DGUV Regel 115-005 - Überfallprävention in Kassen und Zahlstellen der öffentlichen Hand zur Konkretisierung der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention"

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Abschnitt 1.3 - 1.3 Begriffsbestimmungen DGUV Regel

Kundschaft im Sinne dieser DGUV Regel sind zahlungspflichtige oder leistungsempfangende Personen.

Kassenarbeitsplätze sind Arbeitsplätze mit eigenen griffbereiten Banknotenbeständen für die Ausgabe oder Annahme von Banknoten.

Berechtigte im Sinne dieser DGUV Regel sind Versicherte, die vom Unternehmer bzw. von der Unternehmerin dazu bestimmt wurden. Dieses betrifft die folgenden Tätigkeiten:

  • Einsicht auf Banknotenbestände (vgl. § 5(3))

  • Zugriff auf Bilddaten (vgl. § 7(1))

  • Zugang zu gesicherten Kassenbereichen (vgl. §§ 10(2) und 14(2))

  • Zugriff auf verwahrte Banknoten (vgl. §§ 11(1 u.2) und 12(3))

  • Versorgung von Banknotenautomaten (vgl. § 13 (1 u.2))

  • Bearbeitung von Banknoten (vgl. § 14(1))

Ständige Anwesenheit mit Blickkontakt ist gegeben, wenn zwei versicherte Personen sich gegenseitig ohne Einschränkungen sehen können, als auch von der Kundschaft gesehen werden. Die ständige Anwesenheit darf nur kurzfristig unterbrochen werden, z. B. zum Toilettengang oder Ablegen bzw. Holen eines Dokuments. Als kurzfristige Unterbrechung können z. B. nicht angesehen werden:

  • Urlaub

  • Krankheit

  • Mittagspausen

  • Ausbildungsmaßnahmen

  • Tätigkeiten in Nebenräumen