DGUV Regel 115-003 - Überfallprävention in Kreditinstituten zur Konkretisierung der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention"

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Abschnitt 2.4 - 2.4 Alarmierung

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§ 6 Alarmierung
(1) Der Unternehmer hat den Versicherten, die Umgang mit Banknoten haben, für ihre Tätigkeit geeignete Alarmierungsmöglichkeiten, mindestens ein Telefon, zur Verfügung zu stellen, über die sie eine hilfebringende Stelle unmittelbar erreichen können.
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Eine geeignete Alarmierungsmöglichkeit in Kreditinstituten ist eine Überfallmeldeanlage (ÜMA) mit stillem Alarm. Um jederzeit eine hilfebringende Stelle erreichen zu können, müssen Überfallmeldeanlagen ständig betriebsbereit sein. Sie sollten daher mit einer zweiten, netzunabhängigen Energieversorgung ausgestattet sein. Weder die Auslösung des Alarmes noch die Art der Alarmierung darf zu einer Gefährdung der versicherten Personen führen. Zusätzlich ist zur Kommunikation mit hilfebringenden Stellen ein Telefon notwendig.

Der Alarm muss direkt zu einer hilfebringenden Stelle übertragen werden. Hilfebringende Stellen sind beispielsweise ständig besetzte Notruf- und Serviceleitstellen oder die Leitstellen der Polizei.

Alarmauslöser der Überfallmeldeanlage sind an allen Plätzen zu installieren, an denen Banknoten von versicherten Personen ausgegeben, angenommen, bearbeitet oder verwahrt werden. Darüber hinaus ist bei mehr als einer ständig anwesenden versicherten Person mindestens ein weiterer Alarmauslöser an anderer geeigneter Stelle anzubringen.

Ist eine Ausgabe von Banknoten aus Automaten unter Mitwirkung versicherter Personen möglich, sollte zusätzlich eine in den Auszahlvorgang integrierte Alarmauslösemöglichkeit vorgesehen werden. Dazu gehört auch die Ausgabe von Banknoten über White-Cards bzw. Debit-Cards. Zusätzlich sollte in weiteren Arbeitsabläufen, bei denen versicherte Personen besonders gefährdet sind, eine Möglichkeit der unbemerkten Alarmauslösung integriert sein. Dies sind beispielsweise das Betreten der Betriebsstätte, Unscharfschaltung der Alarmtechnik oder die Öffnung von Wertschutzräumen oder Wertbehältnissen.

Beim Transport von Banknoten außerhalb von Betriebsstätten sind die versicherten Personen mit einer geeigneten Alarmierungsmöglichkeit (z. B. Handsender oder Mobiltelefon) auszustatten. Versorgen versicherte Personen Automaten mit Banknoten in Automatenstellen ist neben der mobilen Alarmierungsmöglichkeit keine Überfallmeldeanlage notwendig.

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§ 6 Alarmierung
(2) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass die hilfebringende Stelle bei einem Überfall unverzüglich angemessen reagieren und sachgerechte Hilfemaßnahmen einleiten kann.
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Mit der hilfebringenden Stelle sind eindeutige Vereinbarungen zur Reaktion auf die Alarmierung zu treffen. Dazu sind alle notwendigen Kontaktinformationen sowie Angaben zur Betriebsstätte für einen sachgerechten Alarmeinsatz der hilfebringenden Stelle zur Verfügung zu stellen.

Die direkte telefonische Erreichbarkeit der Betriebsstätte durch die hilfebringende Stelle muss gewährleistet sein.