladen in Längsrichtung kippen oder sich neigen, dadurch können sich Ladungsteile in Bewegung setzen oder umstürzen.

  • Heiße Oberflächen von Auspuffleitungen können zu Verbrennungen führen.

  • Gesundheitsschädliche Abgase können eingeatmet werden.

  • Manuelles Bewegen von Aufbauteilen kann zu körperlichen Überlastungen führen.

g_bu_1682_as_68.jpgMaßnahmen

Fahrzeugaufbauten unterliegen nur in wenigen Punkten verkehrsrechtlichen Vorschriften, die für eine Betriebserlaubnis bzw. Typgenehmigung erforderlich sind. Die arbeitssichere Gestaltung der Aufbauten ist im Verkehrsrecht grundsätzlich nicht geregelt. Dafür sind die Hersteller selbst und Sie als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin verantwortlich. Damit die Beschäftigten neben dem Fahren auch andere Tätigkeiten am Fahrzeug sicher erledigen können, wie z. B. Be- und Entladen, Auf- und Abplanen, müssen Sie bei der Beschaffung auf folgende Ausstattungsmerkmale achten:

  • Abnehmbare Aufbauteile, wie z. B. Bordwände oder Steckrungen, lassen sich durch selbsteinfallende Riegel bzw. Anschläge an den Scharnieren, Klemmschrauben oder Ähnliches gegen unbeabsichtigtes Lösen sichern.

  • Türen können durch Feststeller gegen Zuschlagen gesichert werden. Bei Klappen verhindern selbsttätig einfallende Sicherungen oder mindestens zwei Gasdruckfedern das unbeabsichtigte Absinken oder Zufallen.

  • Bei einer Bordwand oder einer den Laderaum verschließenden Rampe, deren Oberkante höher als 1,6 m über der Fahrbahn liegt, sind Verschlüsse mit Ladungsdruckerkennung erforderlich.

  • Bei Laderaumtüren, gegen die Ladung, z. B. Schüttgut, Ballen oder Schrott, drücken kann, ist die Betätigungseinrichtung des Entriegelungsmechanismus außerhalb des Schwenkbereichs der Türen angeordnet.

  • Anhebbare oder kippbare Fahrzeugaufbauten, z. B. Kipperbrücken, müssen mindestens in einer Stellung gegen unbeabsichtigtes Absinken gesichert werden können (Abbildung 21). Dies kann z. B. durch Abstützungen, Verriegelungen oder Absperreinrichtungen unmittelbar an Hydraulikzylinderausgängen erreicht werden.

  • Wenn sich Personen auf oder unter anhebbaren oder kippbaren Fahrzeugaufbauten aufhalten müssen, sind automatisch wirkende Sicherheitseinrichtungen gegen Absinken erforderlich. Dies betrifft z. B. Ladeebenen von Autotransportern oder höhenverstellbare Zwischenböden von Tiertransportern.

  • Schwere Aufbauteile, die von Hand nach oben oder unten bewegt werden müssen, sind mit Unterstützungssystemen, z. B. Entlastungsfedern, auszustatten. Dies gilt insbesondere für Bordwände oder Rampen (Abbildung 22).

  • Starrdeichselanhänger oder Auflieger, die beim Be- und Entladen in Längsrichtung kippen können, müssen zusätzlich am Heck mit höhenverstellbaren Stützen ausgerüstet sein.

  • Auspuffleitungen müssen außerhalb der Reichweite von Personen liegen oder einen Berührungsschutz besitzen.

