DGUV Regel 115-003 - Überfallprävention in Kreditinstituten zur Konkretisierung ...

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen
Abschnitt 2.2 , 2.2 Beurteilung der Arbeitsbedingungen zur P...
Abschnitt 2.2
Überfallprävention in Kreditinstituten zur Konkretisierung der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention" (DGUV Regel 115-003)
Titel: Überfallprävention in Kreditinstituten zur Konkretisierung der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention" (DGUV Regel 115-003)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Regel 115-003
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 2.2 – 2.2 Beurteilung der Arbeitsbedingungen zur Prävention von Überfällen

string string DGUV Vorschrift 25 string
   § 4 Beurteilung der Arbeitsbedingungen zur Prävention von Überfällen
  Haben Versicherte Umgang mit Bargeld oder sonstigen Zahlungsmitteln oder Zugriff auf Wertsachen, hat der Unternehmer in seiner Beurteilung der Arbeitsbedingungen insbesondere die Gefährdung durch einen Überfall zu berücksichtigen.
string

Mit der Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurteilung) hinsichtlich des Gefährdungsfaktors "Sonstige Gefährdungen durch Menschen (z. B. Überfall)" gemäß DGUV Regel 100-001 "Grundsätze der Prävention" hat die Unternehmerin bzw. der Unternehmer sich regelmäßig und systematisch mit der Feststellung und Bewertung von relevanten Anreizen zu Überfällen auseinanderzusetzen.

Die aktuellen Erkenntnisse des Tatgeschehens, die allgemeine Sicherheitslage und die besonderen örtlichen Bedingungen der Betriebsstätte sollten berücksichtigt und wirksame Maßnahmen zum Schutz der versicherten Personen ergriffen werden.

Folgende Tätigkeiten der versicherten Personen sollten beurteilt werden:

  • Betreten und Verlassen der Betriebsstätte

  • alle Bargeldgeschäfte, dazu zählen auch vor- und nachbereitende Tätigkeiten

  • Transport von Bargeld

  • Versorgung der Banknotenautomaten

Bei der Auswahl der Maßnahmen zur Gestaltung der Betriebsstätte und des Umgangs mit Bargeld oder sonstigen Zahlungsmitteln oder Wertsachen sollten Unternehmerinnen und Unternehmer die nachfolgenden Vorgaben dieser Regel berücksichtigen.

Die nachfolgenden Grundsätze minimieren den Anreiz zu Überfällen:

  • Versicherte Personen sollten möglichst keinen Zugriff auf Banknoten haben.

  • Die Einsicht auf Banknoten sollte weitestgehend verhindert sein.

  • Einzelarbeit sollte möglichst vermieden werden.

  • Es sollte öffentlich zugängliche, interne und Sicherheitsbereiche in der Betriebsstätte geben.

Beim Umgang mit sonstigen Zahlungsmitteln oder Wertsachen sollten die Grundsätze entsprechend berücksichtigt werden.

Bei Veränderung der Arbeitsbedingungen sowie nach einem Überfall oder einem versuchten Überfall hat die Unternehmerin bzw. der Unternehmer die Beurteilung zu überprüfen und die sich daraus ergebenden Maßnahmen gegebenenfalls anzupassen.