
Überfallprävention in Kassen und Zahlstellen der öffentlichen Hand zur Konkretisierung der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention" (DGUV Regel 115-005)
Abschnitt 2.1 – 2 Grundpflichten
2.1 Allgemeine Grundsätze
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§ 3 Allgemeine Grundsätze | |||
(1) Der Unternehmer hat zum Schutz der Versicherten den Umgang mit Bargeld oder sonstigen Zahlungsmitteln oder Zugriff auf Wertsachen so zu gestalten, dass der Anreiz zu Überfällen nachhaltig verringert wird. | |||
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Grundsätzlich ist durch den Umgang mit Bargeld oder sonstigen Zahlungsmitteln ein Anreiz zu Überfällen gegeben.
Der Anreiz zu Überfällen wird maßgeblich beeinflusst durch:
die Höhe der zu erwartenden Beutesumme
die Art und Weise der Sicherung der Bargeldbestände
die Anzahl der anwesenden und von Täterinnen bzw. Tätern erkennbaren Versicherten und weiteren Personen
die Wahrscheinlichkeit festgenommen zu werden
Zur Gestaltung des Umgangs mit Bargeld gehören:
die Einrichtung der Betriebsstätten und der betroffenen Arbeitsplätze
die Auswahl und Bereitstellung von Arbeits- und Betriebsmitteln
die Planung und Organisation von Tätigkeiten und Arbeitsabläufen
Ein Anreizabbau erfolgt auch durch das sicherheitsgerechte Verhalten der Versicherten.
Hinweis:
Anreiz zu Überfällen kann auch von sonstigen Werten, wie z. B. Blanko-Ausweisdokumenten, Waffen oder Dienstsiegeln, ausgehen.
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§ 3 Allgemeine Grundsätze | |||
(2) Kommt es dennoch zu einem Überfall, hat der Schutz von Leben und Gesundheit Vorrang vor dem Schutz von Werten. | |||
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Da trotz aller Maßnahmen zum Anreizabbau ein Überfall nicht auszuschließen ist, hat der Unternehmer bzw. die Unternehmerin dafür zu sorgen, dass die Versicherten wissen, wie sie sich vor, während und nach einem Überfall verhalten sollten.
Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin darf die Versicherten nicht verpflichten, sich zum Schutz der Werte in Gefahr zu bringen.