DGUV Regel 115-005 - Überfallprävention in Kassen und Zahlstellen der öffentlichen Hand zur Konkretisierung der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention"

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Abschnitt 2.7 - 2.7 Unterweisung

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§ 9 Unterweisung
(1) Der Unternehmer hat die Versicherten, die Umgang mit Banknoten haben oder von einem Überfall betroffen sein können, auf Grundlage der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und unter Berücksichtigung der Betriebsanweisungen nach § 8 Absatz 1 vor Aufnahme der Tätigkeit und mindestens halbjährlich sowie bei Bedarf zu unterweisen.
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Mit der Unterweisung soll erreicht werden, dass die Versicherten die vorgesehenen Maßnahmen zur Prävention von Überfällen, die der Unternehmer bzw. die Unternehmerin im Zuge der Gefährdungsbeurteilung festgelegt hat, kennen und anwenden können. Damit Versicherte Sicherheits- und Gesundheitsgefährdungen erkennen und entsprechend der vorgesehenen Maßnahmen auch handeln können, müssen sie auf ihre individuelle Arbeits- und Tätigkeitssituation zugeschnittene Informationen, Erläuterungen und Anweisungen erhalten.

Ein ausschließliches Selbststudium der Versicherten, z. B. mittels elektronischer Hilfsmittel, ist zur Unterweisung nicht ausreichend. Die mündliche Unterweisung hat für die Versicherten in verständlicher Form und Sprache stattzufinden. Sie kann mit praktischen Übungen zu möglichen Situationen während eines Überfalls ergänzt werden.

Dabei können sicherheitsrelevante Tätigkeiten und Handlungsabläufe sowie deeskalierende Maßnahmen trainiert werden. Es wird nicht empfohlen, die komplette Überfallsituation nachzustellen.

Art und Weise sowie der Umfang einer Unterweisung müssen in einem angemessenen Verhältnis zur vorhandenen Gefährdungssituation und der Qualifikation der Versicherten stehen.

Die Unterweisung der Versicherten hat in allen Fällen vor Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen und ist für sämtliche Handlungs- und Sicherungsanweisungen zur Überfallprävention mindestens halbjährlich zu wiederholen.

Weitere Anlässe für eine Unterweisung sind z. B.:

  • Zuweisung einer anderen Tätigkeit

  • Veränderungen im Aufgabenbereich

  • Veränderungen in den Arbeitsabläufen

  • Einführung neuer Arbeitsmittel oder neuer Technologien

  • neue Erkenntnisse nach der Überarbeitung der Gefährdungsbeurteilung

  • Ergebnisse von Betriebsbesichtigungen

  • Überfälle, Einbrüche und Bedrohungssituationen

  • Mängel oder Störungen an Sicherheitseinrichtungen

Wichtige Unterweisungsinhalte zur Überfallprävention sind z. B.:

  • Verhaltensregeln für das Betreten und Verlassen der Bereiche, in denen Versicherte Umgang mit Banknoten haben

  • Funktionsweise der einzelnen Sicherungsmaßnahmen

  • Besonderheiten einzelner Arbeitsplätze

  • Sensibilisierung für einen sicheren Umgang mit Banknoten

  • Vorgehensweise zum Umgang mit Mängeln und Störungen

  • Sensibilisierung zum richtigen Verhalten bei Überfällen

  • Informationen zu den Interventionsmaßnahmen der Polizei und anderer hilfebringender Stellen

  • Betreuung Überfallbetroffener

  • Hilfeleistungen des zuständigen Unfallversicherungsträgers nach Überfällen

Die Grundlage für die Unterweisungsinhalte bilden die Betriebsanweisungen nach § 8 der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention".

Die Unterweisung kann auf einen oder mehrere zuverlässige, fachkundige und weisungsberechtigte Personen schriftlich übertragen werden. Die Kontrollverantwortung über die sachgerechte Durchführung der Unterweisung liegt beim Unternehmer bzw. bei der Unternehmerin.

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§ 9 Unterweisung
(2) Der Unternehmer hat die Unterweisung zu dokumentieren.
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Die Dokumentation enthält alle notwendigen Angaben, wie Betriebsstätte, Datum und Inhalt der Unterweisung, Namen der Versicherten und des bzw. der Unterweisenden. Mit ihrer Unterschrift bestätigen die Versicherten die Teilnahme an der Unterweisung und dass sie den Inhalt der Unterweisung verstanden haben.

Die Unterschrift entbindet den Unternehmer bzw. die Unternehmerin nicht von der Verantwortung zu kontrollieren, ob die Versicherten die Inhalte der Unterweisung im Rahmen ihrer Tätigkeit richtig umsetzen.