Abschnitt 3.7 - 3.7 Umgang mit Münzen
DGUV Vorschrift 25 | |||
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§ 16 Umgang mit Münzen | |||
Ergibt sich aus der Beurteilung der Arbeitsbedingungen, dass vom Wert des Bestandes an Münzen ein Anreiz zum Überfall ausgeht, gelten beim Umgang mit diesen die Regelungen für den Umgang mit Banknoten entsprechend. | |||
Beim Umgang mit Münzen, von denen ein Anreiz zu Überfällen ausgeht, ist sicherzustellen, dass die allgemeinen Anforderungen dieser DGUV Regel zu den §§ 5-9, sowie die speziellen Anforderungen beim Umgang mit Banknoten dieser DGUV Regel zu den §§ 10-15 und die sonstigen Anforderungen dieser DGUV Regel zu den §§ 19-22 auch für den Umgang mit Münzen beachtet werden.