
Überfallprävention in Kassen und Zahlstellen der öffentlichen Hand zur Konkretisierung der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention" (DGUV Regel 115-005)
Abschnitt 5.2 – 5.2 Betreuung von Überfallbetroffenen
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§ 20 Betreuung von Überfallbetroffenen | |||
(1) Der Unternehmer hat im Rahmen seiner Notfallplanung festzulegen, welche Maßnahmen unmittelbar nach einem Überfall zu ergreifen sind. Dazu gehört die angemessene Betreuung der Versicherten, die von einem Überfall betroffen waren. | |||
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Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin hat eine Notfallplanung zu erstellen, diese zu dokumentieren und den Versicherten bekannt zu geben.
Um mögliche psychische und physische Schäden zu minimieren, hat er Maßnahmen zur Sicherstellung der Ersten Hilfe einschließlich der psychologischen Betreuung der vom Überfall Betroffenen in der Notfallplanung zu berücksichtigen.
Die Notfallplanung soll dabei mindestens die nachfolgenden Punkte berücksichtigen:
Festlegung von Verantwortlichkeiten
Gefahrlose Alarmierung
Hausinterner Alarm/ Alarmierung
Interventionsmaßnahmen (intern)
Verständigung der Polizei
Kontakt mit der Polizei
Erste Hilfe
Schließen der Kasse oder Zahlstelle
Einstellung des Geschäftsbetriebes
Umgang mit Zeuginnen bzw. Zeugen
Sicherung von Informationen zum Überfall (z. B. Fahndungsblatt, Daten der Bildaufzeichnung)
Krisenintervention (psychologische Erstbetreuung)
Meldung an den Unfallversicherungsträger (Unfallanzeige)
Rechte und Pflichten von Betroffenen
Umgang mit Informationen an persönliche Angehörige
Umgang mit der Presse und Medien
Weiterführende Informationen sind z. B. in der DGUV Information 206-017 "Gut vorbereitet für den Ernstfall! - Mit traumatischen Ereignissen im Betrieb umgehen" zu finden.
Hinweis:
Zeuginnen und Zeugen (Betroffene/Versicherte) haben bei begründetem Anlass (vgl. § 68 Strafprozessordnung) die Möglichkeit, statt ihres Wohnortes die Adresse des Unternehmens als ladungsfähige Anschrift anzugeben, z. B. um zu vermeiden, dass Täterinnen oder Täter im Rahmen des Strafprozesses an die private Wohnanschrift gelangen können. Außerdem haben sie das Recht, sich zu ihrer Zeugenvernehmung von einer Person ihres Vertrauens oder einem Rechtsbeistand begleiten zu lassen.
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§ 20 Betreuung von Überfallbetroffenen | |||
(2) Der Unternehmer hat einen Überfall unverzüglich dem zuständigen Unfallversicherungsträger mitzuteilen. | |||
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Die Meldung eines Überfalls sollte so schnell wie möglich, auch schon innerhalb der ersten drei Tage erfolgen, damit der zuständige Unfallversicherungsträger den Betroffenen zügig psychologisch-therapeutische Intervention anbieten kann. Damit soll einer Entstehung und Chronifizierung von psychischen Gesundheitsschäden frühzeitig entgegengewirkt werden.
Für die Meldung des Überfalls an den zuständigen Unfallversicherungsträger sollte der Unternehmer bzw. die Unternehmerin das Formular für die Anzeige von Arbeitsunfällen (Unfallanzeige) nutzen.