  • Auspuffmündungen dürfen nicht auf Arbeitsplätze am Fahrzeug gerichtet sein. Bei Fahrzeugen, in deren Nähe Personen erfahrungsgemäß bei laufendem Antriebsmotor arbeiten müssen, leiten hochgezogene Auspuffanlagen die Abgase sicher ab.

g_bu_1682_as_129.jpg

Abb. 21
Sicherung einer Kipperbrücke gegen unbeabsichtigtes Absinken

g_bu_1682_as_107.jpg

Abb. 22
Federentlastung für die seitliche Bordwand

3.1.6
Aufstiege und Arbeitsplätze auf Fahrzeugen

Die überwiegende Anzahl der Arbeitsunfälle ereignet sich bei den ganz alltäglichen Arbeiten am Fahrzeug. Dazu gehören insbesondere Stürze und Abstürze beim Auf- und Absteigen sowie beim Aufenthalt auf den Fahrzeugen. Die damit verbundenen schweren Verletzungen können bleibende Behinderungen zur Folge haben oder sogar zum Tod führen.

g_bu_1682_as_47.jpgRechtliche Grundlagen
  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

  • DGUV Vorschrift 70 und 71 "Fahrzeuge"

g_bu_1682_as_149.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 208-007 "Roste - Auswahl und Betrieb"

  • DGUV Grundsatz 314-002 "Kontrolle von Fahrzeugen durch Fahrpersonal"

  • DGUV Grundsatz 314-003 "Prüfung von Fahrzeugen auf Betriebssicherheit"

g_bu_1682_as_145.jpgGefährdungen

Beim Auf- und Absteigen sowie beim Aufenthalt auf den Fahrzeugen bestehen Gefährdungen, die häufig unterschätzt werden. Ein Sturz oder Absturz kann Folge von fehlenden, ungeeigneten oder schadhaften

  • Laufstegen und Standflächen,

  • Absturzsicherungen,

  • Aufstiegen und

  • Haltemöglichkeiten

sein.

g_bu_1682_as_68.jpgMaßnahmen

Sicherer Aufenthalt

Arbeitsplätze auf Fahrzeugen, z. B. für Be- oder Entladearbeiten, zur Ladungssicherung oder zum Verbinden und Trennen von Fahrzeugen, müssen einen sicheren Aufenthalt gewährleisten. Dazu gehören die nachfolgenden Anforderungen:

  • Die Trittflächen müssen rutschhemmend sein, außenliegende Laufstege und Standflächen aus profilierten Rosten bestehen.

  • Die Breite von Laufstegen muss mindestens 400 mm betragen. Zwischenräume zwischen Laufstegelementen oder zu Bauteilen , z. B. Domdeckverschlüsse an Silofahrzeugen, sollen vermieden oder gering gehalten werden. Dabei dürfen 20 mm nicht überschritten werden. Es dürfen keine Stolperstellen durch Höhenversatz oder Befestigungselemente vorhanden sein.

  • Bei Behälterfahrzeugen müssen beidseitig Laufstege vorhanden sein, wenn die Arbeitsweise, z. B. Probennahme, oder die Ladestelle es erfordert (Abbildung 23).

g_bu_1682_as_38.jpg

Abb. 23
Fahrzeug mit beidseitigem Laufsteg

g_bu_1682_as_101.jpg

Abb. 24
Große Standfläche zum Überstieg auf Arbeitsbühne

  • Standflächen sollen möglichst großflächig sein. Deren Mindestabmessungen betragen 400 mm × 500 mm.

  • Auf Sattelzugmaschinen sind Arbeitsplätze zur Leitungsverbindung erforderlich, üblicherweise mindestens 400 mm breite Laufstege. Sollen von dort aus auch weitere Arbeitsplätze, wie z. B. die Arbeitsbühne eines Kippaufliegers, erreicht werden, müssen die Laufstege deutlich breiter sein (Abbildung 24).

  • An Arbeitsplätzen auf Fahrzeugen, die 2 m oder höher über dem Boden liegen, müssen mindestens 1 m hohe Geländer mit Knie- und Fußleisten vorhanden sein. Das Aufstellen klappbarer Geländer sollte vom Boden aus möglich sein.

  • Bei Behälterfahrzeugen müssen die Außenkanten der Standflächen mindestens 500 mm über die zu betätigende Einrichtung, z. B. Domdeckel, hinausragen.

