DGUV Regel 115-003 - Überfallprävention in Kreditinstituten zur Konkretisierung der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention"

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Anlage 1 - Sicherungskonzepte

Übersicht Sicherungskonzepte

Umgang mit Banknoten durch versicherte PersonenSicherungskonzepte für den Umgang mit Bargeld
automatisiertes Systemmechanische Abtrennung
ohne Mitwirkung (Zahlungsauslösung) durch Versicherte nach § 10 (1)unter Mitwirkung (Zahlungsauslösung) durch Versicherten nach § 10 (2)
Banknotenautomat von der Kundschaft bedient
(A)
Banknotenautomat durch versicherte Personen bedient
(B)
durchschusshemmende Abtrennung
(C1)
durchbruchhemmende Abtrennung mit durchschusshemmenden Schirm
(C2)
durchbruchhemmende Abtrennung
(C3)
einfache Abtrennung in institutsfremden Räumen
(D)
§ 10 Ausgabe von Banknoten -
§ 11 Annahme von Banknoten
§ 12 (3) Verwahrung von Banknoten (Zugriff auf verwahrte Banknoten) -
§ 12 (4) Verwahrung von Banknoten (griffbereites Bargeld) --
§ 13 Versorgung von Automaten mit Banknoten --
§ 14 Bearbeitung von Banknoten -
§ 15 Transport von Banknoten -

Die Angaben beziehen sich grundsätzlich auf den Umgang mit Banknoten durch die regelmäßig anwesenden versicherten Personen.

-Prozess ist im Sicherungskonzept nicht zugelassen
Prozess ist unter Einhaltung der nachfolgenden technischen oder baulich sowie organisatorischen Bedingungen zugelassen

Die technischen oder baulich sowie organisatorischen Bedingungen zur Verwahrung, Versorgung von Automaten und zur Bearbeitung von Banknoten ergeben sich aus dem Text dieser DGUV Regel zu den §§ 12 bis 14 der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention". Diese sind in der vorherigen Übersicht dargestellt.

zu (A) Banknotenautomat, von der Kundschaft bedient

Für das Sicherungskonzept "automatisiertes System ohne Mitwirkung von Versicherten/ Banknotenautomat, von der Kundschaft bedient" (A) sind die technischen und organisatorischen Bedingungen erfüllt, wenn:

  • die Ausgabe von Banknoten an die Kundschaft nur durch Automaten erfolgt;

  • grundsätzlich die abrufbaren Beträge auf 10.000 € arbeitstätig pro Kundin bzw. Kunden und Konto begrenzt sind;

  • die Annahme von Banknoten von der Kundschaft durch Automaten erfolgt. Alternativ kann die Annahme durch eine versicherte Person erfolgen, wenn zur unverzüglichen Verwahrung der Banknoten ein Wertbehältnis mit Einwurfmöglichkeit zur Verfügung steht und

  • die ständig anwesenden versicherten Personen keinen Zugriff auf verwahrte Banknoten haben. Dies beinhaltet auch, dass das Wertbehältnis mit Einwurfmöglichkeit von ständig anwesenden versicherten Personen nicht geöffnet werden kann.

zu (B) Banknotenautomat, durch versicherte Person bedient

Für das Sicherungskonzept "automatisiertes System mit Mitwirkung von Versicherten/Banknotenautomat, durch versicherte Person bedient" (B) sind bei:

  • dem Einsatz eines biometrischen Systems zur Legitimation zweier berechtigter Personen oder

  • der ständigen Anwesenheit von mindestens zwei versicherten Personen mit Blickkontakt

im öffentlichen Bereich, die allgemeinen, technischen oder baulichen und organisatorischen Bedingungen erfüllt, wenn:

  • die Ausgabe von Banknoten programmgesteuert abgezählt durch Automaten erfolgt und die pro Zeiteinheit abrufbaren Beträge begrenzt sind. Dabei dürfen:

    • bis max. 5.000 € innerhalb von 30 Sekunden,

    • über 5.000 € bis max. 10.000 € innerhalb von zwei Minuten, jedoch nicht vor 30 Sekunden,

    • über 10.000 € bis max. 25.000 € nach fünf Minuten

    ausgegeben werden;

  • für die Ausgabe von Banknoten aus einem Zeitverschlussbehältnis eine Zeitverzögerung von mindestens fünf Minuten eingehalten wird;

  • für die Ausgabe von Sorten eine Zeitverzögerung von mindestens 30 Sekunden eingehalten wird;

  • nach der Ausgabe von Banknoten aus Wertbehältnissen oder Zeitverschlussbehältnissen die im Bestand verbliebenen Banknoten wieder sicher verwahrt sind und

  • die Annahme von Banknoten der Kundschaft durch Automaten erfolgt. Alternativ kann die Annahme durch eine versicherte Person erfolgen, die die Banknoten unverzüglich der Verwahrung zuführt.

