DGUV Regel 115-005 - Überfallprävention in Kassen und Zahlstellen der öffentlich...

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Abschnitt 1.1, 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen 1....
Abschnitt 1.1
Überfallprävention in Kassen und Zahlstellen der öffentlichen Hand zur Konkretisierung der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention" (DGUV Regel 115-005)
Titel: Überfallprävention in Kassen und Zahlstellen der öffentlichen Hand zur Konkretisierung der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention" (DGUV Regel 115-005)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Regel 115-005
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 1.1 – 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
1.1 Geltungsbereich

string string DGUV Vorschrift 25 string
   § 1 Geltungsbereich
  (1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für
   a. Kredit-, Finanzdienstleistungs- und Zahlungsinstitute,
   b. Spielstätten,
   c. Verkaufsstellen sowie
   d. Kassen und Zahlstellen der öffentlichen Hand
   in denen Versicherte
   Umgang mit Bargeld,
   Umgang mit sonstigen Zahlungsmitteln oder
   Zugriff auf Wertsachen
   haben.
string

Diese DGUV Regel konkretisiert die Anforderungen der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention" für den Umgang mit Bargeld und sonstigen Zahlungsmitteln im Bereich von Kassen und Zahlstellen der öffentlichen Hand.

Beispiele für Kassen und Zahlstellen, in denen Versicherte Umgang mit Bargeld haben können, sind:

Stadtkassen, Theater, Bäder, Museen, Stadthallen, Bürgerbüros, Stadtbibliotheken, Schulsekretariate, Ordnungsämter, Meldeämter, Altenheime, Krankenhäuser, Touristeninformationen, Veranstaltungen, Gesundheitsämter, Standesämter, Zulassungsstellen, Fundämter, Kindergärten und andere.

Beispiele für Tätigkeiten, bei denen Versicherte Umgang mit Bargeld haben können, sind:

  • Einnahme von Steuern, Gebühren, Beiträgen, Verwarn- und Bußgeldern

  • Vollstreckung

  • Versorgung von Automaten, wie Parkscheinautomaten oder Geldautomaten der Gemeindekassen etc.

Hinweis:

Die Vorgaben der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention" und dieser DGUV Regel sollten auch für Beamtinnen und Beamte Berücksichtigung finden, da sie das Überfallrisiko mit beeinflussen.

string string DGUV Vorschrift 25 string
   § 1 Geltungsbereich
  (2) Soweit in den nachfolgenden Paragrafen nicht abweichend bestimmt, richten sich diese sowohl an Unternehmer als auch an Versicherte.
string

Zu dieser Bestimmung werden hier keine erläuternden Hinweise gegeben.