  • In Kastenwagen ist eine ausreichende Stehhöhe von mindestens 2 m zu gewährleisten.

Sicherer Zugang

Arbeitsplätze auf Aufbauten, Ladeflächen, Sattelzugmaschinen zur Leitungsverbindung, Kipperbrücken müssen gefahrlos erreicht und verlassen werden können. Dazu müssen die Fahrzeuge mit geeigneten Aufstiegen ausgerüstet sein, die

  • ausreichend breite und tiefe Trittflächen mit rutschhemmenden Oberflächen und

  • griffgünstig angebrachte Haltemöglichkeiten

besitzen.

Die Aufstiege können sowohl als Stufenaufstiege (siehe Tabelle 2) als auch als Leiteraufstiege (siehe Tabelle 3) gestaltet sein.

g_bu_1682_as_126.jpg Reifen, Radnaben und Felgen sind als Aufstiege unzulässig, seitliche Schutzvorrichtungen sind in der Regel ungeeignet.

Tabelle 2 Gestaltung von Stufenaufstiegen

BenennungAbstandErläuterung
Abstand der untersten Stufe vom Bodenmaximal 500 mm;
Geländefahrzeuge maximal 650 mm;
Kastenwagen maximal 400 mm
im unbeladenen Zustand des Fahrzeuges
Abstand der Stufen untereinander und zum Arbeitsplatzmaximal 400 mmStufenabstände untereinander möglichst gleich; Abweichung maximal 10 %
Auftrittstiefe der Stufenmindestens 80 mm
Fußraumtiefemindestens 150 mmAbstand von Vorderkante Stufe bis zum festen Bauteil
Fußraumhöhemindestens 150 mmempfohlen 190 mm
Auftrittsbreite der Stufenmindestens 300 mmempfohlen 400 mm
Trittsicherheitrutschhemmende Oberflächen; wenn sie außen liegen: profilierte Roste, Lochbleche, Streckbleche

Tabelle 3 Gestaltung von Leiteraufstiegen

BenennungAbstandErläuterung
Abstand der untersten Sprosse vom Bodenmaximal 500 mm;
sofern technisch notwendig, z. B. auf Grund Unterfahrschutzeinrichtungen, seitlichen Schutzeinrichtungen, maximal 650 mm
im unbeladenen Zustand des Fahrzeuges; Leiterende gegebenenfalls klappbar ausführen
Abstand der Sprossen untereinander und zum Arbeitsplatzmaximal 280 mmgleichmäßig, ohne Unterbrechungen
Auftrittstiefe der Sprossenmindestens 20 mm
Fußraumtiefemindestens 150 mmAbstand von Mitte Sprosse zum festen Bauteil
Trittsicherheitz. B. Profilierung oder geeignete Überzüge
Holmabstandmindestens 300 mm
maximal 450 mm
Holmführungsenkrecht; Neigung bis zu 70 ° gegen die Waagerechte zulässig;
gebogene, den Fahrzeugaufbauten folgende Holme sind ungeeignet;
Trittflächen bei jeder Holmführung waagerecht
Haltemöglichkeit am oberen LeiterendeHöhe mindestens 1000 mm;
Durchmesser
16 mm bis 38 mm (empfohlen 25 mm)
durch Holmverlängerung, klappbaren Haltegriff oder Geländer
Ausziehbare, klappbare Leiternleichtgängig, ohne Quetsch- und Scherstellen;
kein Durchpendeln oder Durchdrücken (Nachgeben) in Arbeitsstellung;
während der Fahrt formschlüssig zu sichern
g_bu_1682_as_20.jpg

Abb. 25
Haltemöglichkeit zum Erreichen der Ladefläche

Achten Sie bei Stufenaufstiegen sowie ausziehbaren, klappbaren Leiteraufstiegen auf ergonomische Haltemöglichkeiten (Abbildung 25):

  • Grifflänge mindestens 150 mm,

  • Abstand der Griffe zu Bauteilen mindestens 50 mm,

  • Griffdurchmesser 16 mm bis 38 mm, empfohlen 25 mm,

  • Abstand der Griffunterkante zum Boden höchstens 1650 mm und

  • der Abstand der Griffoberkante zur obersten Stufe bzw. zum Führerhausboden mindestens 500 mm.