Bei Einsatz eines biometrischen Systems zur Legitimation zweier berechtigter Personen sind neben den allgemeinen, folgende weitere Bedingungen zu beachten:

  • Eine versicherte Person allein verfügt über keinen Zugriff auf Banknoten. Nur wenn zwei versicherte Personen in der Betriebsstätte anwesend sind und sich mit ihren biometrischen Daten am System angemeldet haben, dürfen sie an die Banknoten gelangen können;

  • Bei der Identifizierung am System mittels der biometrischen Daten für die Aktivierung einer Ausgabe von Banknoten haben sich die versicherten Personen im gleichen Raum mit Blickkontakt aufzuhalten und

  • Beim Einsatz von White-Cards ist sicherzustellen, dass die Ausgabe von Banknoten nur über die Legitimation von zwei versicherten Personen erfolgen kann.

Bei der ständigen Anwesenheit von mindestens zwei versicherten Personen mit Blickkontakt ist zu beachten, dass neben den allgemeinen Bedingungen die Ausgabe von Banknoten programmgesteuert abgezählt durch Automaten oder über Ausgabe einer White-Card erfolgt.

zu (C) mechanische Abtrennungen

Mechanische Abtrennung können als

  • durchschusshemmende Abtrennung (C1),

  • durchbruchhemmende Abtrennung in Verbindung mit durchschusshemmenden Schirm (C2) oder

  • durchbruchhemmende Abtrennung (C3)

ausgeführt sein.

Die Sicherungskonzepte durchschusshemmende Abtrennung (C1) und durchbruchhemmende Abtrennung in Verbindung mit durchschusshemmenden Schirm (C2) können ab einer versicherten Person betrieben werden, welche sich ständig im abgetrennten Bereich aufhalten muss. Das Sicherungskonzept durchbruchhemmende Abtrennung (C3) kann nur mit mindestens zwei versicherten Personen betrieben werden.

Die ständige Besetzung des abgetrennten Bereiches (C1-C3) kann entfallen, wenn dieser Bereich über biometrisch gesteuerte Personenvereinzelungsschleusen erreichbar ist. Dabei sind die technischen oder baulichen und organisatorischen Bedingungen (siehe Anlage 1 unter Biometrisch gesteuerte Personenvereinzelungsschleuse) einzuhalten.

zu (C1) durchschusshemmende Abtrennung

Die technischen oder baulichen und organisatorischen Bedingungen für durchschusshemmende Abtrennungen sind erfüllt, wenn:

  • der Arbeitsplatz zur Ausgabe und Annahme von Banknoten zum öffentlich zugänglichen Bereich so ausgeführt ist, dass Versicherte hinter den Abtrennungen nicht durch einen gezielten Schuss mit einer Waffe verletzt werden können. Dies kann erreicht werden, wenn blickdichte Raumelemente seitlich neben einer durchschusshemmenden Verglasung mindestens je 1 m und unterhalb der Verglasung durchschusshemmend ausgeführt sind.

  • die verwendeten Materialien im einsehbaren Bereich mindestens in der Qualität FB3 nach DIN EN 1522:1999-02, DIN EN 1523:1999-02 oder BR3S nach DIN EN 10 63: 2000-01 entsprechen. Zusätzliche Sicherheit gegen Verletzungen kann splitterfreies Glas in der Qualität BR3-NS bieten;

  • Scheiben allseitig gerahmt sind und sie so ausgeführt sind, dass die auf einen Schaltertresen aufgesetzten Scheiben alleine mindestens 2,10 m hoch sind oder auf dem Fußboden aufstehende Scheiben mindestens 2,50 m hoch sind und bei kombinierten Ausführungen die Höheren seitlich mindestens 1,00 m weitergeführt sind;

  • die Abtrennungen so ausgeführt sind, dass ihr Abstand von der Decke höchstens 40 mm beträgt und bei nicht deckenhoher Ausführung, ein zusätzlicher Übersteigschutz vorhanden ist;

  • in durchschusshemmenden Abtrennungen integrierte Tresenelemente durchgehend durchschusshemmend ausgeführt sind;

  • Sprech- und Durchreicheöffnungen ebenfalls durchschusshemmend ausgeführt sind;

  • Zugangstüren einen Durchblick von innen nach außen gewähren. Der Durchblick von innen nach außen kann zum Beispiel durch einen Weitwinkelspion oder eine Videoanlage erreicht werden;

  • Arbeitsplätze hinter Abtrennungen ausreichend bemessen und belüftet sind;

  • zusätzlich zu den Anforderungen an die Durchschusshemmung der mechanische Widerstand von Fenster, Türen und Wänden bzw. Wandelementen mindestens den Vorgaben nach § 5 "Gestaltung der Betriebsstätte" der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention" entspricht.

