DGUV Regel 115-005 - Überfallprävention in Kassen und Zahlstellen der öffentlichen Hand zur Konkretisierung der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention"

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Abschnitt 3.3 - 3.3 Verwahrung von Banknoten

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§ 12 Verwahrung von Banknoten
(1) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass alle Banknotenbestände verwahrt werden.
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Durch das Verwahren der Banknoten soll der Anreiz zu Überfällen reduziert werden.

Hinweis:

Das sichere Verwahren zur Prävention von Einbruch oder Diebstahl ist nicht Gegenstand der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention".

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§ 12 Verwahrung von Banknoten
(2) Wertbehältnisse zur Verwahrung von Banknoten müssen einen ausreichenden Widerstand gegen Aufbruch bieten und gegen einfache Wegnahme gesichert sein.
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Der ausreichende Widerstand gegen Aufbruch gilt als gegeben, wenn Wertbehältnisse für die Dauer der vorgesehenen zeitlichen Verzögerung gegen Aufbruch mit einfachem Werkzeug, wie z. B. Hammer, Keil, Schraubendreher, geschützt sind.

Eine Sicherung gegen einfache Wegnahme kann durch eine entsprechende Verankerung in Wand- oder Bodenelemente, durch den festen Einbau in Möbeln oder das Gewicht des Wertbehältnisses erreicht werden.

Bei der Verankerung und Befestigung des Wertbehältnisses ist darauf zu achten, dass diese nicht einfach gelöst werden kann.

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§ 12 Verwahrung von Banknoten
(3) Der Zugriff auf verwahrte Banknotenbestände, muss für Berechtigte, die regelmäßig in der Betriebsstätte anwesend sind, zeitverzögert sein. Die Zeitverzögerungen dürfen nur von dazu Berechtigten verändert werden können.
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Versicherte benötigen Zugriff auf verwahrte Banknotenbestände, um

  • den griffbereiten Banknotenbestand nachzuversorgen oder

  • angenommene Banknoten zu sichern oder

  • den "Hintergrundbestand" aufzufüllen bzw. zu reduzieren.

Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin legt fest, welche Versicherten berechtigt sind auf verwahrte Banknotenbestände zuzugreifen. Sind die Banknoten nach § 10 (1) der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention" gesichert, dürfen die Versicherten, die regelmäßig in der Betriebsstätte anwesend sind, keinen Zugriff auf die verwahrten Banknotenbestände haben.

Die Zeitverzögerung für den Zugriff auf verwahrte Banknoten beträgt für die regelmäßig in der Betriebsstätte anwesenden Versicherten mindestens 5 Minuten. Die hierzu eingestellten Sperrzeiten dürfen nicht so verändert werden, dass die Zeitverzögerung von 5 Minuten unterschritten wird.

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§ 12 Verwahrung von Banknoten
(4) Abweichend von Absatz 1 dürfen Banknoten griffbereit gehalten werden, wenn diese durch geeignete technische oder bauliche Einrichtungen gesichert und geeignete organisatorische Maßnahmen getroffen sind.
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Siehe Vorgaben dieser DGUV Regel zu § 10 (2).