Zum Aufstieg auf die Ladeflächen können geeignete Anlegeleitern mitgeführt und verwendet werden. Diese müssen standsicher und so lang sein, dass sie mindestens 1 m über die Austrittsstelle hinausragen, sofern nicht andere Vorrichtungen ein sicheres Festhalten erlauben.

g_bu_1682_as_27.jpg3.3.2 Besteigen, Verlassen und Begehen von Fahrzeugen: Hinweise zum Umgang mit Leitern

3.1.7
Fahrzeugverbindende Einrichtungen

An die Verbindung zwischen Zugfahrzeug und Anhänger werden verkehrsrechtlich sehr hohe Anforderungen gestellt, denn ein sich unbeabsichtigt lösender Anhänger kann verheerende Folgen nach sich ziehen. Aber auch der Kupplungsvorgang an sich ist kritisch, wenn bauliche Defizite vorliegen.

g_bu_1682_as_47.jpgRechtliche Grundlagen
  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

  • Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

  • DGUV Vorschrift 70 und 71 "Fahrzeuge"

g_bu_1682_as_149.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 214-080 "Kuppeln - aber sicher!"

g_bu_1682_as_145.jpgGefährdungen

Beim Kuppeln von Fahrzeugen können z. B. folgende Gefährdungen entstehen:

  • Quetschen oder Anstoßen der Hände beim Betätigen oder Kontrollieren der Kupplung

  • Überrollt werden durch einen sich unbeabsichtigt lösenden Anhänger, z. B. aufgrund Fehlbedienung oder beschädigter Kupplungsteile

  • Quetschen von Füßen durch herabschlagende Zuggabeln

  • Anstoßen an Fahrzeugteilen beim Anschließen der Verbindungsleitungen

  • Überrollt werden durch sich unbeabsichtigt bewegende Fahrzeuge

  • Getroffen werden durch seitliches Ausschlagen der Zuggabel beim Lösen der Anhängerbremse

  • Eingequetscht werden zwischen Zugfahrzeug und Anhänger

  • Abstürzen von der Sattelzugmaschine beim Verbinden der Luft- und Elektroleitungen

  • Getroffen oder eingequetscht werden durch Einknicken der Sattelstützen bei abgestellten, beladenen Anhängern

g_bu_1682_as_68.jpgMaßnahmen

Mit folgenden Maßnahmen können Sie die genannten Gefährdungen vermeiden bzw. reduzieren:

  • Bestellen Sie eine Sattelkupplung mit verlängertem Zuggriff oder rüsten Sie eine zugelassene Verlängerung des Zughebels der Sattelkupplung nach.

  • Achten Sie darauf, dass die Betätigungseinrichtungen für die Bremsanlage und die Luftfederung seitlich am Anhänger angebracht sind.

  • Zugösen müssen sich auf die Höhe des Fangmauls der Bolzenkupplung einstellen lassen. Höheneinstelleinrichtungen, die von Hand festgestellt und gelöst werden müssen, sind weniger geeignet. Diese können während der Fahrt beschädigt werden, wenn das Lösen vergessen wird.

  • Bei abgestellten mehrachsigen Anhängern muss durch eine Einrichtung sichergestellt sein, dass der Abstand zwischen Boden und Zuggabel mindestens 200 mm beträgt.

