
Überfallprävention in Kassen und Zahlstellen der öffentlichen Hand zur Konkretisierung der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention" (DGUV Regel 115-005)
Abschnitt 5.1 – 5 Sonstige Anforderungen
5.1 Kennzeichnung
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§ 19 Kennzeichnung | |||
Der Unternehmer hat an Kundeneingängen sowie an Arbeitsplätzen in öffentlich zugänglichen Bereichen, an denen Banknoten ausgegeben, angenommen oder verwahrt werden, dauerhaft, deutlich erkennbar sowie leicht verständlich auf zugriffsverhindernde und zeitverzögernde Einrichtungen hinzuweisen. | |||
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Die Kennzeichnung hat an den Zugängen zu den Kassen und Zahlstellen sowie an den Kassenarbeitsplätzen im öffentlich zugänglichen Bereich zu erfolgen. Sie ist vorzugsweise als Piktogramm auszuführen.
Geeignete Kennzeichnungen sind z. B.:
Für zugriffsverhindernde Maßnahmen:
Bargeld automatengesichert.
(Auszahlungen nur über den Geldautomaten)
DGUV Information 215-617 und 215-621
Bargeld biometrisch gesichert
(Barauszahlung durch einen Mitarbeiter allein nicht möglich)
DGUV Information 215-615 und 215-619
Für zeitverzögernde Maßnahmen:
Bargeld zeitschlossgesichert.
(Mitarbeiter haben keinen Einfluss auf die Sperrzeit)
DGUV Information 215-616 und 215-620
Kasse zutrittsgesichert.
(Nur autorisierte Personen haben einzeln Zutritt)
DGUV Information 215-614 und 215-618
Hinweis :
Auch Wertbehältnisse im nicht öffentlich zugänglichen Bereich sollten gekennzeichnet werden.