DGUV Regel 115-005 - Überfallprävention in Kassen und Zahlstellen der öffentlich...

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Abschnitt 5.4, 5.4 Umgang mit Mängeln und Störungen
Abschnitt 5.4
Überfallprävention in Kassen und Zahlstellen der öffentlichen Hand zur Konkretisierung der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention" (DGUV Regel 115-005)
Titel: Überfallprävention in Kassen und Zahlstellen der öffentlichen Hand zur Konkretisierung der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention" (DGUV Regel 115-005)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Regel 115-005
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 5.4 – 5.4 Umgang mit Mängeln und Störungen

string string DGUV Vorschrift 25 string
   § 22 Umgang mit Mängeln und Störungen
  (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Mängel oder Störungen an Sicherheitseinrichtungen unverzüglich beseitigt werden.
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Zu dieser Bestimmung wird hier keine erläuternden Hinweise gegeben.

string string DGUV Vorschrift 25 string
   § 22 Umgang mit Mängeln und Störungen
  (2) Solange Mängel oder Störungen an Sicherheitseinrichtungen nicht beseitigt sind, kann der Betrieb nur dann aufrechterhalten werden, wenn diese durch geeignete Maßnahmen so kompensiert werden, dass es zu keiner Erhöhung der Gefährdung kommt.
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Kompensatorische Maßnahmen auf Grundlage der Beurteilung der Arbeitsbedingungen können z. B. sein:

  • Sicherheitspersonal

  • Erhöhung der Anzahl Versicherter mit Blickkontakt

  • Verringerung des griffbereiten Bargeldbestandes

  • Personenvereinzelung.

Bei Mängeln oder Störungen der Alarmierungseinrichtung ist zur Kompensation ein alternativer Alarmierungsweg zu einer hilfebringenden Stelle, z. B. mittels programmierter Notfallnummer des Festnetztelefons oder eines Mobiltelefons, sicherzustellen.

Die hilfebringende Stelle ist über den Einsatz dieser alternativen Alarmierungseinrichtung zu informieren.

Bei Mängeln oder Störungen an Sicherheitseinrichtungen sind die Versicherten gesondert zu unterweisen und für die Situation zu sensibilisieren.

Bei Störungen von Banknotenautomaten sind die Vorgaben dieser DGUV Regel zu § 13 zu beachten.