  • Bei nachträglichem Anbau von Einrichtungen, z. B. Hubladebühnen, darf der Freiraum zum gefahrlosen Betätigen der Bolzenkupplung nicht eingeschränkt sein (Abbildung 26).

g_bu_1682_as_85.jpg

Abb. 26
Mindestmaße für Freiräume in mm zur Betätigung der Bolzenkupplung nach DGUV Vorschrift 70 und 71 "Fahrzeuge"

g_bu_1682_as_155.jpg
g_bu_1682_as_67.jpg

Abb. 27
Verriegelungsanzeige

  • Es muss eindeutig und ohne Einschränkung erkennbar sein, dass die Kupplung korrekt geschlossen ist. Um Ihren Fahrerinnen und Fahrern dies zu erleichtern, gibt es neben der vorgeschriebenen Kontrolleinrichtung (Abbildung 27) zusätzliche bzw. nachrüstbare Systeme, wie z.B. Sensoren mit Anzeige an der Kupplung oder im Führerhaus.

  • Achten Sie darauf, dass die Zugeinrichtung des Anhängers für die Höhe der Bolzenkupplung des Zugfahrzeuges geeignet ist. Die Längsachsen von Zugeinrichtung und Bolzenkupplung müssen auf einer Ebene parallel zur Fahrzeugstandfläche liegen, Abweichungen bis zu ± 3° sind zulässig.

  • Wenn die Sattelstützen den beladenen Anhänger nicht tragen können, muss eine entsprechende Kennzeichnung darauf hinweisen.

  • Für das Fahrpersonal müssen immer ausreichend große und gut erreichbare Standflächen auf Sattelzugmaschinen für das Verbinden und Lösen der Leitungen an Aufliegern vorhanden sein.

g_bu_1682_as_27.jpg3.1.6 Aufstiege und Arbeitsplätze auf Fahrzeugen: Hinweise zu Anforderungen an Aufstiege und Standfläche

  • Um Fehlbedienungen zu vermeiden, ist eine ausreichende Beleuchtung am Fahrzeug erforderlich - Arbeitsscheinwerfer.

g_bu_1682_as_98.jpgWeitere Empfehlungen

Achten Sie beim Kauf der Fahrzeuge/Anhänger auf folgende Punkte:

  • Pneumatische Schnellkupplungen, bei denen die Bremsluftleitungen in einer Einheit zusammengefasst sind, die Fehler beim Verbinden oder Trennen der Leitungen vermeiden

  • Systeme, die automatisch die Feststellbremse des Anhängers nach dem Trennen der Bremsluftleitungen betätigen und nur bewusst wieder gelöst werden können

  • Sinnvolle Anordnung der Parkdosen für Stecker und Bremsluftkupplungsköpfe, die vor Beschädigungen und Verschmutzung schützen

  • Steckdosen, die nicht in unmittelbarer Nähe der Bolzenkupplung angebracht sind, da sie sonst bei Fehlkuppelversuchen beschädigt werden können

  • Automatische Abdeckung der Bremsluftanschlüsse nach dem Trennen, um Verunreinigungen zu vermeiden

  • Kamera-Monitor-Systeme zur Unterstützung des Kupplungsvorgangs

g_bu_1682_as_27.jpg3.3.7 Kuppeln und Abstellen von Fahrzeugen: Hinweise zum sicheren Kuppeln von Fahrzeugen

3.1.8
Aufgebaute Maschinen zum Be- und Entladen

Aufgebaute Maschinen, wie Ladekrane oder Hubladebühnen, unterstützen Ihr Fahrpersonal beim Be- und Entladen. Fahrzeug- und Aufbauhersteller haben bei Konstruktion und Montage dieser Maschinen am Fahrzeug gesetzliche Vorgaben einzuhalten. Ihre Aufgabe als Unternehmensleitung ist es, bereits bei Auftragsvergabe dafür zu sorgen, dass auch die Kombination von Fahrzeug und Maschine für den geplanten Einsatz sicher ist.

g_bu_1682_as_47.jpgRechtliche Grundlagen
  • Maschinenverordnung (9. ProdSV)

  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

  • DGUV Vorschrift 52 und 53 "Krane"