  • der durchschusshemmend abgetrennte Bereich durch mindestens eine versicherte Person ständig besetzt ist;

  • der Schlüssel sich bei der versicherten Person innerhalb des durchschusshemmend abgetrennten Bereichs befindet;

  • der griffbereite Banknotenbestand von 25.000 € pro Ausgabeplatz nicht überschritten ist und

  • bei der Nachversorgung mit Banknoten eine Zeitverzögerung von mindestens 5 Minuten eingehalten ist.

zu (C2) durchbruchhemmende Abtrennungen in Verbindung mit durchschusshemmenden Schirm

Die technischen oder baulichen und organisatorischen Bedingungen für durchbruchhemmende Abtrennungen in Verbindung mit durchschusshemmenden Schirm sind erfüllt, wenn:

  • der Arbeitsplatz zur Ausgabe und Annahme von Banknoten zum öffentlich zugänglichen Bereich durchschusshemmend abgetrennt ist und mit einem durchschusshemmenden Schirm zum durchbruchhemmenden Bereich versehen ist;

  • der Durchschusshemmende Schirm so ausgeführt ist, dass versicherte Personen vom öffentlich zugänglichen Bereich aus hinter dem Schirm, nicht mit der Waffe direkt bedroht werden können. Das kann im Allgemeinen mit einer Schirmtiefe von 0,80 m erreicht werden. Unabhängig davon sind die jeweiligen Vorgaben aus den Abschnitten zu (C1) und (C3) zu beachten;

  • Türen innerhalb der durchbruchhemmenden Abtrennungen vermieden werden. Kann auf sie nicht verzichtet werden, sind sie durchschusshemmend auszuführen und zusätzlich mindestens 0,80 m durchschusshemmend zur durchbruchhemmenden Seite hin abzuschirmen;

  • zusätzlich zu den Anforderungen an die Durchschusshemmung der mechanische Widerstand von Fenster, Türen und Wänden bzw. Wandelementen mindestens den Vorgaben nach § 5 "Gestaltung der Betriebsstätte" der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention" entspricht;

  • die Ausgabe und Annahme von Banknoten ausschließlich am durchschusshemmend abgetrennten Arbeitsplatz erfolgt,

  • der Schlüssel sich bei der versicherten Person innerhalb des durchschusshemmend abgetrennten Bereichs befindet;

  • der griffbereite Banknotenbestand von 25.000 € pro Ausgabeplatz innerhalb der Abtrennung nicht überschritten ist und

  • bei der Nachversorgung mit Banknoten eine Zeitverzögerung von mindestens 5 Minuten eingehalten ist.

zu (C3) durchbruchhemmende Abtrennung

Die technischen oder baulichen und organisatorischen Bedingungen für durchbruchhemmende Abtrennungen sind erfüllt, wenn:

  • der Arbeitsplatz der Ausgabe und Annahme von Banknoten zum öffentlich zugänglichen Bereich durchbruchhemmend abgetrennt ist;

  • Abtrennung so ausgeführt sind, dass sie auf einen Schaltertresen aufgesetzt, mindestens 2,10 m hoch sind;

  • auf dem Fußboden aufstehende Abtrennungen mindestens 2,50 m hoch sind;

  • bei kombinierten Ausführungen die höhere Abtrennung seitlich mindestens 1,00 m weitergeführt ist;

  • in niedrigen Räumen, die diese Abmessungen nicht zulassen, der Abstand zwischen Raumdecke und Abtrennung nicht größer als 0,12 m ist;

  • die Glaselemente mindestens die Anforderungen der Widerstandsklasse P3A der DIN EN 356: 2000-02 erfüllen;

  • die Glaselemente der Abtrennung so befestigt sind, dass sie sich auch unter Einwirkung von Körperkraft oder einfachen Werkzeugen nicht aus ihren Halterungen lösen können. Bei Silikat-, Polycarbonat - oder Acrylscheiben kann dies beispielsweise durch eine allseitige Rahmung erreicht werden oder, wenn Scheiben mit einem Seitenverhältnis von mehr als 2:1 zwei- oder dreiseitig gerahmt sind und durch zusätzliche Befestigungen verhindert ist, dass die Scheiben sich bei Bruch lösen. Ist die Verglasung nicht zwischen zwei Wänden verankert bzw. ist der Abstand zwischen den Wänden zu groß, sind zum Erreichen der notwendigen Stabilität zusätzlich zwischen den einzelnen Glaselementen, Befestigungen der Glaselemente an der Decke erforderlich;

