DGUV Regel 115-005 - Überfallprävention in Kassen und Zahlstellen der öffentlichen Hand zur Konkretisierung der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention"

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Abschnitt 2.4 - 2.4 Alarmierung

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§ 6 Alarmierung
(1) Der Unternehmer hat den Versicherten, die Umgang mit Banknoten haben, für ihre Tätigkeit geeignete Alarmierungsmöglichkeiten, mindestens ein Telefon, zur Verfügung zu stellen, über die sie eine hilfebringende Stelle unmittelbar erreichen können.
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Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin hat Alarmierungseinrichtungen zur Verfügung zu stellen:

  • bei örtlich fest eingerichteten Kassen und Zahlstellen

  • bei temporär eingerichteten Kassen und Zahlstellen (z. B. bei Veranstaltungen in Bürgerhäusern)

  • in Räumen, in denen Banknoten bearbeitet werden

  • beim Transport von Banknoten

  • beim Umgang mit Banknoten im Außendienst

In örtlich fest eingerichteten Kassen und Zahlstellen sollen Alarmierungseinrichtungen vorhanden sein, die fest installiert sind und mit der eine hilfebringende Stelle unmittelbar erreichbar ist, z. B. durch die Einbindung von

  • Telefonen mit programmierter Notfallnummer

  • Überfallmeldetastern

  • Tastaturalarmen

  • Auslösern in elektronischen Schlössern

Bei temporär eingerichteten Kassen und Zahlstellen, Außendiensten und Geldtransporten sind z. B. folgende technische Lösungen geeignet:

  • Mobiltelefone mit programmierter Notfallnummer (Zieltaste)

  • mobile Notrufsysteme mit oder ohne Ortungsmöglichkeit

Alarmierungseinrichtungen müssen betriebsbereit, funktionsfähig und im direkten Zugriff der Versicherten sein, solange die Versicherten Umgang mit Banknoten haben. Zur Funktionsfähigkeit gehört u. a., dass der Alarm unmittelbar bis zur hilfebringenden Stelle weitergeleitet und dort eindeutig als Überfallalarm erkannt wird.

Sinnvoll können zusätzliche Alarmauslösemöglichkeiten sein, damit Versicherte, die den Überfall erkennen, einen Überfallalarm absetzen können.

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§ 6 Alarmierung
(2) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass die hilfebringende Stelle bei einem Überfall unverzüglich angemessen reagieren und sachgerechte Hilfemaßnahmen einleiten kann.
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Hilfebringende Stellen für Kassen und Zahlstellen der öffentlichen Hand sind Einrichtungen, die eine Alarmmeldung entgegennehmen und Interventionsmaßnahmen einleiten. Dieses können z. B. sein:

  • Polizei

  • Notruf- und Serviceleitstellen

  • Telefonzentrale

  • Empfang oder Pforte

Je nach Art der hilfebringenden Stelle können folgende Maßnahmen möglich sein:

  • Alarmprüfung

  • Alarmierung der Polizei

  • Alarmierung der Verantwortlichen sowie Ersthelferinnen und Ersthelfer

  • Alarmierung von Personen, die betroffen sein können

Die hilfebringende Stelle muss während der Tätigkeit der Versicherten, die Umgang mit Banknoten haben, ständig und ohne Verzögerung, z. B. durch Warteschleifen, erreichbar sein. Dabei muss die hilfebringende Stelle durch qualifizierte und unterwiesene Personen besetzt und so gestaltet sein, dass sie in den Überfall nicht unmittelbar einbezogen werden kann.

Bei der Auswahl der hilfebringenden Stelle sind auch Tätigkeiten außerhalb der regulären Arbeitszeiten zu berücksichtigen, soweit hier Umgang mit Banknoten erfolgt, z. B. bei der Vollstreckung. Ebenfalls sind temporär eingerichtete Kassen und Zahlstellen, z. B. bei Veranstaltungen in Sporthallen, in die Betrachtung aufzunehmen.

Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin hat alle Informationen und Anweisungen, die für die Erfüllung der Aufgaben der hilfebringenden Stelle notwendig sind, dieser schriftlich zur Verfügung zu stellen und aktuell zu halten.