  • DGUV Vorschrift 70 und 71 "Fahrzeuge"

g_bu_1682_as_149.jpgWeitere Informationen
  • BG Verkehr, Broschüre "Funkfernsteuerungen -Drahtlos im Trend"

g_bu_1682_as_145.jpgGefährdungen

Wenn Sie Ihren Beschäftigten Fahrzeuge mit aufgebauten maschinellen Ladeeinrichtungen zur Verfügung stellen, können z. B. folgende Gefährdungen entstehen:

  • Getroffen oder gequetscht werden von herabstürzender oder pendelnder Last infolge von Fehlbedienung, z. B. durch nicht eindeutige Kennzeichnung der Steuereinrichtungen

  • Getroffen werden von einem umstürzenden Fahrzeug

  • Stürzen bzw. Abstürzen von hochgelegenen Arbeitsplätzen, z. B. Hubladebühne oder Ladekranhochsitz

  • Eingeklemmt oder eingequetscht werden aufgrund zu geringen Sicherheitsabstandes zwischen beweglichen Bauteilen

  • Gefährdungen durch unbeabsichtigte Bewegungen aufgrund ungeeigneter Funkfernsteuerungen

  • Verletzungen durch schlagartig austretende Flüssigkeiten, z. B. Hydraulikflüssigkeit

  • Verbrennungen an heißen Oberflächen

  • Einatmen von Abgasen

g_bu_1682_as_68.jpgMaßnahmen

Achten Sie bei der Bestellung oder beim Kauf darauf, dass die maschinelle Ladeeinrichtung den Arbeits- und Gesundheitsschutzvorschriften entspricht. Berücksichtigen Sie unter anderem folgende Punkte:

  • Fehlbedienungen und andere Gefährdungen lassen sich z. B. durch eine eindeutige Kennzeichnung und sicherheitsgerechte Gestaltung der Steuereinrichtungen und Betätigungselemente (Hebel und Schalter) verringern. Dazu gehören:

    • Zuordnung und Schaltsinn sind eindeutig und dauerhaft gekennzeichnet

    • Sicherung gegen unbeabsichtigtes Betätigen

    • Anordnung außerhalb von Gefahrbereichen

    • Wenn an einer Maschine mehrere Betätigungseinrichtungen vorhanden sind, darf nur eine aktiv sein, z. B. Auswahl von festem "Steuerpult" oder Funkfernsteuerung über Zustimmungs- bzw. Wahlschalter

    • Einrichtung zum sicheren Stillsetzen an jeder Steuereinrichtung, z. B. NOT-HALT (Abbildung 28)

g_bu_1682_as_132.jpg

Abb. 28
Steuereinrichtungen mit Wahlschalter und NOT-HALT an Lkw-Ladekran

  • An aufgebauten Maschinen zum Heben von Lasten müssen dauerhaft und gut sichtbare Angaben über höchstzulässige Belastung, Lastverteilung und Warnhinweise vorhanden sein.

  • Bei kraftbetriebenen Ladekranen mit einer maximalen Tragfähigkeit von 1.000 kg oder mehr oder einem maximalen Nennhubmoment von 40.000 Nm oder mehr sind Lastmomentbegrenzer vorgeschrieben.

  • Um den Arbeitsplatz auf der Maschine sicher erreichen zu können, sind geeignete Aufstiege erforderlich.

g_bu_1682_as_27.jpg3.1.6 Aufstiege und Arbeitsplätze auf Fahrzeugen: Hinweise zu Anforderungen an Aufstiege

g_bu_1682_as_98.jpg Ein schwenkbarer Aufstieg an Hubladebühnen sorgt für mehr Sicherheit beim Auf- und Absteigen. Da die Stufen wie bei einer Treppe angeordnet sind, steigen Ihre Fahrerinnen und Fahrer gerade zur Hubladebühne auf und ab (Abbildung 29).

g_bu_1682_as_49.jpg

Abb. 29
Schwenkbarer Aufstieg zur Hubladebühne

  • Quetsch- und Scherstellen müssen konstruktiv vermieden sein oder deren Erreichen durch Sicherheitseinrichtungen, wie z. B. Zweihand- oder Zweifußsteuerungen bei Hubladebühnen, verhindert werden.

