DGUV Regel 115-005 - Überfallprävention in Kassen und Zahlstellen der öffentlich...

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Abschnitt 3.7, 3.7 Umgang mit Münzen
Abschnitt 3.7
Überfallprävention in Kassen und Zahlstellen der öffentlichen Hand zur Konkretisierung der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention" (DGUV Regel 115-005)
Titel: Überfallprävention in Kassen und Zahlstellen der öffentlichen Hand zur Konkretisierung der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention" (DGUV Regel 115-005)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Regel 115-005
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 3.7 – 3.7 Umgang mit Münzen

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   § 16 Umgang mit Münzen
  Ergibt sich aus der Beurteilung der Arbeitsbedingungen, dass vom Wert des Bestandes an Münzen ein Anreiz zum Überfall ausgeht, gelten beim Umgang mit diesen die Regelungen für den Umgang mit Banknoten entsprechend.
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Beim Umgang mit Münzen, von denen ein Anreiz zu Überfällen ausgeht, ist sicherzustellen, dass die allgemeinen Anforderungen dieser DGUV Regel zu den §§ 5-9, sowie die speziellen Anforderungen beim Umgang mit Banknoten dieser DGUV Regel zu den §§ 10-15 und die sonstigen Anforderungen dieser DGUV Regel zu den §§ 19-22 auch für den Umgang mit Münzen beachtet werden.