
Überfallprävention in Kassen und Zahlstellen der öffentlichen Hand zur Konkretisierung der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention" (DGUV Regel 115-005)
Abschnitt 3.2 – 3.2 Annahme von Banknoten
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§ 11 Annahme von Banknoten | |||
(1) Von Versicherten angenommene Banknoten sind unverzüglich vor dem Zugriff Unberechtigter zu sichern. | |||
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Die Versicherten müssen Banknoten, unmittelbar nachdem sie diese angenommen und gezählt haben, in die zur Verfügung gestellten Einrichtungen verbringen. Dazu können die Banknoten in den griffbereiten Banknotenbestand nach den Vorgaben dieser DGUV Regel zu § 10 (2) überführt oder entsprechend § 11 (2) dieser DGUV Regel gesichert werden.
Werden die definierten Betragsobergrenzen des griffbereiten Banknotenbestands überschritten, haben die Versicherten unter Abwägung des Überfallrisikos einen geeigneten Moment abzuwarten und dann unverzüglich das überzählige Geld entsprechend den Forderungen dieser DGUV Regel zu § 12 zu verwahren.
In Abhängigkeit der zu erwartenden Einnahmen sind bei Außendiensten zusätzlich zu den Vorgaben der §§ 6, 8 und 9 Sicherungsmaßnahmen (orientierend an den Vorgaben dieser DGUV Regel zu § 15) vorzusehen. Die Annahme der Banknoten soll in diesen Fällen möglichst unauffällig erfolgen.
Sollen die angenommenen Banknoten direkt verwahrt werden, z. B. in einem Abwurfbehältnis, sind die Forderungen des § 12 (3) zu berücksichtigen.
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§ 11 Annahme von Banknoten | |||
(2) Der Unternehmer hat zur Sicherung angenommener Banknoten geeignete Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. | |||
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Einrichtungen zur Sicherung angenommener Banknoten können Behältnisse, bauliche Abtrennungen oder Kombinationen aus beiden sein (vgl. Forderungen dieser DGUV Regel zu § 10 (2)).
Kriterien für die Eignung sind:
Erschweren des direkten Zugriffs auf die Banknoten für Unberechtigte
Sicherung gegen einfache Wegnahme des Behältnisses
Verhindern der Einsicht in den Banknotenbestand
Abschätzbarkeit des Erreichens der Betragsobergrenze
Fassungsvermögen
Zweckmäßigkeit für den Arbeitsplatz/Tätigkeit
Beispiele für Behältnisse: Geldkassette, Abwurfbehältnis, verschließbare Schublade, Einzahlungsautomaten
Für Außendienste können auch andere Behältnisse verwendet werden, die möglichst unauffällig sind, wie z. B. Rucksack oder Tasche.
Werden die angenommenen Banknoten direkt verwahrt, z. B. in einem Abwurfbehältnis, sind die Forderungen dieser DGUV Regel zu § 12 (2) und (3) zu berücksichtigen.