DGUV Regel 115-005 - Überfallprävention in Kassen und Zahlstellen der öffentlich...

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Abschnitt 1.2, 1.2 Begriffsbestimmungen DGUV Vorschrift
Abschnitt 1.2
Überfallprävention in Kassen und Zahlstellen der öffentlichen Hand zur Konkretisierung der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention" (DGUV Regel 115-005)
Titel: Überfallprävention in Kassen und Zahlstellen der öffentlichen Hand zur Konkretisierung der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention" (DGUV Regel 115-005)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Regel 115-005
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 1.2 – 1.2 Begriffsbestimmungen DGUV Vorschrift

string string DGUV Vorschrift 25 string
   § 2 Begriffsbestimmung
  Im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift
  a) sind Kredit-, Finanzdienstleistungs- und Zahlungsinstitute Unternehmen, die Bankgeschäfte gewerbsmäßig betreiben. Dazu gehören auch Unternehmen, welche Ein- und Auszahlungen von Geldbeträgen als Transferdienstleistungen ohne kontenmäßige Beziehung erbringen.
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Zu Kredit-, Finanzdienstleistungs- und Zahlungsinstituten gehören Privatbanken, öffentlich-rechtliche und genossenschaftliche Kreditinstitute, Spezialbanken sowie sonstige Institute wie z. B. Mietersparvereine, Unternehmen die Sortenhandel betreiben oder Finanztransferdienstleistungen erbringen.

Finanztransferdienstleistungen liegen dann vor, wenn z. B. im Inland Bargeld von einer Person zugunsten einer anderen eingezahlt wird und dieser Betrag im Ausland an diese andere Person unter Vorlegen eines Identifikationsmerkmals ausbezahlt wird.

Der Umgang mit Bargeld (z. B. Annahme oder Ausgabe von Bargeld) erfolgt hierbei üblicherweise bei selbständigen Gewerbetreibenden (Agenten), die im Auftrag den Zahlungsdienst erbringen.

string string § 2 Begriffsbestimmung string
  b) sind Spielstätten Spielbanken, Spielhallen, Wettbüros oder ähnliche Unternehmen, die ausschließlich oder überwiegend der gewerbsmäßigen Aufstellung von Geldspielgeräten sowie der Veranstaltung anderer Glücksspiele oder der Annahme von Wetten dienen.
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Eine Spielbank ist eine Betriebsstätte, in der gewerbsmäßig Gelegenheit zu öffentlichem Glücksspiel gegeben wird und die einer entsprechenden Konzession nach dem jeweiligen Landesrecht bedarf.

Eine Spielhalle ist ein Unternehmen oder Teil eines Unternehmens, in dem ausschließlich oder überwiegend Geldspielgeräte aufgestellt sind.

Ein Wettbüro ist eine Betriebsstätte, in der zwischen der Kundschaft, dem Wettbüro und einem Wettunternehmen auf den Ausgang eines bestimmten Ereignisses zu festen Gewinnquoten gewettet werden kann. Dabei kann es sich um Sportwetten oder um Wetten auf diverse sonstige Ereignisse handeln. In Wettbüros wird der Kundschaft insbesondere durch die Anbringung von Bildschirmgeräten Gelegenheit geboten, die Wettangebote bzw. Wettergebnisse live mit zu verfolgen.

Geldspielgeräte sind gewerbsmäßig betriebene Spielgeräte gemäß Gewerbeordnung mit Gewinnmöglichkeit, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind und deren Bauart von der Physikalisch-Technischen-Bundesanstalt zugelassen ist. Zum Schutz des Spielers oder der Spielerin sind Höchsteinsatz, Höchstgewinn, Mindestdauer eines Spieles sowie das Verhältnis des Einsatzes zum Gewinn gesetzlich festgelegt. Geldspielgeräte werden auch als Glücksspielgeräte oder Glücksspielautomaten bezeichnet.

string string § 2 Begriffsbestimmung string
  c) sind Verkaufsstellen Einrichtungen des Groß- und Einzelhandels.
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Zu einer Verkaufsstelle zählen z. B.