  • Achten Sie bei Funkfernsteuerungen darauf, dass diese vom Hersteller der Maschine freigegeben sind und alle zutreffenden Anforderungen der Maschinenrichtlinie erfüllen. Dazu zählen hauptsächlich:

    • eindeutige Zuordnung der Funkfernsteuerung zur Maschine

    • Kennzeichnung, wie Typenschild, Aufbauzuordnung

    • Betriebsanleitung

    • NOT-HALT an jeder Bedienstelle, wie Funkfernsteuerung und Maschine

    • Steuerung von gefahrbringenden Bewegungen nicht in Selbsthaltung (Totmannbetrieb)

    • eindeutige Kennzeichnung und sinnfällige Betätigung aller Bedienelemente

  • Schlauchleitungen in der Nähe von Steuerständen müssen geschützt verlegt oder mit Schutzüberzügen versehen sein (Abbildung 30).

  • Heiße Oberflächen, wie z. B. Auspuffleitungen, die im Tätigkeitsbereich von Beschäftigten angeordnet sind, müssen so ausgeführt sein, dass die Beschäftigten vor Verbrennungen geschützt sind.

  • Mündungen von Auspuffleitungen müssen so angeordnet sein, dass sie nicht auf die Arbeitsplätze an oder auf den Maschinen gerichtet sind.

  • Hubladebühnen müssen mit Rollsicherungen ausgerüstet sein, wenn rollbare Ladungsträger wie z. B. Rollcontainer transportiert werden.

g_bu_1682_as_118.jpg

Abb. 30
Schutzüberzüge an Hydraulikleitungen in der Nähe eines Steuerstandes

3.1.9
Prüfung von Fahrzeugen

Fahrzeuge, die im öffentlichen Straßenverkehr unterwegs sind, müssen sowohl den verkehrsrechtlichen Vorschriften, wie auch den Vorschriften zum Arbeits- und Gesundheitsschutz entsprechen und unter Beachtung beider Rechtsgebiete betrieben werden. Die verkehrsrechtlichen Vorschriften haben den Schutz aller Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer im Blick, die Arbeits- und Gesundheitsschutzvorschriften den Schutz der Beschäftigten.

g_bu_1682_as_47.jpgRechtliche Grundlagen
  • Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

  • DGUV Vorschrift 70 und 71 "Fahrzeuge"

  • Technische Regel für Betriebssicherheit: Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen (TRBS 1201)

  • Technische Regel für Betriebssicherheit: Zur Prüfung befähigte Person (TRBS 1203)

g_bu_1682_as_149.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Grundsatz 314-003 "Prüfung von Fahrzeugen auf Betriebssicherheit"

g_bu_1682_as_145.jpgGefährdungen

Um die Verkehrs- und Arbeitssicherheit von Fahrzeugen zu gewährleisten, sind regelmäßige Prüfungen vorgeschrieben. Werden diese nicht ordnungsgemäß und in den vorgeschriebenen Zeitabständen durchgeführt, können Mängel an den Fahrzeugen nicht rechtzeitig erkannt und behoben werden. Dadurch entstehen Gefährdungen, die das eigene Fahrpersonal, aber auch andere am Straßenverkehr teilnehmende Personen, betreffen.

g_bu_1682_as_68.jpgMaßnahmen

Sie als Unternehmerin bzw. Unternehmer sind dafür verantwortlich, dass keine Fahrzeuge mit Sicherheitsmängeln eingesetzt werden. Ihre Fahrzeuge müssen sich in einem verkehrssicheren Zustand befinden und den Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes entsprechen. Daher müssen Sie dafür sorgen, dass regelmäßig die Prüfungen zur Gewährleistung der Verkehrs- und Arbeitssicherheit durchgeführt werden.

