DGUV Regel 114-615 - Branche Güterkraftverkehr - Gütertransport im Straßenverkehr

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Anhang 4 - Arbeitsschritte beim Kuppeln

Bolzenkupplung

Ankuppeln

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Abkuppeln

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Sattelkupplung

Aufsatteln

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Absatteln

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Abweichendes Aufsatteln

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Das "abweichende Aufsatteln" ist ausschließlich bei Sattelanhängern zulässig, bei denen aufgrund der Bauart im aufgesattelten Zustand der Abstand zur Zugmaschine so gering ist, dass von der herkömmlichen Arbeitsweise abgewichen werden muss. Dazu können bereits vor dem Einfahren der Zugmaschine die Verbindungsleitungen angeschlossen werden; erst danach erfolgt das endgültige Aufsatteln. Die geänderte Reihenfolge beim Aufsatteln in Anlehnung an die DGUV Vorschrift 70 und 71 "Fahrzeuge" wird als bestimmungsgemäß und arbeitssicher angesehen, wenn gemäß der genannten neun Schritte vorgegangen wird. Weitere Informationen finden Sie in der DGUV Information 214-080 "Kuppeln - aber sicher!".