  • Verkaufsräume, alle Nebenräume und sonstigen Bereiche, die im betrieblichen Zusammenhang mit Verkaufsräumen stehen

  • Verkaufsstände im Freien, die im örtlichen Zusammenhang mit Ladengeschäften stehen

string string § 2 Begriffsbestimmung string
  d) sind Kassen und Zahlstellen der öffentlichen Hand Einrichtungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände.
string

Zu dieser Bestimmung werden hier keine erläuternden Hinweise gegeben.

string string § 2 Begriffsbestimmung string
  e) umfasst Umgang die Ausgabe, die Annahme, das Verwahren, das Bearbeiten und das Transportieren von Bargeld oder sonstigen Zahlungsmitteln.
string

Zu dieser Bestimmung werden hier keine erläuternden Hinweise gegeben.

string string § 2 Begriffsbestimmung string
  f) umfasst Bargeld Banknoten und Münzen.
string

Zu dieser Bestimmung werden hier keine erläuternden Hinweise gegeben.

string string § 2 Begriffsbestimmung string
  g) sind sonstige Zahlungsmittel Werte, die wie Bargeld zur Zahlung eingesetzt werden können.
string

In Kassen und Zahlstellen der öffentlichen Hand sind sonstige Zahlungsmittel insbesondere Zahlkarten (z. B. White-Cards), Sondermünzen, Schecks und Gutscheine, die als Bargeldäquivalent genutzt werden.

string string § 2 Begriffsbestimmung string
  h) sind Wertsachen Waren von hohem materiellen Wert oder solche, von denen erfahrungsgemäß ein Anreiz zu Überfällen ausgeht.
string

Waren sind Gegenstände, welche gehandelt, verkauft oder getauscht werden.

string string § 2 Begriffsbestimmung string
  i) umfasst die Ausgabe von Banknoten auch das Vorzählen.
string

Zu dieser Bestimmung werden hier keine erläuternden Hinweise gegeben.

string string § 2 Begriffsbestimmung string
  j) umfasst die Annahme von Banknoten auch das Nachzählen und Prüfen der übergebenen Banknoten.
string

Zu dieser Bestimmung werden hier keine erläuternden Hinweise gegeben.

string string § 2 Begriffsbestimmung string
  k) sind Banknoten verwahrt, wenn sie in Wertbehältnissen, Wertschutzschränken oder Wertschutzräumen gesichert sind.
string

Banknoten sind verwahrt, wenn die dazu eingesetzten Wertbehältnisse, Wertschutzschränke oder Wertschutzräume verschlossen und nicht ohne Hilfsmittel zu öffnen sind.

string string § 2 Begriffsbestimmung string
  l) umfasst die Bearbeitung von Banknoten die Bestandsprüfung, das Sortieren, das Verpacken und das Vorbereiten für den Transport.
string

Zu dieser Bestimmung werden hier keine erläuternden Hinweise gegeben.

string string § 2 Begriffsbestimmung string
  m) ist der Transport von Banknoten ausschließlich der nicht gewerbsmäßige Transport in öffentlich zugänglichen Bereichen. Er ist gewerbsmäßig, wenn der Unternehmer diesen gegenüber Dritten als Haupt- oder als eigenständige Leistung erbringt.
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Der nicht gewerbsmäßige Transport von Banknoten umfasst üblicherweise den innerbetrieblichen Transport von Banknoten. Dieser kann innerhalb einer Betriebsstätte, zwischen verschiedenen Betriebsstätten sowie zwischen Betriebsstätte und Kreditinstitut erfolgen.

string string § 2 Begriffsbestimmung string
  n) sind Banknoten griffbereit, wenn auf sie ohne zeitliche Verzögerung zugegriffen werden kann.
string

Zeitliche Verzögerungen können technisch oder organisatorisch sichergestellt werden.

string string § 2 Begriffsbestimmung string
  o) umfasst die Versorgung von Automaten das Befüllen von Automaten mit Banknoten und das Entnehmen von Banknoten aus Automaten.
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Die Versorgung von Banknotenautomaten erfolgt entweder über die Öffnung des entsprechenden Wertbehältnisses oder über die Nutzung der Ein- und Auszahlfunktion des Automaten.

string string § 2 Begriffsbestimmung string
  p) sind öffentlich zugänglich solche Bereiche, die ohne besondere Hilfsmittel betretbar sind.
string

Besondere Hilfsmittel zum Betreten nicht öffentlich zugänglicher Bereiche können z. B. Schlüssel, Transponder, PIN/Code oder Fingerabdrucksensoren sein.

string string § 2 Begriffsbestimmung string
  q) sind Sicherheitseinrichtungen alle Einrichtungen, zur Alarmierung, zur Sicherung von Werten mit zugriffsverhindernden oder zeitverzögernden Funktionen sowie Einrichtungen zur Aufzeichnung von Überfällen.
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Zeitverzögernde Sicherheitseinrichtungen können durch elektronische Zeitschlösser oder softwaregesteuert umgesetzt werden.

Die Zeitverzögerung kann auch erreicht werden, wenn für das Holen des entsprechenden Hilfsmittels die geforderte Sperrzeit zwingend benötigt wird.