Hauptuntersuchung (HU) nach § 29 StVZO

Bei der Hauptuntersuchung werden, gemäß den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften, unter anderem die Brems- und Lenkanlage, lichttechnische Einrichtungen und andere Teile der elektrischen Anlage, Achsen, Räder, Reifen, Aufhängungen, Fahrgestell, Rahmen, Aufbau sowie daran befestigte Teile geprüft. Hauptuntersuchungen sind von einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder von einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation durch einen von ihr betrauten Prüfingenieur durchführen zu lassen.

Sicherheitsprüfung (SP) nach § 29 StVZO

Die Zielsetzung der Sicherheitsprüfung ist das Erkennen von Mängeln an verschleißbehafteten und sicherheitsrelevanten Fahrzeugteilen von Nutzfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse > 7,5 t und von Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse > 10 t zwischen den turnusmäßigen Hauptuntersuchungen. Sie ist nicht zu verwechseln mit der Prüfung auf Arbeitssicherheit.

Die Durchführung der SP erstreckt sich nicht auf das- gesamte Fahrzeug, sondern auf die Prüfbereiche:

  • Fahrgestell/Fahrwerk/Aufbau/Verbindungseinrichtungen

  • Lenkung

  • Räder/Reifen

  • Bremsanlage mit Wirksamkeitsprüfung

  • sicherheitsrelevante elektronisch geregelte Fahrzeugsysteme

Sicherheitsprüfungen sind von einer hierfür anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt, einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder von einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation durch einen von ihr betrauten Prüfingenieur durchführen zu lassen.

Prüfung auf Arbeitssicherheit ("UVV-Prüfung")

Bei der Prüfung auf Arbeitssicherheit, der sogenannten UVV-Prüfung, werden Einrichtungen kontrolliert, die für die sichere Arbeit rund um das Fahrzeug notwendig sind (Abbildung 31 und Abbildung 32). Dies sind z. B. Aufstiege und Absturzsicherungen an hochgelegenen Arbeitsplätzen, Ersatzradunterbringung oder Kippeinrichtungen.

Die Prüfung auf Arbeitssicherheit ist nach Bedarf, spätestens nach 12 Monaten durch Sachkundige bzw. zur Prüfung befähigte Personen durchzuführen und muss dokumentiert werden.

Prüfung auf Verkehrssicherheit (VS)

Fahrzeuge, für die nicht mindestens einmal jährlich Hauptuntersuchungen vorgeschrieben sind, müssen im Abstand von höchstens 12 Monaten von Sachkundigen/einer zur Prüfung befähigten Person auf den verkehrssicheren Zustand untersucht werden. Dies ist zu dokumentieren.

g_bu_1682_as_32.jpg Hinweise zur Prüfung von Fahrzeugen gibt der DGUV Grundsatz 314-003 "Prüfung von Fahrzeugen auf Betriebssicherheit".

g_bu_1682_as_32.jpg Neben der DGUV Vorschrift 70 und 71 "Fahrzeuge" können weitere staatliche Rechtsvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und DGUV Regeln für die Prüfung von Nutzfahrzeugauf- und anbauten von Bedeutung sein, z. B.:

  • Betriebssicherheitsverordnung sowie DGUV Vorschrift 52 und 53 "Krane" für Lkw-Ladekrane

  • DGUV Regel 100-500 und 100-501 "Betreiben von Arbeitsmitteln", Kapitel 2.10 "Betreiben von Hebebühnen" für Hubladebühnen (Ladebordwände)

  • Betriebssicherheitsverordnung für aufgebaute Druckbehälter, z. B. Silofahrzeuge

  • Betriebssicherheitsverordnung für elektrische Anlagen, z. B. Kühlfahrzeuge

g_bu_1682_as_27.jpgDie Prüffristen für Kraftfahrzeuge und Anhänger zur Güterbeförderung finden Sie im Anhang 1: Prüffristen für Fahrzeuge.

g_bu_1682_as_64.jpg

Abb. 31
Defekte Hydraulik-Schlauchleitung

g_bu_1682_as_13.jpg

Abb.32 Loser Haltegriff