DGUV Regel 115-005 - Überfallprävention in Kassen und Zahlstellen der öffentlichen Hand zur Konkretisierung der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention"

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Abschnitt 4.2 - 4.2 Wertsachen

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§ 18 Wertsachen
Die Paragrafen 5 bis 9, 11, 12, 15 und 19 dieser DGUV Vorschrift gelten entsprechend für Wertsachen.
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Wenn Versicherte Zugriff auf Wertsachen im Sinne der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention" haben, ist sicherzustellen, dass die allgemeinen Regelungen dieser DGUV Regel zu den §§ 5-9 sowie die speziellen Anforderungen dieser DGUV Regel zu den §§ 11, 12 und 15 und die sonstigen Anforderungen dieser DGUV Regel zum § 19 auch für den Umgang mit diesen Wertsachen beachtet werden.

Ergänzend sollte der Unternehmer bzw. die Unternehmerin auch Maßnahmen zur Betreuung Betroffener nach Überfällen, entsprechend den Vorgaben dieser DGUV Regel zum § 20, festlegen.