  • Sprech- und Durchreicheöffnungen in durchbruchhemmenden Abtrennungen so bemessen sind, dass ein Durchsteigen nicht möglich ist. Dies wird erreicht, wenn die Abstände zwischen den Bauelementen bei senkrechten und waagerechten Öffnungen nicht mehr als 0,12 m betragen und Arbeitsplätze hinter durchbruchhemmende Abtrennungen zusätzlich ausreichend bemessen und belüftet sind;

  • Wertbehältnisse zur Nachversorgung des griffbereiten Banknotenbestandes sich innerhalb des gesicherten Bereichs befinden;

  • zusätzlich zu den Anforderungen an die Durchbruchhemmung der mechanische Widerstand von Fenstern, Türen und Wänden bzw. Wandelementen mindestens den Vorgaben nach § 5 "Gestaltung der Betriebsstätte" der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention" entspricht;

  • der durchbruchhemmend abgetrennte Bereich durch mindestens eine versicherte Person ständig besetzt ist und eine zweite versicherte Person mit Blickkontakt ständig anwesend ist.

  • der griffbereite Banknotenbestand von 25.000 € pro Ausgabeplatz innerhalb der Abtrennung nicht überschritten ist und

  • bei der Nachversorgung mit Banknoten eine Zeitverzögerung von mindestens 5 Minuten eingehalten ist.

zu (D) einfache Abtrennungen in institutsfremden Räumen

Banknoten können außerhalb von Betriebsstätten in institutsfremden Räumen an einfachen Abtrennungen zum Beispiel Schreibtischen bzw. Tresen durch eine versicherte Person ausgegeben oder angenommen werden.

Dabei sind die technischen oder baulichen bzw. organisatorischen Bedingungen erfüllt, wenn:

  • äußere Hinweise auf die Geschäftstätigkeit nicht dauerhaft angebracht sind;

  • der Umgang mit Banknoten von außen nicht erkennbar ist;

  • die Möglichkeit einer unverzüglichen Alarmierung, beispielsweise über ein Mobiltelefon mit einprogrammierter Rufnummer der hilfebringenden Stelle, gegeben ist;

  • Banknoten nur stundenweise ausgegeben oder angenommen werden und

  • der Einblick auf Banknoten weitestgehend verhindert ist.

Für dieses Sicherungskonzept sind keine Einrichtungen zur Aufzeichnung von Überfällen nach § 7 der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention" erforderlich.

Biometrisch gesteuerte Personenvereinzelungsschleusen

Die technischen oder baulichen und organisatorischen Bedingungen für biometrisch gesteuerte Personenvereinzelungsschleusen sind erfüllt, wenn:

  • die verwendeten Materialien dem gewählten Sicherungskonzept (C1, C2 oder C3) entsprechen;

  • durch die Kombination der Schleuse mit einem biometrischen Erkennungssystem (z. B. Handform-Scanner oder Fingerprint -Scanner) und einer Waage oder anderen Sensoren sichergestellt ist, dass nur autorisierte Personen einzeln in den gesicherten Bereich der Kasse gelangen können;

  • nicht berechtigte Personen vom Schleusensystem zurückgewiesen werden;

  • ein gemeinsamer Zugang von zwei oder mehr Personen verhindert wird;

  • die Schleusenfunktion von innen nicht aufgehoben werden kann;

  • die innere Schleusentür sich vom gesicherten Bereich aus nicht öffnen lässt, sobald eine Person oder ein größerer Gegenstand sich in der Schleuse befinden;

  • das Anlegen von biometrischen Daten der zutrittsberechtigten Personen in der Betriebsstätte nur innerhalb des gesicherten Bereichs erfolgen kann. Dabei ist sicherzustellen, dass sich während der Erfassung biometrischer Daten nur eine Person in der Schleuse befindet;

  • grundsätzlich eine Möglichkeit zur Ausgabe von Banknoten aus dem gesicherten Bereich vorgesehen ist, ohne diesen verlassen zu müssen und

  • sichergestellt ist, dass einer Person zeitnah geholfen werden kann, sollte es ihr auf Grund von technischem Versagen oder sonstigen Ereignissen innerhalb der Personenvereinzelungsschleuse nicht mehr möglich sein, das Schleuseninnere zu verlassen. Ist diese Hilfeleistung direkt vor Ort nicht zu gewährleisten, ist eine Ruf- und Meldeeinrichtung vorzusehen, mit der während der gesamten Arbeitszeit die Einleitung von hilfebringenden Maßnahmen sichergestellt wird.