
Überfallprävention in Kassen und Zahlstellen der öffentlichen Hand zur Konkretisierung der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention" (DGUV Regel 115-005)
Abschnitt 2.2 – 2.2 Beurteilung der Arbeitsbedingungen zur Prävention von Überfällen
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§ 4 Beurteilung der Arbeitsbedingungen zur Prävention von Überfällen | |||
Haben Versicherte Umgang mit Bargeld oder sonstigen Zahlungsmitteln oder Zugriff auf Wertsachen, hat der Unternehmer in seiner Beurteilung der Arbeitsbedingungen insbesondere die Gefährdung durch einen Überfall zu berücksichtigen. | |||
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Sämtliche Tätigkeiten in und außerhalb von Betriebsstätten, bei denen Versicherte Umgang mit Bargeld oder sonstigen Zahlungsmitteln oder Zugriff auf Wertsachen im Sinne der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention" haben, sind insbesondere hinsichtlich der Gefährdungen durch Überfall zu beurteilen.
In dieser Beurteilung müssen mindestens folgende Aspekte berücksichtigt werden:
die Höhe des Bargeldbestandes und der sonstigen Zahlungsmittel
die Höhe des Wertes der im Sinne der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention" relevanten Wertsachen
vorhandene Sicherheitseinrichtungen
die Anzahl der anwesenden und von Täterinnen bzw. Tätern erkennbaren Versicherten und weiteren Personen
Lage und Gestaltung der Betriebsstätte und der betroffenen Arbeitsplätze
Versteckmöglichkeiten für Täterinnen bzw. Tätern
Interventionszeiten der Polizei
Zusätzlich können auch folgende Aspekte wichtige Informationen liefern:
die aktuellen Erkenntnisse zum Tatgeschehen
die allgemeine Sicherheitslage
Auf Basis der Beurteilung sind geeignete Maßnahmen zu treffen. Dabei sollen die Anreize zu Überfällen minimiert werden durch
- 1.
baulich-technische Maßnahmen
- 2.
organisatorische Maßnahmen
- 3.
personenbezogene Maßnahmen.
Unabhängig vom Taterfolg hat der Unternehmer bzw. die Unternehmerin nach einem Überfall oder einem versuchten Überfall die Beurteilung der Arbeitsbedingungen zu überprüfen und ggf. anzupassen.
Hinweis:
Im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsbedingungen sollte zusätzlich zum Überfall auch das Thema Übergriffe auf Versicherte berücksichtigt werden, insbesondere in Kassen und Zahlstellen, in denen Auszahlungen durch Versicherte vorgenommen werden bzw. es zu Ablehnungen von Auszahlungen kommen kann. Ebenso sollte dies auch in Bereichen berücksichtigt werden, in denen z. B. Gebühren, Bußgelder, Steuern etc. von Versicherten angenommen werden.