
Überfallprävention in Kassen und Zahlstellen der öffentlichen Hand zur Konkretisierung der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention" (DGUV Regel 115-005)
Abschnitt 1.1 – 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
1.1 Geltungsbereich
![]() | ![]() | DGUV Vorschrift 25 | ![]() | |
§ 1 Geltungsbereich | ||||
(1) | Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für | |||
a. | Kredit-, Finanzdienstleistungs- und Zahlungsinstitute, | |||
b. | Spielstätten, | |||
c. | Verkaufsstellen sowie | |||
d. | Kassen und Zahlstellen der öffentlichen Hand | |||
in denen Versicherte | ||||
• | Umgang mit Bargeld, | |||
• | Umgang mit sonstigen Zahlungsmitteln oder | |||
• | Zugriff auf Wertsachen | |||
haben. | ||||
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Diese DGUV Regel konkretisiert die Anforderungen der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention" für den Umgang mit Bargeld und sonstigen Zahlungsmitteln im Bereich von Kassen und Zahlstellen der öffentlichen Hand.
Beispiele für Kassen und Zahlstellen, in denen Versicherte Umgang mit Bargeld haben können, sind:
Stadtkassen, Theater, Bäder, Museen, Stadthallen, Bürgerbüros, Stadtbibliotheken, Schulsekretariate, Ordnungsämter, Meldeämter, Altenheime, Krankenhäuser, Touristeninformationen, Veranstaltungen, Gesundheitsämter, Standesämter, Zulassungsstellen, Fundämter, Kindergärten und andere.
Beispiele für Tätigkeiten, bei denen Versicherte Umgang mit Bargeld haben können, sind:
Einnahme von Steuern, Gebühren, Beiträgen, Verwarn- und Bußgeldern
Vollstreckung
Versorgung von Automaten, wie Parkscheinautomaten oder Geldautomaten der Gemeindekassen etc.
Hinweis:
Die Vorgaben der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention" und dieser DGUV Regel sollten auch für Beamtinnen und Beamte Berücksichtigung finden, da sie das Überfallrisiko mit beeinflussen.
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§ 1 Geltungsbereich | |||
(2) Soweit in den nachfolgenden Paragrafen nicht abweichend bestimmt, richten sich diese sowohl an Unternehmer als auch an Versicherte. | |||
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Zu dieser Bestimmung werden hier keine erläuternden Hinweise gegeben.