DGUV Regel 115-005 - Überfallprävention in Kassen und Zahlstellen der öffentlichen Hand zur Konkretisierung der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention"

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Abschnitt 2.3 - 2.3 Gestaltung der Betriebsstätte

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§ 5 Gestaltung der Betriebsstätte
(1) Der Unternehmer hat die Betriebstätte so zu gestalten, dass der Anreiz zu Überfällen nachhaltig verringert wird.
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Dieser Paragraph bezieht sich auf die Betriebsstätten, in denen Kassen oder Zahlstellen eingerichtet sind und Versicherte Bargeld oder sonstige Zahlungsmittel ausgeben, annehmen, bearbeiten, verwahren oder transportieren.

In diesen Betriebsstätten sollen die Ein- und Ausgangsbereiche für Versicherte übersichtlich gestaltet und ausreichend beleuchtet sein, um Angriffe oder Überfälle beim Betreten bzw. Verlassen des Gebäudes zu erschweren. Diese Zugänge sollten möglichst in Bereichen liegen, die von der allgemeinen Öffentlichkeit überblickt werden können.

Die Lage der Kassen und Zahlstellen sollte innerhalb der Betriebsstätte so gewählt werden, dass Täterinnen bzw. Täter auf dem Weg dorthin von möglichst vielen Personen gesehen werden können.

Der Zutritt für die Kundschaft ist je nach Art der Sicherungsmaßnahmen, die sich aus den Vorgaben der §§ 10 bis 19 dieser DGUV Regel ergeben, zu gestalten. Bei der Auswahl der Maßnahmen zur Kundensteuerung ist sicherzustellen, dass jederzeit ein geordneter Kundenzutritt gewährleistet ist.

In die Überlegungen sind auch die Zugänge der Versicherten zu den Arbeitsplätzen der Kassen und Zahlstellen einzubeziehen.

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§ 5 Gestaltung der Betriebsstätte
(2) Der Unternehmer hat die Arbeitsplätze, an denen Versicherte Banknoten annehmen oder ausgeben so zu gestalten, dass Täter von Versicherten frühzeitig wahrgenommen werden können.
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Diese Arbeitsplätze sind so anzuordnen, dass die Zugangstüren und Zugangsbereiche für die Kundschaft im Blickfeld der Versicherten liegen. Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin hat dafür zu sorgen, dass das Blickfeld nicht eingeschränkt wird.

Täterinnen bzw. Täter können frühzeitig wahrgenommen werden, wenn die Zugänge durchsichtig gestaltet und die davorliegenden Bereiche gut ausgeleuchtet sind. Durch die frühzeitige Wahrnehmung können die Versicherten Alarm auslösen, sich in Sicherheit bringen oder andere warnen.

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§ 5 Gestaltung der Betriebsstätte
(3) Der Unternehmer hat die Betriebsstätte so zu gestalten, dass die Einsichtnahme auf Banknotenbestände durch Unberechtigte weitestgehend verhindert wird.
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Die Einsichtnahme auf Banknotenbestände ist weitestgehend zu verhindern, um potentielle Täterinnen bzw. Tätern nicht zu einem Überfall zu verleiten.

Wertbehältnisse für nicht griffbereite Banknotenbestände sind so aufzustellen, dass ein Einblick von Unberechtigten, z. B. aus dem Kundenbereich und von außerhalb der Räumlichkeiten, verhindert wird.

Für Ein- und Auszahlungen von Banknoten sind Lösungen zu bevorzugen, welche sowohl von der Kundschaft, als auch von außen weitestgehend nicht eingesehen werden können. Hier bieten sich z. B. Registrierkassen, Kassetten oder in Möbel integrierte Zahlbretter an.